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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
866449027
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-93831
Document type:
Monograph
Title:
Cost of living in German towns
Place of publication:
London
Publisher:
Stat. Off.
Year of publication:
1908
Scope:
1 Online-Ressource (LXI, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

86 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
sche Bezugsrecht ist gleich der Differenz zwischen Tageskurs und Zuteilungs- 
kurs, multipliziert mit einem Bruch, dessen Zähler die Anzahl der jungen 
Aktien und dessen Nenner die Summe der alten und jungen Aktien bildet 
oder, falls eine junge Aktie zugeteilt wird: Kursdifferenz dividiert durch die 
um 1 vermehrte Zahl der alten Aktien. 
Selbstredend wird dieser mathematisch ermittelte Wert des Be- 
zugsrechtes beeinflußt durch die jeweilige Marktlage und die Verhält- 
nisse der Aktiengesellschaft. Ohne Bezugsrecht werden Aktien aus- 
gegeben, wenn die neue Emission zu Zwecken einer Fusion oder 
Interessengemeinschaft bestimmt ist, oder wenn sogenannte Ver- 
waltungsaktien geschaffen werden sollen; sie werden zur Ver- 
fügung des Vorstandes auf Vorrat ausgegeben (daher auch Vor- 
ratsaktien), zunächst einem Treuhänder (Bank oder Finanz- 
syndikat) gegen Verrechnung überlassen mit der Verpflichtung, sie 
nach den Weisungen des Vorstandes zu verwenden, z, B. sie auf den 
Markt zu bringen, wenn eine Erhöhung des Kapitals notwendig ist, 
oder zur Bezahlung bei Angliederung von anderen Unternehmungen, 
auch zur Ausübung des Stimmrechtes behufs Sicherung der bestehen- 
den Mehrheit (Schutzaktien). Solche Verwaltungsaktien machen die 
jeweilige Einberufung außerordentlicher Generalversammlungen oder 
besondere Schlußfassungen entbehrlich ??2). 
Verminderung des Aktienkapitals. Sie erfolgt entweder 
durch Barrückzahlung, durch Abschreibung des Verlustes oder durch 
Liberierung nicht voll eingezahlter Aktien. Die Barrückzahlung ist 
wieder in der Eigenart des Unternehmens begründet und daher schon 
bei der Gründung in Aussicht genommen oder erweist sich während 
des Betriebes als zweckmäßig oder notwendig. Der erstere Fall be- 
trifft hauptsächlich Unternehmungen, deren Dauer von allem Anfang 
an auf eine bestimmte Anzahl von Jahren festgesetzt ist (wie Eisen- 
bahngesellschaften mit begrenzter Konzessionsdauer) oder Unter- 
nehmungen, mit deren Betrieb ein fortschreitender Substanzverlust 
verbunden ist (wie Holzverwertungsgesellschaften, Ölgruben, Berg- 
werke). Hier enthalten bereits die Statuten die Bestimmungen über 
die Tilgung und Auslosung der Aktien, die auf Grund eines Amorti- 
sationsplanes zum Nennwert zurückgezahlt werden. Für die ein- 
gelösten Aktien werden Genußscheine ausgefolgt, die zum Bezuge 
einer etwa sich ergebenden Superdividende und zur verhältnis- 
mäßigen Beteiligung am Liquidationserlöse berechtigen (siehe näch- 
stes Kapitel). Kapitalsrückzahlungen, deren Zweckmäßigkeit sich 
erst während des Betriebes ergibt, erfordern einen Beschluß der 
22) In England unterscheidet man das Kapital einer Company limited 
in authorized (bewilligtes), subscribed (gezeichnetes) und Paid-up (eingezahltes) 
Kapital. Das erstgenannte entspricht dem Begriffe der Verwaltungsaktien, 
sofern es die beiden anderen übersteigt.
	        

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Die Paumgartner von Nürnberg Und Augsburg. Verlag von Duncker & Humblot, 1919.
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