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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

189 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 19. 
Städten an demselben Tage in verschiedenen Hausern niedere häusliche Dienste 
voii kurzer Dauer verrichten, z. B. das Reinigen der Wogungen und Melder 
bei verschiedenen Arbeitgebern derart übernehmen, daß sie zwar täglich bei 
SÄ- SSLļ g 
(in der Ernte u. s. w.) mithelfenden Ehefrauen von Arbeitern, oder von selbst, 
ständigen Handwerkern, Büdnern u. s. w., die ebenfalls gelegentlich (z. B. in 
der Ernte) gegen Lohn Arbeitshilfe verrichten, aber nicht berufsmäßig Tage 
löhnerei betreiben. Berufsarbeiter, welche in einem ständigen Arbeits- 
verhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, nebenher (aber 
nicht etwa im Nebenberuf) auch bei andern Arbeitgebern, ohne ihr ständiges 
Arbeitsverhältniß zu unterbrechen, einzelne Dienste verrichten, sind rucksichtlich 
der letzteren von der Berstcherungspflicht gleichfalls befreit, fo daß sur diefe 
Nebenarbeit dann, wenn sie in der Kalenderwoche zuerst verrichtet wird, von 
dem betreffenden Arbeitgeber Beiträge nicht zu entrichten sind (vergl. §. 100 
des Gesetzes vom 22. Juni 1889). Dagegen sind Berufsarbelter, deren 
Berufsarbeit darin besteht, daß sie bei verschiedenen Arbeitgebern 
wechselnde Dienste verrichten (z. B. städtische Arbeitsleute, Wegearbetter, solche 
landwirthschaftliche Arbeiter, welche kein ständiges Arbeitsverhaltniß haben, 
sondem bei jedem beliebigen Arbeitgeber in Lohnarbeit treten, der sie gerade 
braucht, Hafenarbeiter u. s. w.), nach wie vor versicherungspflichtig^ 
Dabei muß es sich aber um Arbeit in fremdem Betriebe handeln wahrend 
Personen, welche ein selbstständiges, für eigene Rechnung betriebenes Gewerbe 
aus der Leistung persönlicher vorübergehender Dienste bei verschiedenen Per 
sonen machen, z. B. selbstständige Dienstmänner, Koffertrager, 
Fremdenführer, Stiefelputzer und ähnliche Gewerbetreibende, als Unter 
nehmer eines selbstständigen Gewerbebetriebes der Versichern gspflicht 
nach dem Gesetz nicht unterliegen." Das Reichs-Versicherungsamt hat sich 
in zwei Entscheidungen mit der Versicherungspflicht derartiger Aufwärtennnen 
beschäftigt, zunächst in der Entscheidung vom 11. Jun, 1891, Rev.Entsch. 
Nr 36, sodann in derjenigen vom 28. März 1892 Rev.Entsch. Nr. 130 Der 
Fält der ersteren ist mit dem Vorhergesagten vereinbar, dagegen steht die 
letztere auf einem abweichenden Standpunkte. Sie will die in den Bundes 
rathsvorschriften enthaltene Ausnahme von der Versicherungspflicht auf Die 
jenigen beschränkt wissen, „welche zu keiner Dienstherrschaft in emem dauernden 
Arbeitsverhältnisse stehen, sondern bei unbestimmt vielen Arbeitgebern, von 
denen sie jedesinal bestellt iverden, immer nur vorübergehend und auf eine 
kurze Zeit des Tages beschäftigt werden", also wohl im Wesentlichen auf Die- 
icnigen, welche „gewerbsmäßig einzelne Dienstleistungen bei wechselnden Arbeit 
gebern übernehmen" und als selbstständige Betriebsunternehmer ohnehin 
der Bersichernnqspflicht nicht unterliegen. Es handelt sich dabei um diejenigen 
Personen, welche besonders bei gesellschaftlichen Vergnügungen die Bedienung 
der Gäste besorgen und deren Thätigkeit der der Lohndiener gleicht (si Anm. VU 8). 
Die beiden Revisionsentscheidungen lauten, Rr. 36 (A. N. f- 5- 
1891 S. 152), betreffend eine Aufwartefrau, die m einem ständigen Dienst 
verhältnisse täglich von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags mit der ^e- 
wirthschaftung eines Haushalts beschäftigt war, aber die ihr wahrend der 
Nachmittagsstunden freibleibende Zeit benutzte, um bei anderen Arbeitgebern 
unregelmäßig Aufwartedicnste zu verrichten: „Nach der unter l. A. 4 des Bun 
desrathsbeschlusses vom 27. November 1890 gegebenen Bestimmung sind vor 
übergehende Dienstleistungen als eine die Berstcherungspflicht begründende Be-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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