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Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Bibliographic data

fullscreen: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

Monograph

Identifikator:
895603128
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10120
Document type:
Monograph
Author:
Merck, Klemens http://d-nb.info/gnd/1064962637
Title:
Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
Edition:
Sechste, völlig neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
G.A. Gloeckner, Verlag für Handelswissenschaft
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (IV, 555 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
  • Title page
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Y
  • Z
  • Index

Full text

520 
mit der höchsten und niedrigsten Herstellungs 
zahl zu verbrauchsabgabepflichtigen Zwecken her 
gestellten Mengen wasserfreier Essigsäure von 
der Monopolverwaltung festgesetzt. Läßt sich 
hiernach eine Festsetzung nicht treffen oder 
ergeben sich Zweifel, so bestimmt der Bundesrat 
das Nähere für die Festsetzung. 
Die Verbrauchsabgabe (§ 144) erhöht sich um 
85 Mark für 100 Kilogramm wasserfreie Essig 
säure für diejenigen Mengen, die über das Be 
triebsrecht hinaus in den freien Verkehr ab 
gefertigt werden. 
Die Betriebsrechte sind unbeschränkt über 
tragbar. 
Branntweinschärfen. 
§ 150. Die Verwendung vonBranntweinschärfen 
ist untersagt. Die Bestimmungen, die über Brannt 
weinschärfen vom Bundesrate getroffen werden, 
sind dem Reichstag mitzuteilen. 
Verkehrsbezeichnungen für Kornbranntwein usw. 
§151. Unter der Bezeichnung Kornbranntwein 
darf nur Branntwein in den Verkehr gebracht 
werden, der ausschließlich aus Roggen, Weizen, 
Buchweizen, Hafer oder Gerste hergestellt und 
nicht im Würzeverfahren gewönnen ist. Mi 
schungen von Kornbranntwein mit weingeist 
haltigen Erzeugnissen anderer Art dürfen nicht 
unter der Bezeichnung Kornverschnitt oder unter 
einer ähnlichen Bezeichnung, die auf die Her 
stellung aus Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen, 
Hafer oder Gerste) schließen läßt, in den Ver 
kehr gebracht werden. 
§ 152. Unter der Bezeichnung Kirschwasser, 
Zwetschenwasser, Heidelbeergeist oder ähnlichen 
Bezeichnungen, die auf die Herstellung aus Kir 
schen, Zwetschen, Heidelbeeren oder sonstigen 
Obst- und Beerenarten hinweisen (Kirsch 
branntwein, Kirsch, Zwetschenbranntwein, Stein 
obstbranntwein, Kernobstbranntwein und der 
gleichen), darf nur Branntwein in den Verkehr 
gebracht werden, der ausschließlich aus den be 
treffenden Obst- oder Beerenarten hergestellt ist. 
Die Vorschrift im § 151 Satz 2 findet ent 
sprechende Anwendung. 
Unter der Bezeichnung Steinhäger darf nur 
Trinkbranntwein in den Verkehr gebracht wer 
den, der unbeschadet der Vorschrift im §151 aus 
schließlich durch Abtrieb unter Verwendung von 
Wacholderlutter aus vergorener Wacholderbeer 
maische hergestellt ist. 
Methylalkohol. 
§ 153- Nahrungs- und Genußmittel — insbeson 
dere weingeisthaltige Getränke —, Heil-, Vorbeu- 
gungs- und Kräftigungsmittel, Riechmittel und 
Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der 
Haut, des Haares, der Nägel oder der Mund 
höhle dürfen nicht so hergestellt werden, daß 
sie Methylalkohol enthalten. Zubereitungen die 
ser Art, die Methylalkohol enthalten, dürfen 
nicht in den Verkehr gebracht oder aus dem 
Ausland eingeführt werden. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine An 
wendung : 
i. auf Formaldehydlösungen und auf Form- 
aldehydzuberekungen, deren Gehalt an Me 
thylalkohol auf die Verwendung von Form 
aldehydlösungen zurückzuführen ist; 
2. auf Zubereitungen, in denen technisch nicht 
vermeidbare geringe Mengen von Methyl 
alkohol sich aus darin enthaltenen Methyl 
verbindungen gebildet haben oder durch 
andere mit der Herstellung verbundene 
natürliche Vorgänge entstanden sind. 
Hefe. 
§ 154. Gemische von Branntweinhefe mit Bier 
hefe dürfen nicht in den Verkehr gebracht, auch 
nicht im gewerbsmäßigen Verkehr angekündigt 
oder vorrätig gehalten werden. 
Unter Branntweinhefe (Lufthefe, Preßhefe, 
Pfundhefe, Stückhefe, Bärme) im Sinne dieses 
Gesetzes werden die bei der Branntweinbereitung, 
unter Verwendung von Stärkemehl- oder zucker 
haltigen Rohstoffen, insbesondere von Getreide 
(Roggen, Weizen, Gerste, Mais), Kartoffeln, Buch 
weizen, Melasse oder Gemischen der bezeich- 
neten Rohstoffe erzeugten obergärigen frischen 
Hefen oder Gemische dieser Hefen verstanden. 
Branntweinhefe darf nicht unter einer Bezeich 
nung in den Verkehr gebracht werden, die auf 
die Herstellung aus einem bestimmten Rohstoff 
hinweist (z. B. als Getreidehefe, Roggenhefe, 
Maishefe, Kartoffelhefe, Melassehefe), wenn die 
Hefe nicht ausschließlich aus diesem Rohstoff 
hergestellt worden ist. 
Unter Bierhefe im Sinne dieses Gesetzes wird 
diejenige frische Hefe verstanden, die bei der 
Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken 
unter Verwendung der durch die Biersteuer 
gesetzgebung zugelassenen Rohstoffe erzeugt ist- 
Bierhefe darf nur unter dieser Bezeichnung, 
Preßhefe, die aus Bierhefe hergestellt ist, jedoch 
auch als Bierpreßhefe in den Verkehr gebracht 
werden. 
Branntwein- und Bierhefe, die einen Zusatz, 
von anderen Stoffen erhalten hat, darf nicht in 
den Verkehr gebracht werden. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, Vorschriften 
für die Untersuchung der Hefe zu erlassen. 
Straf Vorschriften (Hinterziehung). 
§ 155. Wer vorsätzlich dem Reiche eine in 
diesem Gesetze vorgesehene Einnahme aus dem 
Branntweinmonopol vorenthält oder einen ihm 
nach diesem Gesetze nicht gebührenden Vorteil 
erschleicht, wird wegen Hinterziehung mit einer 
Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der hinter- 
zogenen Einnahme oder des erschlichenen Vor 
teils, mindestens aber 50 Mark, beträgt. 
Versuch. 
§ 156. Der Versuch der Hinterziehung ist straf 
bar; die für die vollendete Tat angedrohte Strafe 
gilt auch für den Versuch. 
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Ver 
kürzung oder dem Vorteil zu bemessen, die bei 
Vollendung der Tat eingetreten wäre. 
§ 158. Der Tatbestand des § 155 wird ferner als 
vorliegend angenommen: 
1. wenn mit' der Herstellung von freigeld 
pflichtigem Trinkbranntweine begonnen wird, 
bevor der Betrieb in der vorgeschriebenen 
Weise angezeigt ist (§ 121); 
2. wenn freigeldpflichtigerTrinkbranntweinvoin 
Hersteller oder Abfüller in anderen als den 
hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt 
wird;
	        

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Merck’s Warenlexikon Für Handel, Industrie Und Gewerbe. G.A. Gloeckner, Verlag für Handelswissenschaft, 1919.
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