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Das Konkursverfahren

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Bibliographic data

fullscreen: Das Konkursverfahren

Monograph

Identifikator:
898983401
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-14637
Document type:
Monograph
Author:
Stern, Bruno http://d-nb.info/gnd/124543715
Title:
Das Konkursverfahren
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von G.A. Gloeckner
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 160 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 16. Die Prüfung und Feststellung der Konkursforderungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Konkursverfahren
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Wesen des Konkurses
  • § 2. Voraussetzungen der Konkurseröffnung
  • § 3. Konkursantrag
  • § 4. Die Konkurseröffnung
  • § 5. Die Konkursmasse
  • § 6. Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung
  • § 7. Die Sicherung der Konkursmasse
  • § 8. Der Konkursverwalter
  • § 9. Der Gemeinschuldner
  • § 10. Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne wichtige bei Konkurseröffnung schwebende Rechtsverhältnisse
  • § 11. Sonderstellung einzelner Gläubiger
  • § 12. Rechtsstellung der Konkursgläubiger
  • § 13. Die Rangordnung der Konkursgläubiger, Vorrechte einzelner Konkursgläubiger
  • § 14. Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß
  • § 15. Die Anmeldung der Konkursforderungen
  • § 16. Die Prüfung und Feststellung der Konkursforderungen
  • § 17. Die Verteilung der Konkursmasse
  • § 18. Die Konkursbeendigung
  • § 19. Der Zwangsvergleich
  • § 20. Überblick über die Bestimmungen des Konkursstrafrechtes
  • Index

Full text

100 
Das Konkursverfahren 
selbst erhoben werden. Der Anwesenheit des Verwalters bedarf 
es auch dann, wenn, was kaum vorkommen wird, gegen keine 
einzige der unmittelbar vor dem Termine vorliegenden Anmel 
dungen die Erhebung des Widerspruchs veranlaßt erscheinen sollte. 
Denn auch im Prüfungstermine selbst können Forderungen zu 
Protokoll angemeldet werden- auch sie unterliegen der sofortigen 
Prüfung, falls nicht der Verwalter oder ein Gläubiger Wider 
spruch erhebt. 
Die Teilnahme des Verwalters am Prüfungstermine ist des 
halb besonders wichtig, weil vor allem er dazu berufen ist, die 
Gläubiger- und Schuldnerinteressen bei Prüfung und Feststellung 
der angemeldeten Konkursforderungen zu wahren. Die Prüfung 
und Feststellung entscheiden über die Höhe der bei Verteilung 
der Konkursmasse zu berücksichtigenden Schuldenmasse. Außer 
dem Konkursverwalter ist zwar auch jeder einzelne Konkurs 
gläubiger berechtigt, jede Forderungsanmeldung, deren Be 
rechtigung er verneint, mit Widerspruch zu belegen. Den einzelnen 
Gläubigern stehen aber nicht die gleichen Informationsquellen 
zur Verfügung wie dem Konkursverwalter- außerdem dient die 
Bestreitung einer Forderung und ihre Ausweisung aus dem Kreise 
der zu berücksichtigenden Konkursforderungen dem gemeinsamen 
Interesse der gesamten Gläubigerschaft und nur zum Teile dem 
privaten Interesse des Linzelgläubigers- zur Wahrung des ge 
meinsamen Interesses der Gläubigergesamtheit aber ist der Kon 
kursverwalter berufen. Wenn auch dem einzelnen Gläubiger das 
Widerspruchsrecht verliehen ist, so wird er sich doch im all 
gemeinen damit begnügen, den Konkursverwalter auf die ihm 
bekannten, der Anerkennung einer angemeldeten Forderung ent 
gegenstehenden Bedenken aufmerksam zu machen und ihn damit 
zur Bestreitung der Forderung zu veranlassen- sein eigener Wider 
spruch würde ihn in einen Feststellungsprozeß mit dem Anmelder 
verwickeln- die Kosten dieses Rechtsstreites fallen, insoweit er unter 
liegt oder insoweit die Kosten vom Gegner nicht beitreibbar sind, 
dem Linzelgläubiger, der im Prozeßwege für den von ihm er 
hobenen Widerspruch einzustehen hat, zur Last, wiewohl die Pro 
zeßführung im Falle des günstigen Ausgangs des Rechtsstreites 
der Gläubigergesamtheit zugute kommt; ein Kostenersatz aus der 
Konkursmasse findet nur insoweit statt, als der letzteren ein Vor 
teil durch den Feststellungsstreit erwächst. Ein Einzelgläubiger 
wird daher von dem Rechte der Widerspruchserhebung im allge 
meinen nur dann Gebrauch machen, wenn der Konkursverwalter
	        

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Das Konkursverfahren. Verlag von G.A. Gloeckner, 1914.
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