Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

226 
Zu Ziffer X der Anleitung Sinnt. 10. 
In ben bezeichneten Fällen würde aber die Wiedereinziehung des auf die 
Arbeiter entfallenden Antheils durch Kürzung des Lohnes in der Regel unaus 
führbar sein, und so konnte der Arbeitgeber thatsächlich genöthigt werden, den 
gesammten Beitrag aus eigenen Mitteln zu leisten. Dies würde zu einer Be 
lastung der betheiligten Arbeitgeber führen, für welche es an einem genügenden 
Grunde fehlt. Der'Entwurf bestimmt daher, daff eine Beschäftigung, für welche 
lediglich freier Unterhalt gewährt wird, nicht als eine die Versicherungspflicht 
begründende Beschäftigung angesehen werden soll." 
Bei der Kommissionsberathung wurde ein Antrag auf Streichung der 
Bestimmung gestellt und dahin begründet (Komm.Ber. S. 8): Der Absatz 
„erscheine deshalb bedenklich, weil es sehr wohl möglich sei, daß ein Lehrling 
mit ganz geringen Baarbezügen, aber ohne freie Kost und Wohnung, sich sehr 
viel ' schlechter stehe als ein anderer Lehrling, der Baarbezüge garnicht erhalte, 
dagegen vollkommen freie Kost nnd Wohnung habe. Nach der Fassung des 
Absatzes 2 dieses Paragraphen werde der Lehrling, der sich thatsächlich schlechter 
stände, versichert, nur weil er einige Baarbezüge habe, während der andere 
Lehrling, der in Wirklichkeit sich in viel günstigerer Lebensstellung befinde, 
unversichert bleibe, weil ihm ein Baarlohn nicht ausgesetzt sei." 
Regierungsseitig wurde der Antrag bekämpft (Komm.Ber. S. 9) und 
zwar, „da, ivo ein baarer Lohn nicht gezahlt werde, es unmöglich sei, die zur 
Versicherung nothwendigen Abzüge eintreten zu lassen. 
Wenn auch hiergegen eingeivendet wurde, daß in diesem Falle die Ver 
sicherung sehr wohl von dem Arbeitgeber allei,: getragen werden könne und 
das; es Unrecht sei, Lehrlingen oder etwa Kindern, die im Geschäfte die Stelle 
von Lehrlingen versehen, die Wohlthaten der Versicherung nicht zu gönnen, 
nur weil sie Baargchalt nicht empfingen, so konnte doch der Einwurf nicht 
entkräftet werden, ' das; in der That Versicherungen nur da möglich seien, wo 
Abzüge an baarcm Gehalte gemacht werden könnten, und das; es in das System 
des Gesetzes nicht hineinpassen würde, wenn man dem Arbeitgeber in einzelnen 
Fällen die doppelte Beitragszahlung auferlegen wollte." 
Ter Antrag wurde darauf zurückgezogen. 
(Der Grundsatz, daß, wenn nicht baarer Lohn vom Arbeitgeber gezahlt 
werde, die Versicherung nicht auszuführen sei, erleidet Ausnahmen bei der 
Löhnung lediglich durch Naturalbezüge — Sinnt. X 4 S. 219 — und durch 
Leistungen Dritter — Sinnt. XVIII 4 —). 
Nachdem das Gesetz in Kraft getreten, ist nun aber die Anwendung der 
in Rede stehenden Bestimmung in besonders hohem Maße bei Beurtheilung 
des zwischen Verwandten bestehenden Verhältnisses von Wichtigkeit ge 
worden. Die Vortheile der Ucbergangsbestimmungen namentlich haben dahin 
gesührt, daß sofort nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in zahlreichen Fällen 
die Frage zur Erörterung und Entscheidung gelangen mußte, ob und unter 
welchen Voraussetzungen das Verhältniß der bei ihren Kindern und 
Schwiegerkindern'lebenden, dort im Hauswesen und Geschäfts 
betriebe beschäftigten alten Leute als ein versicherungspflichtiger anzu- 
sehen ist, ob dies insbesondere dann schon der Fall ist, wenn sie von ihren 
Kindern außer Nahrung, Wohnung und Kleidung einen geringen Betrag m 
Baar oder auch sonstige Leistungen in Naturalien empfingen. Außerdem hat 
aber in Folge der Frage nach der Verpflichtung zur Beitragsleiflung auch 
der Fall vielfache Erörterung gefunden, ob Hauskinder, welche im Haus 
wesen oder Geschäftsbetriebe ihrer Eltern arbeiten und dort Alles, dessen sie 
zum Lebensunterhalte bedürfen, in Natur erhalten, daneben aber auch ge 
legentlich geringe Baarbeträge bekommen, aber ohne das; cm bestimmter Lohn 
verabredet' ist, versicherungspflichtig sind. ,. .. . ^ , . 
Als vierte Gruppe von Verhältnissen, auf welche die in Rede stehende 
Bestimmung in zahlreichen Fällen zur Anweudung kommen mußte, gilt die von
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Contents

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Responsible Government in the Dominions. Clarendon Pr., 1912.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.