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Die Auslegung des Begriffs: Selbstkosten eines Fabrikats ist in
der industriellen Praxis subjektiv. Die Methoden ihrer rechnerischen
Ermittelung sind individuell verschieden. Eine einheitliche
Auffassung und Abgrenzung der Selbstkosten bestehen nirgends.
Die eine Unternehmung zählt zu den Selbstkosten Posten, die eine
andere Unternehmung aus dem Unternehmungsgewinn deckt; um
Beispiele zu nennen: übermäßige Abschreibungen auf Anlagen, Betriebsverluste
einzelner Werkabteilungen, Prozeß Verluste, Tantiemen
des Vorstandes u. v. a. Die Subjektivität der Auffassung dessen, was
zu den Selbstkosten gerechnet werden soll, trat nie so stark in Erscheinung
wie in den Zeiten der Kriegswirtschaft, als von behördlichen
Preisprüfungsstellen die „angemessenen“ Preise auf Grund
der von den Heereslieferanten eingereiehten Unterlagen bestimmt
wurden. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen Preisprüfungsstellen
und Lieferer sind in den beteiligten Kreisen noch in Erinnerung.
Damals, in den Zeiten gebundener Wirtschaft und unter
dem Druck der finanziellen Notlage des Reiches, mußte der Standpunkt
vertreten werden, daß die Preisbildung in jener Zeit unter anderen
Gesichtspunkten stattzufinden habe wie in der freien Friedenswirtschaft
mit ihrer preisausgleichenden Konkurrenz! der Anbieter. Es
war nicht immer leicht, den rein fiskalischen Standpunkt unter
Verleugnung mancher bisher vertretenen und nach Kriegsschluss
wieder zu vertretenden Grundsätze zu wahren 1 ).
Also: Die Grenze zwischen den „Selbstkosten“ und den aus
dem Unternehmergewinn zu deckenden, diesen vermindernden Verluste
und Ausgaben ist, rein theoretisch betrachtet, flüssig. Der
Wettbewerb zwingt mitunter eine Unternehmung, die Selbstkosten
ihrer Fabrikate enger zu fassen mit Rücksicht auf die Verhältnisse
des Marktes und die Preisbemessung der Mitbewerber, einwandfreie
Selbstkosten teilweise geringer einzurechnen. Wir würden in einem:
solchen Valle allerdings vorschlagen, die als Selbstkosten anerkannte^
Ausgaben und Verluste unter allen Umständen zu berechnen, hingegen
bei der Preisbemessung auf die angeführten Verhältnisse
Rücksicht zu nehmen.
Während in der Vorkriegszeit der Begriff Selbstkosten nur in
der zivilrechtlichen Judikatur ein verboi'genes Dasein führte, erlangte
er in der Kriegswirtschaft durch das Kriegswucherstrafrecht eine
besondere den kaufmännischen Handel beherrschende Bedeutung.
Im Anschluß an die erste Kriegswucherverordnung vom Juli 1916
‘) Vgl. meine Aufsätze: „Kriegswucher der Industrie“ (Plutus, Juli 1918);
»Übermäßiger Gewinn“; „Organisation und Technik der Preisprüfung für Heeresoedarf“;
Über staatliche Preispolitik in der Kriegswirtschaft“, sämtlich in der
Zeitschr. f. Handelswissenschaft 1917 und 1918. „Industriewirtschaftliche Kriegsrisiken“
in der (Nordd.) Allgein. Ztg., 13. Okt. 1918.