Object : Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

 

 

BERN

5. Kapitel. Der gewerbliche „Rechtsschutz“. 39

 

5. Kapitel.
Der gewerbliche „Rechtsschutz“ *).

I. Die britische Regierung hat sich seit Kriegsausbruch alle Rechte
eingeräumt, um über Erfindungen, Warenzeichen, Muster und Modelle,
die zugunsten von „Feinden“ eingetragen wurden, frei verfügen zu können.
Durch die Temporary rules wurde dem Handelsministerium die Ermächtigung
 eingeräumt, während der Dauer des Krieges Vorschriften
aufzustellen zur Nichtigerklärung oder zeitweiligen Außerkraftsetzung
von Patenten, Mustern und Handelsmarken. Die Regierung selbst oder
von ihr ermächtigte Personen können die betreffenden Rechte ausnützen.

In Betracht kommen folgende Erlasse: ‚„Patent-, Muster- und Handelsmarkengesetze
 (zeitweilige Bestimmungen) 1914‘, vom 7. August 1914, abgedruckt Auswärtiges
Amt, Ausnahmegesetze, Seite 7; Patents, Designes and Trade Mark (Temporary Rules)
Act (4 und 5. Geo. V Kap. 27).
Zeitweilige Bestimmungen über Patente, Muster und Handelsmarken 1914 vom
21. August 1914.
Auswärtiges Amt, aa0., Seite 8; Patents, Designs and Trade Marks (Temporary
Ru'es) 1914.
Zeitweilige Bestimmungen über Handelsmarken 1914, vom 21. August 1914.
° Auswärtiges Amt aa0., Seite 10; Trade Marks (Temporary Rules, 1914).
Bekanntmachung des Präsidenten des Patentamtes (comptroller-general) über
das Verfahren gemäß No. 2, 3 der zeitweiligen Bestimmungen über Patente, Muster und
Handelsmarken 1914, vom 21. August 19142).
Patent-, Muster- und Handelsmarken-(Ergänzungs-)Gesetz, zeitweilige Bestimmungen,
 1914, vom 28, August 19148).
Zeitweilige Bestimmungen über Muster 1914 vom 5. September 1914).
Zeitweilige Bestimmungen über Patente und Muster 1914 vom 7. September 1914,
Seite 15. Bekanntmachung des Präsidenten des Patentamtes (Comptroller-general)
über das Verfahren vom 7. September 19145).
Ferner die weiter unten erwähnten Erlasse.

IT. Das Handelsministerium wird durch die Gesetze vom 7. und
28. August 1914 ermächtigt, nach seinem freien Ermessen über die zugunsten
 von „Feinden“ eingetragenen Patente, Lizenzen, Muster und
Modelle zu verfügen. Als „Feind“ wird nach diesen Gesetzen auch jede
Gesellschaft betrachtet — selbst wenn sie auf britischem Gebiete eingetragen
 ist —, deren Geschäft von Angehörigen eines feindlichen Staates
geleitet oder beaufsichtigt oder ganz oder vorwiegend zum Nutzen oder
für Rechnung solcher Staatsangehörigen betrieben wird. :

1) Siehe auch Curti, Handelsverbot, S. 15ff., insbesondere aber Röthlisberger,
Ernst, „Die Schicksale des gewerbl. Eigentums im Weltkrieg‘, Schweizer Juristen-Zeitung
1915, 1. August und 1916, 1. August.
2) Auswärtiges Amt, aa0., Seite 11.
3) Auswärtiges Amt, aa0., Seite 12; Patents, Designs and Trade Marks Temporary
Rules (Amendment) Act, 1914.
4) Auswärtiges Amt, aa0., Seite 14; Designs (Temporary) Rules, 1914.
5) Auswärtiges Amt, Seite 16.

 

 

 

 

 
            
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