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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
834623471
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-30699
Document type:
Monograph
Author:
Holzer, Franz
Title:
General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]
Place of publication:
Wien
Publisher:
Spielhagen & Schurich
Year of publication:
1884
Scope:
Online-Ressource
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 799 
Zuständigkeit 
Das Zentralversicherungsgericht entscheidet als oberste Spruchbehörde 
über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Gesetzes ergeben, 
ib Ausnahme derer, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden 
allen. 
Die Verwaltungsbehörden 
Die Beitragsstreitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit der besonderen 
Versicherungsgerichte. Über sie entscheidet der Direktor der Ministerial- 
abteilung für Soziale Angelegenheiten ; gegen seine Entscheidungen kann 
Berufung an den Minister des Innern oder an den Verwaltungsgerichtshof 
aingelegt werden. 
LITAUEN. 
GESETZ VOM 9. DEZEMBER 1925, ABGEÄNDERT AM 28. SEPTEMBER 1926 
Die Stellen, denen die Erledigung von Streitigkeiten aus der Kranken- 
versicherung obliegt, gehören zu der Gruppe von Spruchbehörden, die 
ausschliesslich eine Sondergerichtsbarkeit ausüben. 
Die Schiedsgerichte sind zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen 
den Versicherten und den Organen der Kassen zuständig, während die 
Schlichtungskommissionen. mit der Erledigung der Streitigkeiten zwischen 
den Kassen und den Ärzten betraut sind. 
Das Oberversicherungsamt ist die höchste Instanz für die Entschei- 
dung von Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung des Gesetzes 
über die Krankenkassen ergeben. Die Beteiligten (Arbeitgeber, Versicherte 
ınd. Arzte) sind in diesen Behörden vertreten. 
Schiedsgerichte 
Zusammensetzung 
Die Schiedsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern ; zwei von ihnen 
werden von der Generalversammlung der Kasse aus der Zahl der Ver- 
sichertenvertreter und zwei aus der Zahl der Arbeitgebervertreter gewählt, 
das fünfte wird durch diese vier Personen mit absoluter Stimmen- 
mehrheit bestimmt ($ 158). 
Zuständigkeit 
Die Schiedsgerichte entscheiden über Streitigkeiten zwischen den 
Versicherten und dem Kassenvorstand wegen der Versicherungsleistungen. 
Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts kann Berufung an das 
Oberversicherungsamt eingelegt werden ; dieses entscheidet endgültig 
($ 161). 
Schlichtungskommissionen 
Zusammensetzung 
Die Schlichtungskommissionen sind zusammengesetzt aus einer gleichen 
Anzahl, von Vertretern des Kassenvorstands und Vertretern der Ärzte 
sowie einem Vorsitzenden, der keiner der beiden Gruppen angehört (8 163). 
Zuständigkeit 
Die Schlichtungskommissionen werden für jeden Bezirk errichtet. 
Sie haben die Aufgabe, in erster Instanz die Streitigkeiten zu erledigen, 
die zwischen der Kasse und den Mitgliedern des Ärztestandes entstehen 
können ($ 162). Gegen die Entscheidungen dieser Kommissionen kann 
Berufung an das Öberversicherungsamt eingelegt werden, das endgültig 
antscheidet.
	        

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Tonkunst, Bildende Kunst, Dichtung, Weltanschauung. Gaertner, 1902.
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