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Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Monograph

Identifikator:
835096955
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-28834
Document type:
Monograph
Author:
Laveleye, Émile de
Title:
The Socialism of to-day
Place of publication:
London
Publisher:
Field & Tuer
Year of publication:
1884
Scope:
1 Online-Ressource (XLIV, 331 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Betrachtungen zum Kinderschutzgesetz
  • Zweiter Teil. Kommentar zum Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903
  • Index

Full text

Anhang II. Ausführungsbestiminungen für Preußen. 143 
behörden und den Gewerbeaufsichtsbeamten, hinsichtlich der unter Aufsicht der 
Bergbehörden stehenden Betriebe von dem Bergrevierbeamten ausgeübt. 
27. Die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen ist bei jeder sich dar 
bietenden Gelegenheit, insbesondere bei den von den Ortspolizeibehörden oder 
den Gewerbeaufsichtsbeamten aus anderem Anlaß vorzunehmenden Revisionen 
der Betriebe sorgfältig zu überwachen. Außerordentliche Revisionen sind nach 
Bedürfnis und insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Verdacht einer 
gesetzwidrigen Beschäftigung von Kindern vorliegt. 
28. Besondere Aufmerksamkeit ist den für Kinder verbotenen Be 
schäftigungsarten 4, 12) zuzuivenden. 
Wenn sich aus der voin Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde erstatteten 
Anzeige ergibt, daß Kinder in solchen Betrieben beschäftigt werden sollen, so 
ist von den Onspolizeibehörden (Bergrevierbeamten) durch besondere bei den 
Gewerbeunternehmern von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revisionen sorgfältig 
zu überwachen, daß die Beschäftigung nur bei dem gesetzlich gestatteten Aus 
tragen von Waren und bei sonstigen Botengängen (g 8) stattfindet. 
In gleicher Weise haben die Ortspolizeibchörden die Befolgung der die 
Arbeitskarte betreffenden Bestimmungen zu überwachen. 
29. An der Hand des nach Ziffer 10 Abs. 2 dieser Anweisung zil 
führenden Verzeichnisses sind die fremde Kinder beschäftigenden Werkstätten, 
in denen die Beschäftigung nicht nach g 4 des Gesetzes verboten ist (g 6), in 
Zukunft halbjährlich mindestens einer ordentlichen Revision durch die 
Ortspolizeibehörde (Bergrevierbeamten) zu unterziehen. Bei jeder ordent 
lichen Revision hat der revidierende Beamte folgende Punkte festzustellen: 
a) wie groß ist die Zahl der zurzeit im Betriebe der Werkstatt nicht 
lediglich mit Austragen von Waren oder bei sonstigen Botengängen 
beschäftigten Kinder? 
b) stimmen das Alter dieser Kinder, die tägliche Arbeitszeit, die Lage 
der Arbeitsstunden und die Dauer und Lage der Pause mit den 
gesetzlichen Vorschriften überein? 
o) sind diese Kinder, soweit die Beschäftigung nicht bloß gelegentlich 
mit einzelnen Dienstleistungen erfolgt, sämtlich mit Arbeitskarten 
versehen? 
30. Nach jeder Revision, welche in einem fremde Kinder beschäftigenden 
Betriebe stattgefunden hat, ist von der Ortspolizeibehörde (dem Bergrevier 
beamten) das Datum und die festgestellte Anzahl der beschäftigten Kinder in 
das nach Ziffer 10 Abs. 2 zu führende Verzeichnis einzutragen. Das Ver 
zeichnis ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten auf Ersuchen zur Ein 
sicht vorzulegen. 
31. Bei der Aufsicht über die Durchführung der für die Beschäftigung 
eigener Kinder geltenden Vorschriften ist der Bestimmung in § 13 Abs. 2 
des Gesetzes besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, wonach eigene Kinder 
unter zwölf Jahren in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der
	        

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Gesetz Betreffend Kinderarbeit in Gewerblichen Betrieben. Verlag von Gustav Fischer, 1904.
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