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Zur Revision des Fabrikgesetzes

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Revision des Fabrikgesetzes

Monograph

Identifikator:
825824427
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-50636
Document type:
Monograph
Author:
Alberdi, Juan Bautista http://d-nb.info/gnd/118644254
Title:
Organizacion política y económica de la Confederacion Argentina, que contiene: 1. Bases y puntos de partida para la organización política de la República Argentina; 2. Elementos del derecho público provincial argentino; 3. Sistema económico y rentístico de la Confederacion Argentina; 4. De la Integridad nacional de la República Argentina, bajo todos sus gobiernos
Edition:
Nueva edicion oficial, corregida y revisada por el autor
Place of publication:
Besanzon
Publisher:
Impr. de José Jacquin
Year of publication:
1856
Scope:
1 Online-Ressource (XVII, 870 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

300 
Zu Ziffer XX der Anleitung Anni. 8. 
verfahren besteht; es bestimmen sich auch die Höhe der zu verwendenden Ver 
sicherungsbeiträge (§. 22) und die über den Eintritt in die Versicherung und 
die über den Anspruch auf Invalidenrente sich beziehenden Ziffern (§§. 4 Abs. 2 
u. 9 Abs. 3) in einer Weise, die der Absicht des Gesetzgebers geradezu wider 
streitet und die von diesem nicht gewollte Unterschiede zwischen den an demselben 
Orte in einem derartigen Betriebe mit weit entferntem Betriebssitze und den 
dort sonst beschäftigten versicherungspflichtigen Personen derselben Berufsart 
hervorruft; sie macht endlich Behörden für Obliegenheiten zuständig, welche 
für deren Wahrnehmung, weil sie die erforderlichen Erhebungen an Ort 
und Stelle zu machen außer Stande sind, wenig oder gar nicht geeignet 
sind (§§. 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 100, 122 ff., 161). In zutreffender Weise hat die 
zuständige großherzogl. hessische Verwaltungsbehörde in einem Falle, wo es 
sich um ein großes Ballgeschäft handelt, dessen Centralleitung in Frankfurt ist, 
das aber Bauunternehmungen in den verschiedensten Theilen Deutschlands 
ausführt und Hilfsbetriebe, wie Steinbruch, Dampfziegelei u. s. w. ebenfalls 
in den Bezirken verschiedener Versicherungsanstalten besitzt, einen Theil der bei 
einer zu weit gehenden Betonung der Einheitlichkeit eines Betriebes ent 
stehenden Schwierigkeiten dargestellt und über die Gesichtspunkte zu einer zweck 
mäßigen Behandlung der Angelegenheit Folgendes ausgeführt sJ. u. A.V. im 
D.R. III. S. 28): 
„Ehe wir zur Rechtfertigung der angefochtenen Entscheidung aus recht 
lichen Gründen übergehen, sei es uns gestattet, auf die praktischen Konsequenzen 
hinzuweisen, zu denen es führt, wenn sämmtliche über ganz Deutschland, z. B. 
Elsaß, die Pfalz, Schleswig-Holstein, Ostpreußen und Schlesien zerstreuten Be 
triebe eines derartigen Geschäftes künstlich als in F. stattfindend aufgefaßt 
werden. Die Schwierigkeit, überhaupt an diesen Orten Marken der Versiche 
rungsanstalt Hessen-Nassau zu erhalten, ließe sich wohl beseitigen, aber die Un 
billigkeit, die in F. bestehenden hohen Sätze des durchschnittlichen Tagelohns 
bei Bestimnulng der Versicherungsklassen der in der Pfalz oder in Schlesien 
beschäftigten Arbeiter zu Grunde zu legen, bliebe bestehen. An Orten, in denen 
die Geschäfte der Jnvaliditätsversicherung auf Grund des §. 112 des Gesetzes 
einer besonderen Erhebestelle oder einer Krankenkasse übertragen sind, wäre 
die größte Verwirrung unausbleiblich, wenn den Kassenvorständen zugemuthet 
würde, Marken einer anderen Versicherungsanstalt unter Zugrundelegung der 
Tagelohnsätzc zu F. zu verwenden. Die Schwierigkeiten werden nicht dadurch 
vermindert, daß die Entscheidung der zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern 
entstehenden Streitigkeiten konsequenter Weise (§§. 41 u. 122 R.G.) bei der 
Verwaltungsbehörde zu F. erfolgen müßte. 
Die Jnterpretationsfrage, je nach deren Beantwortung man zur Annahme 
oder Ablehnung obiger Konsequenzen genöthigt ist, kann wohl so ausgedrückt 
werden: schließt sich das Jnvaliditätsgcsetz hinsichtlich der Lokalisirung der 
Versicherungspflicht an die Krankenversicherung oder an die Unfallversiche 
rung an? 
Wir glauben, daß in Berücksichtigung der §§. 22 Nr. 5, 41, 120, 122, 
123, 161 R.G davon auszugehen ist, daß der Beschäftigungsort der Ort der 
Jnvaliditätsversicherung sein soll und daß dem §. 41 Abs. 3, wonach als Be 
schäftigungsort der Sitz des Betriebes gilt, keine weitergehende Bedeutung bei 
zulegen ist, als dem §. 5 der Novelle des Krankenversicherungsgesetzes, welcher 
unter prinzipieller Beibehaltung der Versicherung am Beschäftigungsort den 
Zusatz enthält: „Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, 
deren Natur es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten 
außerhalb der Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, während 
welcher sie mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäftigungsort der Sitz 
des Gewerbebetriebes." Auch auf die Motive zu der citirten Vorschrift dürfen 
wir Bezug nehmen. Der Grundsatz: Der Nebenbetrieb folgt dem Hauptbetrieb,
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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