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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
833000799
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-36018
Document type:
Monograph
Author:
Schober, Hugo
Title:
Die Volkswirthschaftslehre
Edition:
3. Aufl.
Place of publication:
Kiel
Scope:
1 Online-Ressource (X, 391 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeiner Teil. §§ 241 - 432 erläutert von Dr. Ludwig Kuhlenbeck
  • Besonderer Teil. §§ 433 - 661, 705 - 758, 779 - 811 erläutert von Dr. Karl Kober; §§ 662 - 704, 759 - 778, 812 - 852 erläutert von Dr. Theodor Engelmann

Full text

592 
VII. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe, ; 
8 450. 
Sit vor der Uebergabe der verfauften Sache die Gefahr auf den Käufer 
übergegangen und macht der Verkäufer vor der Uebergabe Verwendungen auf 
bie Sache, die nach dem Nebergange der Gefahr nothHwendig geworden find, 10 
fann er von dem Käufer Erjaß verlangen, wie wenn der Käufer ihn mit der 
Verwaltung der Sache beauftragt Hätte, 
Die Verpflichtung des Käufers zum Erfjaße fonftiger Verwendungen be 
itimmt fi nad den VBorfchriften über die Gejhäftsführung ohne Auftrag. 
©, I, 464; 11, 389: IT, 444 
Verwendungen des Verkäufers auf die gekaufte Sache. . x A 
. 1. Daß der Verkäufer, folange er in Ynfehung der Raufsjache noch die on 
fahr trägt, deshalb zugleich die Nubungen und Laften hat (S 446), auch die n0 £ 
wenbigen Serwendungen auf die Sache ohne Erjaßanjpruch (ebenfo lan 
Bem. 1 und 2 zu S 450 und vgl. dazu MB. IT, 66) zu beitreiten hat, ergibt {ich 1dhon Sr8 
dem Wefjen des Kaufvertrags. €8 folgt inshefondere au8 der Milicht des Verkäufers, 
die Sache hehufs der ihm obliegenden Nebergabe und SigentumSverfchaffung U vers 
mahren und zu erhalten. Umgekehrt fallen folche Verwendungen auf Seite des Ver“ 
fäufer8 dann von felbit weg, wenn die Gefahrtragung durch Nebergabe der Sache 
(S 446) auf den Näufer übergegangen ijft. €& bleibt aber noch in Frage, N 
jich die Mechtslage im Anfehung von DEN feiten8 des Verkäufers geitaltel 
wenn jolde notwenbig und gemacht werden, nachdem die Gefahrtragung fraf 
Berabredung oder GefeBesvorfhrift Diele find S 446 Abi. 2 bezüglich der 
Srundftücdsauflaffung und 8 447 jür den Verfendungsfkauf) auf den Käufer 
übergegangen, aber bevor bie Nebergabe der verkauften Sache erfolg 
it (vgl. hiezu Bem, 2, d zu S 446). Diefen ie allein behandelt der $ 450 UbF 1 
der zugleidH aus Billigkeitsgründen MM. MN, 325; RP. IL 66) eine Sonde!“ 
beitimmung zugunften des Berkäufer3 trifft. Bei diefem Charakter der VBeftim- 
mung darf fie felbftverftändlich Hs augdehnend ausgelegt werden. 1 
, Dür den Fall eines Annahmeverzugs ift aber auf die befondere NorM 
im $ 304 zu vberweifen. , 
3. Bei Betrachtung des 8 450 ergibt {ih vor allem die Frage, ob denn in einem 
Halle vorwürfiger Art dem Verkäufer eine Mechtspflicht obliegt, Vermendungek 
wirflid zu maden? 5 . , , (he 
a) Ausgefprochen ift eine folde Verpflichtung im Gefebße nicht. lei A 
wobl folgt fchom aus dem, wa3 oben unter Bem. 1 über des Rerfäntele 
Bilicht zur Erhaltung der Sache bis zur Nebergabe erörtert wurde, PS 
die Werbindlichkeit, Bermendungen auf die Sache zu beforgen, wenn u 
Toweit folche zur Eriüllung jener Pflidht nach dem Neberganyg® 
der Gefahr notwendig geworden find. Mur geht dıes eben voM 
Beitpunfte des NebergangS der Gefahr an auf Rechnung de3 Käufer8, Der 
jofchenfalls verbunden ift, nach S 450 Abfj. 1 Erjaß zu leiften, und zwar NL 
alle notwendigen Vermendungen {f. auch nachher Bem. 4). . 
In der IL. Komm. wurden als notwendige Verwendungen übrigens NUT 
die zur Erhaltung der Sache und nicht auch die zur Hebung der 
Nugungen dienlıchen bezeichnet. 2 
Der Verkäufer wird in Anfehung der notwendigen Verwendungen nach hf 
Drücklicher Gefeßesvorfchrift eben fo betrachtet, al8 ob ihn der Käufer m! 
der Berwaltung beauftragt hätte. Vol. unten Bem. 4. 
3. Die Beifügung des zweiten ANbhfaßes hat hauptfächlich die Bedeutung, 
daß die Unnahme ausgefchloffen werden foll, als ob außer dem Falle der not“ 
wendigen AWuslagen e Ubi. 1 niemals eine Vergütung von Verwendungen ve 
anfprucht werden fönnte (Ve, 11, 326). Eine joldhe kann vielmehr unter Umftänden au 
bezüglich der bloß müßlihen Verwendungen (S& 683) gefordert werden, aber nur naD 
Maßgabe der Vorfchriften über die Gejchäftsführung ohne Auftrag. 
Nebrigens fann dabei auch zugunften des VerkäuferS der Gejichtspunikt einer una erecht: 
fertigten Bereidherung des Käufers in Betracht kommen. (S 684). 
4, Der in Ybi. 1 eingenommene Standpunkt der „Berwaltung der Sadhe 
an8 Auftrag“ führt praktifh hauptfächlich zur Anwendung der SS 665, 666, 669, 
670 BSG. und zwar zunächft hinfichtlich der Gebundenheit an die Weifungen de3 Küufers 
Oder einer Abweichung bievon, beziüatich der Benachrichtiaung des Aäufer8, Auskunits- 
a 
a
	        

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Die Freiwilligen Sozialen Fürsorge- U. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel U. Industrie Im Deutschen Reiche. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, 1913.
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