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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
881859214
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-4433
Document type:
Monograph
Author:
Petersilie, Alwin
Title:
Die Entwickelung der eingetragenen Genossenschaften in Preussen während des letzten Jahrzehnts
Edition:
Sonderabdruck aus dem "XXIV. Ergänzungshefte zur Zeitschrift des Königlich Preußischen Statistischen Landesamtes"
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Preussische Central-Genossenschafts-Kasse
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (68, 62 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 28689 
Ob eine Handlung Gefahr für die Rechtsordnung birgt, kann nur aus ihr selbst 
geschlossen werden. Aber dafür ist nicht allein ihre Außenseite, sondern auch der nicht in 
Erscheinung tretende verbrecherische Plan von Bedeutung. 
Der Plan ist dann ein gefährlicher, wenn im Fall der Realisierung so, wie sie der 
Täter sich dachte, eine Verletzung entstehen würde. Handelte dieser in Ausführung eines 
gefährlichen Plans, dann hat er einen gefährlichen Versuch begangen. Er hat gezeigt, 
daß er Gefährliches auszudenken vermag und auch der Mann ist, solches zu verwirk— 
lichen. In seiner, wenn auch unwirksamen, Tätigkeit hat er eine verbrecherische Quelle 
verraten und, dieser freien Lauf zu lassen, bereits begonnen. Für die daraus entsprungene 
Handlung bedarf es der Strafe, um womöglich die Quelle selbst zu verstopfen. 
Hiernach erscheint der Versuch gefährlich und strafbar, wenn jemand infolge einer 
Verwechselung Zucker statt Arsenik gibt, dagegen ungefährlich und straflos, wenn er in 
dem Glauben handelt, den andern durch den Genuß von Natron oder durch den Geruch 
einer Totenblume töten zu können. Solange er Pläne wie die letzteren faßt, braucht die 
Rechtsordnung von ihm trotz seiner Bemühung, dieselben zu verwirklichen, nichts zu fürchten. 
Die gleichen Grundsätze sind anzuwenden, mag die Untauglichkeit des Versuchs 
ihren Grund in dem Mittel oder in dem Objekt haben. Wer in diebischer Absicht die 
leere Tasche nach dem Portemonnaie durchsucht oder den tags zuvor geleerten Opferstock 
erbricht, begeht einen gefährlichen und strafbaren Versuch. Denn er handelt in Aus— 
führung eines gefährlichen Planes. Wer aber in dem Töten eines heiligen Tieres die 
Seele eines Menschen zu vernichten meint, hat nichts Strafbares getan. 
Bei der Beurteilung des gegen ein untaugliches Objekt gerichteten Versuchs darf 
man nicht vergessen, daß der Versuch einen Angriff gegen ein Rechtsgut bedeutet und 
demgemäß auch von einem untauglichen Versuch keine Rede sein kann, wenn kein Rechts- 
gut vorhanden ist, gegen welches er sich richten könnte. Die Tötung als Vernichtung 
des individuellen Lebens schließt die Möglichkeit jedwedes Tötungsversuchs gegen eine 
nichtexistierende Person aus. Die in Tötungsabsicht an dem totgeborenen Kind verübte 
Handlung erscheint wohl als eine höchst gefährliche, aber weder als Versuch überhaupt, 
noch als untauglicher Versuch (A.M.Reichsgericht). 
820. Rücktritt vom Versuch. 
Wer bis zu dem Versuch eines Verbrechens vorgedrungen ist, kann nicht durch einen 
Schritt rückwärts die Folgen seiner Tat wieder aufheben. Ist durch sie Strafe verwirkt, 
so kommt die Reue zu späͤt. Aber doch sieht das Gesetz von einer Bestrafung ab, wenn 
der Täter — wie man es ungenau ausdrückt — vom Versuch zurücktritt (8 46 
St.G.B.). Der Grund hierfür ist auch in dem Prinzip, welches die strafrechtliche Be— 
handlung des Versuchs beherrscht, zu suchen. Steht der Täter vom Versuch ab, so wird 
die für die Rechtsordnung bereits hervorgerufene Gefahr abgewendet. Denn es ist als— 
dann 1) aus der abgebröchenen Handlung keine Rechtsverletzung mehr zu fürchten und 
2) kein verbrecherischer Plan mehr da, der gefährlich ware. 
Zum Rücktritt vom Versuche gehört die vollständige Aufgabe des verbrecherischen 
Plans. Wer in der Ausführung des Diebstahls innehält, um eine bessere Gelegenheit abzu— 
warten, ist daher vom Versuch nicht zurückgeireten. Auch derjenige hat den verbrecherischen 
Plan nicht aufgegeben, der nur gezwungen von der Ausführung des Verbrechens Abstand 
nahm. Darum fordert das Gesetz Freiwilligkeit des Rucktrittes. Aus welchem Grunde 
der freiwillige Rücktritt erfolgte, is gleichgültig. Mag der Einbrecher aus Reue oder 
um der Gexingfügigkeit der Beute willen das Haus wieder verlassen haben, er bleibt 
straffrei, weil er seinen Ploan aufgab. 
.. ‚War der Versuch noch nicht vollendet, genügt es, wenn der Täter seine weitere 
Tatigkeit einstellt; z. B. der X schießt das auf den A bereits angelegte Gewehr nicht 
ab. War aber der Versuch schon in ein weiteres Stadium gerückt und die verbrecherische 
Tätigkeit beendet so ist ehr nötig. Dann muß die Kausalkette durchschnitten oder ihr
	        

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The Socialism of To-Day. Field & Tuer, 1884.
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