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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

266 
Zu Ziffer XVIII der Anleitung Sinnt. 3. 
3. Fälle, in denen der Beschäftigte wegen des Lohnbezugcs auf 
Leistungen Dritter angewiesen ist, sind außer den im Schlußsätze der 
Ziffer XVIII Abs. 1 angeführten von Gasthofsbediensteten (Kellnern, 
Pförtnern, Hausknechten, Zimmermädchen), die durch Trinkgelder der Gäste 
gelohnt werden lBesch. Nr. 48 vom 1. Juli 1891 — Anm. XMII 4 S. 268), 
und von Arbeitern des Staates oder der Kommunalvcrwaltungen, 
welche ans Gebühren angewiesen sind, derjenige z. B. von Müllergc sei teil, 
welche bei der Lohn- und Kundenmüllerei in manchen Gegenden, anstatt 
baaren Lohn vom Meister zu bekommen, übungsgemäß Triiikgelder oder 
den sog. Mahlgroschen, der der Menge des vermahlenen Getreides ent 
spricht, von den Kunden (Mahlgästen) beziehen, während ihnen der Meister 
mit Rücksicht auf diese Bezüge nur Kost und Wohnung gewährt (Entsch. 
des Regierungspräsidenten in Breslau vom 5. Dezember 1892 — A. N. f. Schlesien 
III. S. 10); ferner derjenige von Knechten in Viehwirthschaften (Schweine- 
knechte u. s. w.), welche für ihre Wartung des Viehes vom Eigenthümer nur 
freien Unterhalt bekommen, daneben aber beim Verkauf eines Stück Viehes 
vom Käufer ein Trinkgeld (Schwanzgeld) und bei Deckung eines dieserhalb 
vorgeführten Stückes Vieh von dessen Eigenthümer sog. Sprnnggeld beziehen; 
derjenige von Garderobefrauen, ivelche in öffentlichen Versammlungsränmen 
n. s. w. die Verwahrung der Kleidungsstücke von Gästen besorgen und ihre 
Entschädigung in den von diesen zu zahlenden „Garderobegcldern" erhalten; 
derjenige von solchen Scheuerfrauen in Großstädten, welche gewisse niedrige 
Verpflichtungen in größeren Miethhänsern wahrzunehmen haben, z. B. Reini 
gung der Treppen, der Böden u. s. tu., und dafür vom Hauseigenthümcr freie 
Wohnung erhalten, daneben aber von den Wohnungsmiethern vierteljährlich 
bestimmt festgesetzte Beträge zu erheben haben; derjenige von Dienstboten oder 
Slufwärterinncn in Häusern, in ivelchen Wohnungen an Slftermiether vermiethet 
„Trinkgelder" verwiesen sind, ivelche von den Slftermiethern für die diesen 
werden, wenn sie von ihrer Dienstherrschaft wegen der Löhnung auf die 
gewidmeten Dienstleistungen gezahlt werden (s. unten); derjenige eines Logen 
schließers, der seine Dienstentschädigung durch den Verkauf von Theater- 
zetteln und Verleihen von Operngläsern zu finden hat (s. unten); derjenige der 
Anschnaller bezw. Schneefeger auf der Eisbahn, ivelche für die von 
ihnen in beiden Eigenschaften geübte Thätigkeit durch die von den Schlitt 
schuhläufern für das Anschnallen der Schlittschuhe geleistete Vergütung ent 
schädigt werden (Entsch. des Magistrats in Breslau vom 3. Mai 1893 — A. N. 
f. Schlesien 1893 S. 36); derjenige einer Badeaufseherin, welche wegen 
ihres Lohnes auf die von den Badegästen zu zahlenden Vergütungen ange 
wiesen ist (Rev.Entsch. vom 10. Slpril 1893 Nr. 252 — SI. N. f. I. u. A.V. 1893 
S. 101); derjenige eines Boten, welcher von einem Eisenbahnvvrstande mit 
beni Abtragen von Avisbriefen beschäftigt wird und als Lohn die von den 
Ladungsempfängern zu zahlenden Bestellgelder empfängt (Rev.Entsch. vom 
29. April 1893 Nr. 254 — A. N. f. I. n. A.V. 1893 S. 102. Vergl. Anni. I 12 
Ziff. 5 S. 41); derjenige eines Todtengrcibers, der im Auftrage der zustän 
digen Behörde die Herstellung der Gräber besorgt und dafür Bezahlung von 
denjenigen bekommt, welche seine Dienste in Slnspruch nehmen (s. Slum. I 12 
Ziff. 6 S. 42); derjenigen eines Gemeindehirten, welcher von der Gemeinde 
mit der Hütung des Viehes der Gemeindemitglieder angestellt ist, von diesen 
aber durch Zahlung des nach der Stückzahl des auf die Weide getriebenen 
Viehes bemessenen Betrages entschädigt wird (s. Slum. II 6 S. 67). 
Die unter Ziffer XVIII bezw. im Vorstehenden aufgeführten Beispiele 
unterscheiden sich unter einander insofern, als bei den Einen nur ungewiß ist, 
ob und wie häufig der Fall der Zahlungsleistung durch Dritte eintritt, da 
gegen feststeht, daß und ivie viel von ihnen zu zahlen ist, wenn er eintritt, 
wahrend bei den Slnderen, insbesondere bei manchen von denjenigen, ivo die
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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