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Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

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Bibliographic data

fullscreen: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Monograph

Identifikator:
82998786X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-41040
Document type:
Monograph
Author:
Auspitz, Rudolf
Title:
Untersuchungen über die Theorie des Preises
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1889
Scope:
1 Online-Ressource (XXXI, 555 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
einen Veräußerungsvertrag ohne vorherige Einholung der 
Genehmigung oder ohne sich diese vorzubehalten, schließen 
dürfe; er müsse allerdings nachher die Genehmigung ein- 
holen, aber das ändere nichts daran, daß zunächst ein rechts- 
verbindlicher Vertrag vorliege; und er brauche, ohne sich 
strafbar zu machen, der Gegenpartei nichts davon zu 
sagen, daß das Erfordernis der Genehmigung im Hinter- 
grunde stehe. Daher sei die Regelung des Entwurfs 
vorzuziehen, wonach die Genehmigung vorher einzuholen 
oder wenigstens in den Vertrag hineinzuschreiben sei: 
„Dieser Vertrag wird nur geschlossen unter dem Vorbehalt 
der Genehmigung“. 
Gegen die Fassung des Antrags 17 sei auch noch 
folgendes einzuwenden. Der Begriff der „Besitzung“ sei 
ein wirtschaftlicher. Die Besitzung könne aus einem 
Grundstück im grundbuchrechtlichem Sinne oder aus 
mehreren solcher Grundstücke bestehen. Im zweiten Falle 
könne eine Besitzung zerschlagen werden, ohne daß eine 
Teilung vorliege, denn die Teilung sei eine rein grund- 
buchmäßige Operation, das Bürgerliche Gesetzbuch ver- 
stehe darunter die Zerlegung eines unter einer Nummer 
im Grundbuch eingetragenen Grundstücks in mehrere 
Nummern. Darum sei es nicht zutreffend, wenn der 
Antrag 17 von der Teilung einer Besitzung spreche; 
es sei vielmehr erforderlich, mit dem Entwurfe von einer 
Zerschlagung der Besitzung zu reden. 
Der erste Debatt enredner wandte sich gegen die 
Ausführung des fünften Redners, daß der Artikel 119 
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit 
der ausdrücklichen Begründung eingebracht sei, daß er 
nicht nur wirtschaftspolitische, sondern auch andere Ziele 
habe, und rekapitulierte die Geschichte dieses Artikels. 
Nur die Nr 2 und 3, betreffend die Teilung und die grund- 
buchliche Zusammenschreibung von Grundstücken, sei vom 
Bundesrat eingebracht worden mit der Bezugnahme auf 
wirtschaftspolitische Gesichtspunkte, z. B. Zerschlagung von 
Waldungen, also unter Berücksichtigung der Beschaffenheit 
des Grundstücks. Im letzten Moment, kurz vor der 
Abreise des Reichstags, sei ohne jede Begründung die 
Bestimmung der Nr 1 hineingeschmuggelt worden. Jellinek 
habe mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daß diese 
Bestimmung im Sachenrecht stehe, daß also nur mit Rück- 
sicht auf die sachliche Beschaffenheit des Grundstücks eine 
Veräußerung beschränkt werden dürfe. 
Den Kommentar von Niedner, auf den sich der Justiz- 
kommissar berufen habe, halte es für ziemlich objektiv; 
aber auch eine Autorität könne einmal irren, und wenn 
Niedner das württembergische Gesetß als unbedenklich zu- 
lässig zitiere, so sei er eben auf einem falschen Wege. 
Außerdem müsse man die ganz en Ausführungen bei Niedner 
in Betracht ziehen; Niedner stehe eben auf dem Stand- 
punkt, daß nur die objektive Beschaffenheit des Grund- 
stücks einen Grund zur Beschränkung der Veräußerung 
abgeben könne. 
Von dem positiven Inhalt des Artikels 119 sei bis- 
her nicht gesprochen worden. Die Regierung dürfe danach 
auf Grund der Beschaffenheit einer bestimmten Art von 
Grundstücken sagen: die und die Grundstücke, z. B. 
Waldungen, seien nicht teilbar, seien nicht veräußerlich, 
oder nur veräußerlich unter den und den Voraussezungen; 
aber diese Voraussetzungen dürften niemals hergeholt 
werden aus der Person des Erwerbers. Denn dann 
würde das schon mit dem Freizügigkeitsgeset kollidieren. 
Also es sei z. B. unzulässig, einen Grundstücksvermittler 
mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit in dem Erwerb von 
Grundstücken zu beschränken. Di e Regierung habe aller- 
dings das Recht, zu erklären: dieses Grundstück darf 
nicht veräußert werden, oder nicht in kleineren Parzellen 
§7
	        

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Oeuvres Complètes. Guillaumin, 1847.
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