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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
875232663
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-2698
Document type:
Monograph
Title:
The law of friendly societies, and industrial and provident societies, with the acts, observations thereon, forms of rules etc., reports of leading cases at length, and a copious index
Place of publication:
with the acts, observations thereon, forms of rules etc., reports of leading cases at length, and a copious index$gTenth edition, revised and enlarged
Publisher:
Shaw and Sons
Year of publication:
1881
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 303 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Part I. Registered friendly societies
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeiner Teil. §§ 241 - 432 erläutert von Dr. Ludwig Kuhlenbeck
  • Besonderer Teil. §§ 433 - 661, 705 - 758, 779 - 811 erläutert von Dr. Karl Kober; §§ 662 - 704, 759 - 778, 812 - 852 erläutert von Dr. Theodor Engelmann

Full text

1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. SS 288—290. 185 
ı. Binfen von dem zu erfegenden Werte eines Gegenitandes (Berzinfung 
der Gradi) Da na 287 es in Verzug geratene Schuldner nicht nur In 
Sahrläfiigkeit, {ondern jogar die während des Verzugs durch Zufall HE © 
möglichleit der Leiltung zu vertreten hat, wenn er nicht beweiit, Daß der Schaden auch 
bei rechtzeitiger Leiftung eingetreten fein würde, {9 kann eS häufig vorfommen, daß er U 
Eriaße des Wertes eines Gegenftandes verpflichtet wird, der während des A 
untergegangen it, fei e8 durch fein Beridhulden, fe eS durch Zufall, oder aus einem Tel 
de VerzugsS eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann (weil beifpie Sweife 
der Gegenftand inzwilchen an einen Dritten veräußert, enteignet ift oder Dal). Sn 
diefen Fällen hat der Schuldner, da fih nunmehr die Forderung des Gfäubiger3 Tr 
Geldforderung umgewandelt hat, die Erfaßfumme 3zU verzinfen, nach 8 St f. k 
Cine befondere Regelung diejer Verzinfung mürde überflüflig gemefen fein, wenn ni P au 
Hülle zu beräückfichtigen wären, in denen der Wert des untergegangenen Wie x CA 
feiftungsfäbigen Gegenftandes nicht ein für allemal feitftebt, fondern 1hwanlenD 1! St el 
piel8weije Kann. der Schuldner im Anfang Januar eines Jahres bezüglich der Derpfli ı ung 
zur Leiftung eines Kindes in Verzug gekommen fein. Da3Z Kind wird im de le 
Aeflachtet und kann daher nicht mehr geliefert werden. Da nun der Gläubiger an 
Schadbenzerfaß wegen des Verzugs fordern kann, Kann er unter Umftänden (val. Bem. 11, 2, c 
zu $ 287) geltend machen, daß daS Rind infolge fpäter eingetretener Vreisfteigerung 
einen höheren Wert als zu Beginn des Verzug8 oder im Augenblide feines Untergangs 
erlangt haben mürde und SB daher der Beftimmung feine Werterfabes ein anderer 
Dectpunft zugrunde gelegt werden mülje, beifpiel8weije der Preis, den das Rind erlangt 
daben würde, wenn e& Unfang Dezember noch gelebt hätte, Der $ 290 beftimmt nun, 
daß in diejem Falle von der fo ermittelten Erfaßfumme auch die Zinjen für foldhe nicht 
leit Ynfang Sanuar, fondern erft feit Anfang Dezember de3 betr. Jahres verlangt werben 
(önnen. iefe Binfen bilden nicht einen Erjaß für die dem Gläubiger Ent30geneN 
Nuß ungen des GegenftandeS, Jondern für den Schaden, welchen der Gläubiger adurch 
erlitten hat, daß ihm der zu erfeßende Betrag nicht fofort zu der Beit bezahlt it, 
welcher der Beitimmung des Wertes zugrunde gelegt ift. 
Die erft durch die ReichstagsSfommiffion mit Berückfichtigung des angeführten 
Beifpiel8 befchloflene Faflung des Paragraphen trat an Stelle folgender Beftimmung der 
Reichstagsvorlage (S 284): 
. „Sit der Shuldner zum Erfaß des Wertes eines GegenftandesS verpflichtet, 
der während des BerzugS untergegangen ift oder aus einem anderen während 
des VerzugS eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann, {o kann 
der Gläubiger Zinjen de3 zu erfeßenden Beitrags von der Zeit an verlangen, 
zu weldher der Schuldner mit der Leiftung in Verzug gekommen ift. 
Das gleiche gilt, wenn der Schuldrer zum Erfaße der Minderung des Wertes 
eineS während des VBerzugsS verfOhlechterten GegenftandesS verpflichtet ft. 
Sur die Zeit, für weldhe der Gläubiger Zinfen fordert, kann er nicht 
Eriaß für entzogene NMußungen verlangen.“ 
‚ Der Abi. 2 Ddiefer Beftimmung ift von der Reicdhstagstommiffion nur deswegen 
geftriden worden, weil eS jich von jelbit verfteht, daß Yırkungen des Gegenftandes vor 
demjenigen Zeitpunkt an nicht mehr gefordert werden Können, von dem au eine an feine 
Stelle tretende Erfaßjumme verzinjt wird. Den Wert der bi3 zu diefem Beitpunkte dem 
Gläubiger entgangenen Nußungen (alfo beifpiel8weite Cu Beilpiel den Wert der 
etwa entgangenen Mildhnukung der Kuh, vom Yanuar biS Anfang Dezember) kann der 
Släubiger jelbjtverftändlidh neben der Erfaßfumme und ihren Zinfen verlangen. Vgl. 
Plan Bem. zu 8290 Ubi. 1, WindfhHeid-Kipp, Band. Bd. 2 S 280 Zufjaß 3. 
2, Welcher Zeitpunkt der Beitimmung des Wertaniakes zugrunde zu 
(gen ift, fonnte und wollte das BOY. nicht allgemein entfcheiden, € kommt dafür 
auf die befonderen Umftände des Falles unter Berückichtigung der in Bem. 2, c zu S 287, 
Bem. 3 zu 8 252 aufgeftellten Orundläße an. ” , 
Nehmen wir beifpielSweije an, in dem Falle des Verzugs de8 Verkäufer3 einer 
Kuh fönnte der Verkäufer nachweijen, daß der Käufer felbit die ®ub, wenn au nicht 
Ion im Monat Sebruar, fo doch fchon im Anfang des Monats Oftober wieder verkauft 
ober gefchlachtet haben würde, Io würde nicht der Anfang Dezember, Jondern der Anfang 
des MonatS Oktober der Wertbeftimmung zugrunde zu legen fein. Unrichtig ijt jeden- 
falls, daß Gläubiger {tet den ihm günftigiten Zeitpunkt der Wertberechnung wählen 
fann (Windfeheid-Kipp a. a. D.) oder daB Itet8 der Zeitpunkt der Urteilsfällung maß- 
gebend jet; jedenfalls {ft den: Schuldner der Beweis vorzubehalten, daß der Gläubiger 
ie Sache {chon vor der Vreisfteigerung verkauft oder daß er fie troß des Sinkens des 
Breife8 behalten haben würde, und zwar unter Bezugnahme auf $ 287 ZRO., wonach 
das Gericht jowobhl über die Krage, ob ein Schaden entitanden iit, als auch über die
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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