Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

438 VII Abichnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Nimmt der Angewiefene die Anweijung dem Erwerber gegenüber an, fo 
fanız er aus einem zwijchen ihm und dem Anweifungsempfänger beftehenden 
Rechtsverhältnig Einwendungen nicht herleiten. Im Nebrigen finden auf die 
UHebertragung der Anweijung die für die Wbtretung einer Forderung geltenden 
Borfchriften ent]jprechende Anwendung. 
®. HM, 627; HL, 776, 
[. Nebertragung der Anweifjung, SE, I hatte eine Borfchrift über eine Ueber: 
-ragung der Anweihung aufgeftellt, von der Annahme ausgehend, daß die verfchiedenen 
nöglichen Konkreten VBerhältnijje hier maßgebend fein würden. Die Vorfchrift des S$ 792 
get im €. IL aufgeitellt. Bal. im einzelnen WB. IL, 8389 ff. und IJacubeziy, Bem. 
S. 143. 
Im früheren Rechte war beftritten, ob die Anweifung im allgemeinen frei über: 
;ragbar Jet; nur im GandelSrechte Konnte nach Art. 301 HGB. ä. F. die Anweilhung 1o- 
gar an Urder geftellt werden. (Hinfichtlich des römifchen RechteS val. Wendt S. 122 ff, 
e8 preuß. Mechtes Dernburg, Privatrecht II S 52.) 
1, Nach dem Gefeg it nunmehr die Nebertragung der Anweilung auf einen 
Dritten allgemein zuläffig. Die gilt audh dann, wenn die Anweijung noch nicht 
ıngenommen ift (Mbj. 1 Saß 1). ; 
23, Die Uebertragung tft aber an zwei formale Borausjekungen geknüpft: 
@) Die Nebertragungserklärung bedarf der fhriftliden Zorm (Mbf. 1 
Sag 2). Daß der Vermerk gerade auf der Anweijungsurkunde felbft gefchehe, 
wird aber nicht verlangt. Man wollte e8 vermeiden, der Anweifung im büirger- 
uchen Berkehre den Charakter eines Berkehrapapier8 zu geben (B. a. a. DJ. 
b) €3 muß außerdem zur Wirkfamkeit der Uebertragung (zugleich als Annahme 
der Neberlegung, vgl. $ 398) die AnweifungsSurkfunde dem Dritten 
ıu8gehändigt werden. Dies entfpridht der Megel des Lebens und ift 
zugleich zwecdmäßig 6. a. a. D.). 
1. Zu Wbfj. 2: Die Befugnis zur Uebertragung der Anweifung kann durch den 
Anweifenden ausgefchloffen werden. Diefe Ausfchließung ift aber in der Nihtung 
gegen den Ängewiejenen nur dann wirkjam, wenn fie entweber aus der Anmeifungs- 
urfunde zu entnehmen ift, oder wenn fie-von dem Anweifenden an den Ungewiejenen 
9or der Annahme der Anweifung oder vor der Leiftung mitgeteilt murde. 
Der Nachdruck liegt in lebterer Beziehung darauf, daß die Mitteilung (al8 ein- 
“eitige, empfangSbebdürftige Erklärung, SS 130 ff.) von dem Unweifenden an den An- 
zewiefenen gemacht werden muß. . | , 
Eine ander8woher erlangte Kenntnis des Angewiefenen ijt alfo in diejfer Be- 
yiehung rechtlig wirkungslos. . 
IX. Neber die rechtlide Natur der Nebertragung geben das Sefeb und die 
Materialien keinen Yuffchluß. | | 
Eine Zeffion kann in der Nebertragung nicht liegen, denn der Erwerber erhält 
nur die Ermächtigung nah Maßgabe der SS 783 ff., wie fie auch dem Anweifungs- 
mpfänger zunächft zuftand. Dies wird vor allem dann Mar, wenn e8 ih um eine Neber- 
iragung der Anweifung vor der AnnaHme handelt, in welhem Zeitpunkt am went 
von der Nebertragung eine3 KechteS im Sinne der BZeffion gefprochen werden kann. 
Underfeits wird angenommen werden miffen, daß das Gefeß die rechtliche Natur der 
Üebertragung unter gleichem Gefichtspunkt angefebhen haben will, vb nun die Annahıne 
hereit3 vollzogen ift oder nicht. Das Gefeß wendet auch die Borichriften über die Ab- 
tretung einer Zorderung nicht divekt an, fondern fpridht nur von entfpredhender An- 
vendung (Wbj. 3 Sag 2), Val. hiezu DVertmann Bemr. 1, Lenel a. a. ©. S. 121, 
Hellwig, Verträge auf Leiltung an DYritte S, 102, Wieland a. a. D. S. 171, v. uhr 
S. 32 ff Kuhlenbeck zu 8 792, RNOGR-Konım. Bem, 1. Abweichend Crome S 309 Nr. 2, a 
und Wendt S. 139, fowie Pland in Bem. 3, a, Niehl a. a. DO. S. 42 ff. 
a AV Einwendungen des Angewiejenen gegenüber dem weiteren Sriverber der 
Anweifung: 
Selbftverftändlich ift, daß dem Angewiefenen auch dent Erwerber gegenüber die 
Einwendungen au S 784 zufjtehen; im übrigen wird zu unterfcheiden fein, ob die An- 
zahme der Anweifung zur Zeit der Nebertragung bereit vollzogen war oder nicht. 
1. War die Unweihung dem Empfänger gegenüber noch niht angenommen 
und nimmt He der Angewiefene nunmehr dem weiteren Erwerber gegenüber an, Io fOheidet 
die Berjon des Anweilungsempfänger8 in diefer Richtung überhaupt aus. Der Angewiefene
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.