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Bibliographic data

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Monograph

Identifikator:
875232663
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-2698
Document type:
Monograph
Title:
The law of friendly societies, and industrial and provident societies, with the acts, observations thereon, forms of rules etc., reports of leading cases at length, and a copious index
Place of publication:
with the acts, observations thereon, forms of rules etc., reports of leading cases at length, and a copious index$gTenth edition, revised and enlarged
Publisher:
Shaw and Sons
Year of publication:
1881
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 303 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Part I. Registered friendly societies
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
  • Title page
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Y
  • Z
  • Index

Full text

533 
den Umschließungen so lange zu erhalten, bis 
diese geöffnet werden. 
Wer Schaumwein empfängt, welcher der Vor 
schrift des Gesetzes zuwider mit den erforder 
lichen Steuerzeichen nicht versehen ist, hat 
hiervon binnen drei Tagen der Steuerbehörde 
Anzeige zu machen, 
Händler mit Schaumwein und Wirte sind ver 
bunden, den Oberbeamten der Steuerverwaltung 
ihre Vorräte an Schauptwein zum Nachweis, 
daß solche mit den vorgeschriebenen ..Steuer 
zeichen versehen sind, auf Verlangen vorzu 
zeigen. 
§14, Hersteller von Schaumwein sowie Händ 
ler und Wirte, welche selbst oder deren Be 
triebsleiter wegen Defraudation der Schaum 
weinsteuer bestraft sind, können auf ihre Kosten 
besonderen Kontrollen unterworfen werden. 
§ 15. Schaumwein, welcher der Vorschrift die 
ses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen 
Steuerzeichen (§§ 3 und 29) nicht versehen ist, 
unterliegt der Einziehung, gleichviel wem er 
gehört und ob gegen eine bestimmte Person ein 
Strafverfahren eingeleitet wird. 
Wird mit der Herstellung von Schaumwein 
begonnen, bevor die Betriebs- und Lagerräume 
angemeldet sind, so unterliegen außer dem her 
gestellten Schaumwein auch der in der Herstel 
lung begriffene Schaumwein und die zur Herstel 
lung, Lagerung und Aufmachung von Schaum 
wein geeigneten Geräte und Materialien in glei 
cher Weise der Einziehung. 
§ 16. Wer es unternimmt, die Schaumwein 
steuer zu hinterziehen, macht sich der Defrau 
dation schuldig. 
Die Defraudation wird insbesondere als voll 
bracht angenommen: 
a) wenn mit der Herstellung von Schaum 
wein begonnen wird, bevor die Betriebs 
und Lagerräume in der vorgeschriebenen 
Weise angemeldet sind; 
b) wenn fertiger unversteuerter Schaumwein 
vom Hersteller in anderen als den dazu 
genehmigten Lagerräumen aufbewahrt 
wird; 
c) wenn Hersteller, Händler oder Wirte 
Schaumwein in Gewahrsam haben, welcher 
der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider 
mit den erforderlichen Steuerzeichen, (§§3 
und 29) nicht versehen ist. 
Das Dasein der Defraudation wird in den 
Fällen des Abs, 2 durch die daselbst bezeich- 
neten Tatsachen begründet. Wird festgestellt, 
daß eine Hinterziehung nicht verübt oder nicht 
beabsichtigt ist, so findet nur eine Ordnungs 
strafe nach § 19 statt. 
§ 17. Wer eine Defraudation begeht, hat eine 
Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage 
der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, min 
destens aber 30 Mark für jeden einzelnen Fall 
beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. 
Kann ein vorenthaltener Steuerbetrug nicht 
festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von 
30 Mark bis zu 10000 Mayk ein. 
Liegt eine Übertretung vor, so sind die Bei 
hilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis 
zu 150 Mark zu bestrafen. 
§ 18. Im Falle der Wiederholung der Defrau 
dation nach vorausgegangener Bestrafung wird 
die im § 17 angedrohte Strafe verdoppelt. 
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu 
drei Jahren nach sich, doch kann nach richter 
lichem Ermessen mit Berücksichtigung aller 
Umstände und der vorangegangenen Fälle auf 
Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Dop 
pelten der für den ersten Rückfall angedrohten 
Strafe erkannt werden. 
Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die 
frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz 
oder teilweise erlassen ist, bleibt dagegen aus 
geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem 
Erlasse der früheren Strafe, bis zur Begehung 
der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
§ 19. Zuwiderhandlungen gegen die Bestim 
mungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen 
und öffentlich oder den Beteiligten besonders 
bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften wer 
den, sofern nicht eine schwerere Strafe verwirkt 
ist, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark 
bis zu 300 Mark geahndet. 
Mit Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Abs. 1 
wird ferner belegt, 
a) wer einem zur Wahrnehmung des Steuer 
interesses verpflichteten Beamten oder 
dessen Angehörigen wegen einer auf die 
Erhebung oder Überwachung der Schaum 
weinsteuer bezüglichen amtlichen Hand 
lung oder Unterlassung einer solchen Ge 
schenke oder andere Vorteile anbietet, 
verspricht oder gewährt, sofern nicht der 
Tatbestand des § 333 des Strafgesetzbuchs 
vorliegt; 
b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen 
zuschulden kommen läßt, durch welche ein 
solcher Beamter an der rechtmäßigen Aus 
übung seines Amtes in bezug auf die 
Schaumweinsteuer verhindert wird, sofern 
nicht der Tatbestand des §113 oder des 
§ 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt. 
§20. Hersteller von Schaumwein sowie Händ 
ler und Wirte haften für die von ihren Ver 
waltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonsti 
gen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden 
Personen sowie von ihren Familien- oder Haus 
haltungsmitgliedern verwirkten Geldstrafen und 
Prozeßkosten und für die nachzuzahlende Steuer 
im Falle des Unvermögens der eigentlich Schul 
digen. Wird nachgewiesen, daß die Zuwider 
handlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften 
sie nur für die Steuer. Die Haftung für Geld 
strafen kann nur durch richterliches Urteil aus 
gesprochen werden. 
Ist die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht 
beizutreiben, so kann die Steuerbehörde davon 
absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in 
Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der 
Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem 
Schuldigen vollstrecken lassen. 
§ 21. Unbeschadet der verwirkten Ordnungs 
strafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung 
der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen An 
ordnungen durch Androhung und Einziehung 
von Geldstrafen bis zu 500 Mark erzwingen. 
§ 22. Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten 
wird bestraft, wer unechte Schaumweinsteuer 
zeichen (§§ 3 und 29) in der Absicht anfertigt, 
sie als echt zu verwenden, oder echte Schaum
	        

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Uruguay Wertschätzungstarif. Mittler, 1927.
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