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Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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Bibliographic data

fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Monograph

Identifikator:
835096955
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-28834
Document type:
Monograph
Author:
Laveleye, Émile de
Title:
The Socialism of to-day
Place of publication:
London
Publisher:
Field & Tuer
Year of publication:
1884
Scope:
1 Online-Ressource (XLIV, 331 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
  • Title page
  • Contents
  • Teil A. Die Verordnung über die Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen
  • Teil B. Die Arbeitsschutzbestimmungen der Gewerbeordnung und ihrer Nebenverordnungen
  • Teil C. Die übrigen (außerhalb des Rahmens der Arbeitszeitverordnung und der Gewerbeordnung) ergangenen Gesetze und Verordnungen
  • Teil D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
  • Teil E. Washingtoner Übereinkommen über die Arbeitszeit

Full text

IN. Arbeitszeit — 814 
161 
wichtigen, über das Einzelinteresse hinausgehenden 
Gruͤnden erforderlich ist. Handelt es sich um Betriebe 
im Bezirke mehrerer Arbeitsaufsichtsämter, so ist eine 
höhere Landesbehörde, handelt es sich um Betriebe in 
Gebieten mehrerer Länder, so ist der Reichsarbeits— 
minister zuständig. Für die dem allgemeinen Verkehr 
dienenden Eisenbahnen erfolgt die Zulassung durch den 
Reichsarbeitsminister im Benehmen mit dem Reichs— 
verkehrsminister. In den Fällen des 850 tritt an die 
Stelle der höheren Landesbehörde die dort vorgesehene 
oberste Aufsichtsbehörde und an die Stelle des Reichs— 
arbeitsministers die oberste Reichsbehörde. Hat die 
Mehrarbeit erhebliche Bedeutung, so hat die zuständige 
Behörde vor der Zulassung den beteiligten wirtschaft— 
lichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeit— 
nehmer Gelegenheit zur Außerung zu geben. Kommt 
nach der Zulassung eine tarifliche Regelung zustande, so 
tritt sie innerhalb ihres Geltungsbereichs an die Stelle 
der behördlichen. 
(4) Der Reichsarbeitsminister kann auf bestimmte 
Zeit zulassen, daß für einzelne Gewerbezweige, in denen 
dies aus wichtigen, über das Einzelinteresse hinaus— 
gehenden Gründen erforderlich ist, die zulässige Mehr— 
arbeit durch Tarifvertrag über die im Abs. 2 für das 
Jahr vorgesehene Höchstgrenze hinaus ausgedehnt wird. 
Für einzelne Gewerbezweige oder für bestimmte Ar— 
beiten, die mit besonderen Gefahren für Leben oder Ge— 
sundheit verbunden sind, kann er die Mehrarbeit be— 
schränken oder ausschließen. 
(5) Für das Beladen und Entladen von Schiffen 
und die damit zusammenhängenden Arbeiten, für das 
Bankgewerbe, für das Zeitungsgewerbe und für andere 
Gewerbezweige, in denen die Einhaltung der täglichen 
Begrenzung der Mehrarbeit wegen der Eigenart des 
Betriebs nicht möglich ist, kann der Reichsarbeits— 
minister gestatten, daß die Mehrarbeit, die nach den 
vorstehenden Bestimmungen für das ganze Jahr zu— 
lässig ist, unter Aufrechterhaltung ihrer Höchstdauer inner— 
71
	        

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Regelung Des Arbeitsschutzes Insbesondere Der Arbeitszeit Nach Den Zur Zeit Gültigen Gesetzen Und Verordnungen (Nebst Ausführungsanweisungen) Und Dem Entwurf Des Arbeitsschutzgesetzes (in Der Vom Reichsrat Beschlossenen Fassung). Verlag von Reimar Hobbing, 1928.
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