Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

21. Titel: Anweifung. S 783. 1475 
Fine andere Form al8 die Ihriftliche, z. DB. die mündliche, etwa bei gleich- 
zeitiger Unmejenbeit des Empfänger3 und des Angewiefenen, ift arundfäßlich 
1icht ausgefchloffen (and. Anf. Riehl a. a. DO. S. 57 ff. und Yanx, Bayr. 
3. FR. 1907 S. 73 ff). Hier Iommt eS zunächft auf Ermittlung des Willens 
der Beteiligten und auf die Anwendung allgemeiner Grundjäße an. E3 werden 
ıber bie Borfchriften über die fchriftlidhe Anweifung mit Ausnahme der 
38 784, 785 und teilweije des $ 790 ent{prechende Anwendung finden können 
AR. IT, 557 und 558). Bal. auch Mipr. d. OLG. Frankfurt) Bd. 8 S. 835, 
Recht 1902 S, 588 umd 1908 S. 605, Dertmann Vorbem. 2 vor 8 783, Rümelin 
m Archiv f. d. zivilijt. Yraris Bd. 97 S. 259 NM, ferner DLG®. Zwei: 
hrücen Mecht 1907 Yr. 446, LG. Leipzig 25. 1907 S. 846. 
Serade au der Nbfafjfung der maßgebenden Unmweifungs=Ur- 
funde muß oft entnommen werden, ob wirklich eine Unweilung, im Sinne 
er S$ 788 ff. feiten® der Beteiligten gewollt war. Eine Anweihung liegt 
4. 3. insbef. dann nicht vor, wenn nicht die Erlangung eine3 abitrakten 
SchuldverfprecdhenS feitenz des AUngewiefenen gegenüber dem Anweifungs- 
ampfänger gewollt war, vielmehr lebterer nur infoweit eine Bahlung oder 
Veiftung verlangen darf, als der Angewiefene dem Unweifenden aus einem 
beftimmten RechtSverhälinis etwas fchuldig geworden ift oder noch fchuldig 
wird, bal. Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 32. | 
Sn der Saflung (und zwar der abftrakten) wird auch regelmäßig der 
Unterjchied zwijden Anmwmeifung auf Schuld und Inkaffovollmadht 
tegen, bal. biezu im einzelnen von uhr a. a, ©. S. 10 ff. 
a an eigene Orber ift nicht zuläffig, vol. ROS. Bd. 69 
S. 261. 
Auf den JndHaber kann die Anweilung des BOB. nicht ausgeftellt werden. 
Wegen Inhaberfheds val. dagegen Borbem. VIIL c, b. 
III. SGegenitand der Anweifung. 
N Int SGegenfage zu ES, I, der hier eine Befhränkung ausfhloß (WM. II, 558), kann 
1 nunmehr der Znhalt der UAnweifung mur auf Geld, Wertpapiere oder andere ver» 
tretbare Sachen (f. $ 91) erfireden. Unter Wertpapieren find, wie ich auZ der Zus 
lammenfjtelung des Gefeßes ergibt, nur foldhe Papiere zu verftehen, die im HandelSverkehr 
als Ware betrachtet werden, der Zahl nach beitimmt und Zräger des Wertes& find, val. 
ROR-Komm. Bem. 4. Man ging bieder von dem Gedanken aus, daß bei den Gefahren, 
welche Fir die gefchäftsungewandten Bolfskreife notoriih mit der Anerkennung der Hor- 
malobligationenm verbunden feien, derartige Schuldbverhältniffe nur infoweit durch das 
Tele Kg FEDER dürften, al8 e8& durch ein dringendes Bedürfnis geboten fei. Bal. 
®. IL, un . 
Braktifch am häufigften ft die Anweifung auf eine Geldleiftung, 
Die Leiltung kann fofort bei Borzeigung der Unweifung („auf Sicht“) zu be- 
virken fein, aber auch erft nad AWblauf einer Srift. 
[V, Der AbjehIuß des Anweifungsgelhäfts. | 
Das Auweifungsgefchäft feßt {ih im einzelnen aus zwei Rech t&akten zufammen. 
„1. Bunäcdhit muß ein Zormalvertrag zwijden dem Antweifenden und dem An- 
meifungsempfänger zujtande Kommen. Diefer befteht darin, daß der Unweifende ein- 
)eitig die Anweifungsurkunde (f. oben II) ausftellt und diefe Urkunde dem Anweifungs- 
empfänger denı („Dritten“) aushHändigt. (Vgl. hiezu auch Vertmann Bent. 3 und Langen, 
Areationstheorie S. 110 ff). Val. weiter unten Bem. V. . 
Die Urkunde muß, wie herborzuheben ift, Het in die Hände des Unweifungs- 
zmpfänger8 gelangen, auch 3. SB. dan, wenn der Angewiefene von der Anweijung 
benachrichtigt wird (in Nebereinftimmung mit der Nebung des Gefchäftslebens). Der 
Angewiefene felbft bleibt gegenüber diefem Rechtsakte zunächit für jeine Verfon yaffıb. 
Bol. Bem. I zu 8 784. . 
DBloße Einzahlung bei einem Bankhaus auf Veranlailung des A. Für 
Rechnung des GB. ift keine Anmeifung, vgl. ROT. Bd. 45 S. 236 und Kudhlenbek Bem, 1 
u & 783, ebenfowenig eine bloße Weifung an eine andere Perfon, eine Leiftung an einen 
Öritten für Rechnung des Ausfteller8 zu machen, obne daß dem Dritten eine Ermächtigung 
erteilt mird, die Leiltung zu erheben MOSE. Bd. 43 S, 167). 
‚3. 8 zweiter Reh t3Zakt kommt dann hinzu die Aırnahme feitenz des An- 
zewiejfenen. Hierüber Näheres in $ 784 mit Bem. 
„8. Der Anweijungsempfänger und der Angewiefene Handeln, wenn fie die An- 
weifung zur Ausführung bringen, im eigenen Namen; fie Yeti alfo injoweit nicht 
118 Bevollmächtigte oder Vertreter des Anweifenden. Infolgedefien it auch, joweit Vor- 
Q8: 
4)
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Neueste Zeit. Weidmann, 1907.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.