Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundzüge der Sozialpolitik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

13 Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage. 
443 
Mit der Erhaltung und Vermehrung des städtischen Bodeneigen 
tums — manche wollen den ganzen Wohnboden in das Eigentum der Ge 
meinden gebracht stehen — ist an sich noch nichts für die Besserung 
der Wohnungs Verhältnisse gewonnen. Es kommt vielmehr darauf an, 
wie das städtische Bodeneigentum verwertet wird. Der Gemeinde 
boden ist zugleich auch eine wichtige Stütze der Gemeindefinanzen. 
Stellt die Gemeinde den finanzpolitischen Gesichtspunkt in den Vorder 
grund, so wird der Gemeindeboden für die Besserung der Arbeiter 
wohnungsverhältnisse wenig bedeuten. Legt die Gemeinde den Nach 
druck auf Verwendung des Bodens zur Verstärkung des Angebotes an 
guten und billigen kleinen Wohnungen, so kann die Verwertung ihres 
Grundeigentums als Einnahmequelle für die städtischen Finanzen be 
einträchtigt werden. Für die Gemeinde wird die Versuchung, den finanz 
politischen Gesichtspunkt in den Vordergrund treten zu lassen, in der 
Begel um so größer, je ausgedehnter ihr Grundeigentum ist. Hier muß 
also nötigenfalls kraft des Aufsichtsrechtes des Staates eine Grenze ge 
zogen werden können, wenn die Mahnung zur Vermeidung derartigen 
Vorgehens, wie sie sich u. a. auch in dem sächsischen Erlasse von 1903 
findet, nicht stark genug ist, das Einnahmebedürfnis der Gemeinden 
bei ihrer Bodenbenutzung in Schranken zu halten. In jedem E'alle 
ist es für die Verwertung des Gemeindebodens zur Verbesserung der 
Arbeiterwohnungsverhältnisse geboten, bei der Überlassung zu Bau 
zwecken solche Formen zu wählen, daß die sozialpolitische Aufgabe 
der städtischen Bodenpolitik nicht beiseite gedrängt wird. Zu diesem 
Zwecke wird in der Begel das städtische Eigentumsrecht am Wohn 
boden nicht aufgegeben werden dürfen. Verschiedene deutsche und noch 
mehr englische Städte haben sich dabei der Verpachtung bedient. Neuer 
dings hat ein anderer Weg, der des Erbbaurechts, vielfache Beiürwortung 
gefunden. Auch die mehrfach erwähnten preußischen und sächsischen Er 
lasse verweisen ausdrücklich auf das Erbbaurecht, ebenso verschiedene 
Wohnungsgesetze, wie z. B. das niederländische vom 22. Juni 1901 Art. 31. 
Die Anwendung des Erbbaurechtes auf Wohnboden, der im Eigentum 
des Keiches, des Staates oder der Kommune ist, behufs Erhaltung dieses 
Eigentumsrechtes und Einschränkung der Grundstücksspekulation hat 
im Beichstage (Februar 1903) auch der Staatssekretär des Innern Dr. 
Graf von Posadowsky-Wehneb als empfehlenswert bezeichnet. 
Das Erbbaurecht ist ein altes Beclitsinstitut. In Deutschland ist 
es durch das Bürgerliche Gesetzbuch — in Kraft seit t. Januar 1900 — 
neuerdings geregelt worden (§ 1012—1017). Das Erbbaurecht besteht 
hiernach in der zugunsten einer physischen oder juristischen Person 
erfolgenden Belastung des Grundstücks mit dem veräußerlichen und 
vererblichen Beeilte, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks 
ein Bauwerk zu haben. Das Erbbaurecht kann auf die Benutzung
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.