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Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

Monograph

Identifikator:
897231309
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-12220
Document type:
Monograph
Author:
Sawelieff, Maximilian http://d-nb.info/gnd/1036372987
Title:
Die Eisenindustrie in Südrußland
Place of publication:
Weida i. Th.
Publisher:
Druck von Thomas & Hubert, Spezialdruckerei für Dissertationen
Year of publication:
1911
Scope:
1 Online-Ressource (130 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Die südrussische Eisenindustrie in der Gegenwart
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

ERSTER TEIL 
Lehrlinge, Volontäre, 
Personen, die ihre Berufsausbildung noch nicht vollendet haben 
Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören auch Lehrlinge, 
Volontäre, Schüler in den Werkstätten der öffentlichen Unterrichtsanstalten 
(Kunst- und Handwerksschulen, technische Schulen usw.) sowie Per- 
sonen, welche im Hinblick auf ihre noch nicht vollendete Berufsausbildung 
für gewöhnlich überhaupt kein Entgelt oder nur ein hinter dem üblichen 
Satz zurückbleibendes Entgelt erhalten (Art. 3, Abs. 2). 
Heimarbeiter und Hausindustrie 
Der Versicherung unterliegen auch Personen, die in ihrer Werkstätte 
oder in ihrer Behausung (Heimarbeiter) im Auftrag und für Rechnung 
einer Unternehmung des Handwerks, des Handels oder der Industrie arbeiten. 
Ob sie selbst die Rohstoffe samt Zubehör liefern oder nicht und ob sie aus- 
serdem noch für ihre eigene Rechnung arbeiten ist unerheblich (Art. 3, 
Abs. 3). Die in der Hausindustrie beschäftigten Personen sind ebenfalls 
yersicherungspflichtig (Art. 3, Abs. 6). 
Schiffahrt und Seefischerei 
Die Pflichtversicherung erstreckt sich hier auf die gesamte Besatzung der 
Schiffe und auf alle in der Seefischerei beschäftigten Personen, selbst wenn 
sie im Ausland wohnen (Art. 3, Abs. 4). 
Auf Seeschiffen von höchstens 50 Tonnen Bruttogehalt die ohne Ver- 
wendung von Dampf- oder mechanischer Kraft fortbewegt werden, ist 
auch der Schiffer selbst, wenn er zur Schiffsmannschaft gehört, der Versiche- 
rung unterworfen. Versicherungspflichtig sind ferner die der Schiffsmann- 
schaft angehörenden Führer der zur Seefischerei verwendeten Schiffe, soweit 
diese Schiffe keinen durch Dampf- oder mechanische Kraft getriebenen 
Motor besitzen. Das Vorhandensein eines Hilfsmotors hebt die Versiche- 
rungspflicht nicht auf (Art. 3. Abs. 5). 
Die Versicherung einheimischer, im Ausland sich aufhaltender Arbeiter 
Arbeiter jugoslowischer Staatsangehörigkeit, welche dauernd im Ausland 
für Rechnung eines einheimischen. Betriebes beschäftigt sind, unterliegen 
der Versicherungspflicht, sofern. sie nicht bereits auf Grund dre Gesetze 
des Staates versichert sind. in dessen Gebietsie arbeiten (Art. 8, Abs. 1 u. 2). 
Versicherung von Ausländern 
Im Staatsgebiet beschäftigte Ausländer werden wie die eigenen Staats- 
angehörigen behandelt. Der Minister für Sozialpolitik kann eine besondere 
Behandlung der Angehörigen solcher Staaten anordnen, welche zwar ein 
Sozialversicherungssystem besitzen, aber den in ihrem Gebiet beschäftigten 
jugoslawischen Untertanen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen 
Staatsangehörigen nicht zugestehen (Art. 8, Abs. 3). 
Befreiungen von der Versicherungspflicht 
Vorläufige Befreiung 
Vorläufig sind von der Versicherungspflicht befreit: 
1. landwirtschaftliche Arbeiter und in der Landwirtschaft beschäftigte 
Hausgehilfen ; 
9, Personen, die, ohne als Hausgehilfen gelten zu können, gelegentlich 
mit häuslichen Arbeiten beschäftigt sind, z. B. Tagelöhner, welche zur 
Vornahme von Garten- und Hausreinigungsarbeiten, zum Reinigen der 
Wäsche, zum Schneiden der Bäume u. dgl. eingestellt werden ; 
3. in der Seefischerei beschäftigte Personen ; 
4. Arbeiter der Hausindustrien. 
Nach dem Gesetz soll die Pflichtversicherung für diese vier Gruppen von 
Arbeitern durch besondere Verordnungen des Ministers für Sozialpolitik 
organisiert werden. Solche Verordnungen sind bisher noch nicht ergangen. 
Die Pflichtversicherung erstreckt sich daher zur Zeit tatsächlich nur auf 
die Arheiter in Industrie und Handel.
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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