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glteber des Vorstandes und des Aufsichtsrats sowie die Wahl der Bevollmächtigten
zur Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats;
7. Einsetzung der statutarisch vorgesehenen Revisionskommissionen und
Wahl ihrer Mitglieder; 8. Bestimmung des Höchstbetrags, den sämtliche die
Genossenschaft belastenden Anleihen und Spareinlagen zusammen nicht überschreiten
dürfen; 9. Bewilligungen von Vergütungen für den Genossenschaftsrat
und Aufsichtsrat. (§ 19.)
- VII. Genossenschaftsrat.
Der Genossenschaftsrat besteht aus dreimal so viel Vertretern der
Genossen, als die Genossenschaft Vertriebsstellen hat, und zwar werden für
jede Vertriebsstelle aus den in derem Bezirke wohnenden Genossen drei Vertreter
in besonderen Bezirksversammlungen auf drei Jahre gewählt. (§ 20.)
Die regelmäßigen Versammlungen des.Genossenschaftsrats finden
allvierteljährlich statt und werden von dessen erstem oder zweitem Vorsitzenden
einberufen. Weitere Versammlungen des Genossenschaftsrats können von
dem Vorstand und dem Anfsichtsrate der Genossenschaft,' sowie von den Vorsitzenden
des Genossenschaftsrats einberufen werden. Zu allen Versammlungen
des Genossenschaftsrats sind die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats
der Genossenschaft einzuladen. (§ 23.)
In allen den Angelegenheiten der Genossenschaft, die nicht durch gesetzliche
oder statutarische Bestimmungen der Generalversammlung der Genossenschaft
zur Beschlußfassung zugewiesen sind, bildet der Genossenschaftsrat die
o b e r st e I n st a n z. Er beschließt insbesondere über die Berufungen nicht
aufgenommener und ausgeschlossener Genossen und über Beschwerden gegen
die Geschäftsführung des Vorstandes und die Beschlüsse des Aufsichtsrats.
Der Genossenschastsrat beschließt ferner auf A n t r a g d e s A u f s i ch t sr
a t s über die Bestellung und Kündigung von Mitgliedern des Vorstandes
und die Genehmigung der mit diesen zu schließenden Anstellungsverträge sowie
auf gemeinschaftlichen Antrag des Vorstandes und des Aufsichtsrats:
1. über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundeigentum;
2. über Ausgaben für Baulichkeiten und Betriebseinrichtungen von über
Mark;
3. über Einführung neuer Betriebszweige, für die besondere Herstellungsräume
erforderlich werden;
4. über Aufhebung bestehender Betriebszweige und Veräußerung von Betriebseinrichtungen
im Werte von über Mark;
5. über die Genehmigung und Aenderung der Sparordnung und der
Sterbeunterstützungsordnung. (§ 24.)
Alle Angelegenheiten, über die nach den gesetzlichen und statutarischen
Bestimmungen die Generalversammlung der Genossenschaft zu beschließen hat,
sind dem Genossenschaftsrat zur Vorberatung zu unterbreiten.
Für die Wahlen der Mitglieder des A u f s i ch t s r a t s hat der Genossenschaftsrat
der Generalversammlung der Genossenschaft geeignete Vorschläge
zu machen. (8 25.)
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Genossenschaft
sind berechtigt, ohne Stimmrecht beratend an allen Verhandlungen des Genossenschaftsrats
teilzunehmen. (8 26.)
Die Mitglieder des Genossenschastsrats sind verpflichtet, an allen Generalversammlungen
der Genossenschaft und an den Versammlungen ihres