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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

182 
II. Teil. Arbeiter wohlfahrtspolitik. 
Grund dieser Ermittelungen festgestellten Lohnverzeichnisse sind den 
Lastenheften als Anlage beizufügen und auf den betr. Arbeitsplätzen 
und Werkstätten durch Aushang bekanntzugeben. Auf Verlangen 
der Unternehmer oder der Arbeiter findet, wenn Lohnänderungen in 
dem betreffenden Gewerbe eingetreten und allgemein beobachtet sind, 
eine Revision der Verzeichnisse statt. Um Umgehungen zu verhindern, 
ist weiter bestimmt, daß der Unternehmer einen Teil seiner Vertrags 
leistung an andere Unternehmer nur mit ausdrücklicher Genehmigung 
der Behörde und nur unter Aufrechterhaltung seiner persönlichen Haft 
barkeit gegenüber der Behörde, den Arbeitern und Dritten übertragen 
darf, und ferner daß hei Zurückbleiben des gezahlten Lohnes gegen 
den Mindestlohn die Behörde die benachteiligten Arbeiter zu ent 
schädigen hat aus Abzügen von den dem Unternehmer schuldigen 
Beträgen und von seiner Kaution. Bei wiederholter Verletzung der 
Mindestlohnklausel kann der beteiligte Unternehmer durch den zu 
ständigen Minister von den Aufträgen seines Ressorts vorübergehend 
oder für immer ausgeschlossen werden. Muß der Unternehmer Arbeits 
kräfte beschäftigen, die „in ihren körperlichen Fähigkeiten den Arbeitern 
derselben Kategorie offenbar nachstehen“, so darf er ihnen ausnahms 
weise einen niedrigeren als den normalen Lohn zahlen. In den Lasten 
heften ist aber das zulässige Höchstv erhältnis der Zahl solcher Arbeiter 
zur Gesamtzahl und das zulässige Maximum ihrer Lohnverringerung 
festzusetzen. 
Das zweite Dekret bezieht sich auf die Arbeitsbedingungen bei Ver 
gebung von Aufträgen der Departements. Diesen wird die Ermäch 
tigung zur Aufnahme einer Lohnklausel gleicher Art beigelegt. Bei 
Aufnahme einer solchen Klausel ist dann ebenso zu verfahren, wie nach 
dem ersten Dekret. In Gestalt einer gleichartigen Ermächtigung regelt 
das dritte Dekret die Frage für die Vergebung von Aufträgen der Ge 
meinden und der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten. Damit erkennt 
die Regierung ohne Aufgabe ihres früher eingenommenen Rechtsstand 
punktes die sachliche Berechtigung des Vorgehens der Gemeinden an. 
Erhebliche Verbreitung haben die Mindestlohnklauseln auch in 
Großbritannien gefunden. Vorangegangen ist hier die Londoner Schul 
verwaltung (School board) und der Londoner Grafschaftsrat (County 
Council of London). Die Schulverwaltung beschloß am 7. Februar 1889, 
daß jeder Bewerber um ausgeschriebene Arbeiten sich der Verwaltung 
durch Erklärung verpflichten müsse, seinen Arbeitern einen Lohn zu 
zahlen, der nicht niedriger ist, als der in den verschiedenen Gewerben 
als üblich anerkannte Mindestlohn. Gleichzeitig wurde die Höhe der 
üblichen Mindestlöhne unter Zugrundelegung der Standardlohnsätze 
der Gewerkvereine festgestellt. Der Londoner Grafschaftsrat verlangte 
in seinem Beschluß vom 5. März 1889 die Erklärung des Unternehmers,
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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