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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

34 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
diejenigen Arbeiten, die er ausnahmsweise in den Wohnungen der Kunden 
besorgt, sich als Ausfluß seines selbstständigen Gewerbebetriebes darstellen und 
nicht vcrsichernngspflichtig sein, insbesondere in den Fällen, wo er den Kunden 
auch das Material (Stoff, Leder u. dergl.) liefert und wo er sich auch bei der 
Arbeit im Hause der Kunden einer Hülfsperson bedient." (Wegen der Bersichc- 
rungspflicht der außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers beschäftigten 
nnselbstständigen Schneider und Schuhmacher im Allgemeinen vergleiche 
Anm. Vili 2.) 
3. Nach den gleichen Grundsätzen, wie sie unter Ziffer 1 für die Be 
schäftigung der Schneiderinnen u. s. w. aufgestellt sind, ist im Allgemeinen auch 
diejenige der Spinnerinnen zu beurtheilen. Der Fall, daß Spinnerinnen, 
welche für Kunden arbeiten, ihrerseits wieder Lohnarbeiterinnen mit Aus 
führung von Spinnarbeiten beschäftigen, wird wohl schwerlich vorkommen und 
kaun deshalb füglich außer Betracht bleiben. Es handelt sich vielmehr für 
die Entscheidung, ob versicherungspflichtig oder nicht, im Wesentlichen darum, 
ob die Beschäftigung im Hause der Kunden oder im Hause der Spinnerin 
stattfindet. Das Neichs-Bersicherungsamt hat in der Rev.Entsch. vom 31. Ok 
tober 1891 Nr. 78 (A. N. f. I- u. A.B. 1891 S. 183) in einem Falle, wo es 
sich um eine Wittwe handelte, welche früher als landwirthschaftliche Tage 
löhnerin gearbeitet, diese Beschäftigung aber wegen hohen Alters aufgegeben 
hatte und sich ihren Unterhalt dadurch verdiente, daß sie für beliebige 
Personen aus Flachs, Hanf und Wolle (ivelche Stoffe ihr von ihren Auftrag 
gebern ^geliefert wurden) in ihrer Wohnung auf eigenem Spinnrade 
gegen Stücklohn Gar» spann, dahin entschieden, „daß das Spinnen, welches 
in eigener Behausung für beliebige Auftraggeber eine längere Zeit hindurch 
betrieben wird, sich im Allgemeinen nicht als ein Arbeitsverhältniß im 
Sinne des §. 1 des I. it. A.B.G. ansehen läßt. Wesentlich für den Be 
griff des Arbcitsverhältnisses im Sinne des I. u. A.B.G. ist, daß der Be 
schäftigte nicht nur wirthschaftlich, sondern namentlich auch persönlich von 
seinem Arbeitgeber abhängig ist. Eine derartige Abhängigkeit liegt aber bei 
solchen Hausspiuneriunen, wie es die Klägerin ist, in der Regel nicht vor. 
Sie ist an keine Arbeitsstunden gebunden, kann vielmehr in ihrer eigenen 
Wohnung zu einer nur ihr geeignet erscheinenden Zeit die Arbeit beginnen 
und beenden. Sie ist nicht rechtlich verpflichtet, nur für einen bestimmten 
Arbeitgeber zu arbeiten, sondern kann das Produkt ihrer Arbeit einer be 
liebigen Anzahl von Personen zuwenden, wenn auch, da sie nur ihr geliefertes 
Material verarbeitet, bloß denjenigen, die ihr solches liefern. Andererseits 
kann sie auch einen ihr nicht zusagenden Auftrag zurückweisen und ist, wenn 
sie die Arbeit übernommen, während deren Verrichtung der Aufsicht der Arbeit 
geber im Allgemeinen entzogen, obwohl sie natürlich bezüglich der Art der 
Bearbeitung sich nach den ihr gewordenen Aufträgen richten'muß. Endlich ist 
sic auch nicht gezwungen, die ihr aufgetragenen Arbeiten selbst zu verrichten, 
sondern kann sie anderen Personen weiter übertragen oder sich Gehülfen an 
nehmen: nicht eine bestimmte persönliche Arbeitsleistung wird von ihr verlangt, 
sondern nur, daß das Spinnprodukt in guter Beschaffenheit abgeliefert werde. 
Alles dies unterscheidet sie wesentlich von unselbstständigen Arbeitern. 
Mag es auch richtig sein, daß die Klägerin sich thatsächlich bisher keiner Ge 
hilfen bedient, so ändert dies doch an dem Wesen ihrer Bcschäftigungsweise 
nichts, welche in Ermangelung des für den Begriff eines Arbeitsverhältnisses 
im Sinne des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesctzes wesentlichen Maßes 
von persönlicher und wirthschastlicher Abhängigkeit nicht als versicherungs 
pflichtig erachtet werden kann. 
Zu den Hausgewerbetreibenden im Sinne des §. 2 a. a. O. ist die Klägerin 
allerdings nicht zu rechnen, weil sie, wie auch die Revision zutreffend hervor 
hebt, die Erzeugnisse ihrer Arbeit nicht an andere Gewerbetreibende, die
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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