Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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schaftsrats  bedürfen,  sowie  die  Geschäftsanweisung  für  den  Aufsichtsrat,  die
der  Genehmigung  der  Generalversammlung  unterliegt;  4.  Ausgaben  für  Baulichkeiten ­
  und  Geschäftseinrichtungen  im  Betrage  von  bis  Mark;
5.  Veräußerungen  von  Geschäftseinrichtungen  im  Werte  von  bis
Mark;  6.  Einführung  neuer  oder  länger  als  ein  Jahr  nicht  geführter  Bedarfsgegenstände; ­
  7.  Einkäufe  von  Bedarfsgütern,  wenn  die  Beträge  für  die  zu
beschaffenden  Posten  und  deren  Vorräte  zusammen  den  halbjährlichen  Durchschnittserlös ­
  daraus  übersteigen;  8.  Abschluß  von  Miet-  und  Pachtverträgen
und  solchen  Verträgen,  die  wiederkehrende  Verpflichtungen  für  die  Genossenschaft ­
  begründen;  9.  Abschluß  von  Verträgen  mit  Lieferanten  über  Rabattgewährung ­
  für  die  Genossen;  10.  Aufnahme  von  Anleihen;  11.  die  Unterbringung ­
  zeitweilig  müßiger  Gelder;  12.  die  Ausschließung  von  Mitgliedern;
13.  Anstellung  und  Entlassung  von  Kontorpersonal  und  leitenden  Angestellten ­
  in  den  Vertriebsstellen  und  den  Werkstätten  der  Genossenschaft  sowie  die
Ernennung  von  Bevollmächtigten  für  einzelne  Geschäfte  unter  Regelung  ihrer
Vollmacht,  die  Festsetzung  der  Besoldung  sowie  die  Verfolgung  von  Rechtsansprüchen ­
  gegen  Angestellte  und  Bevollmächtigte;  14.  die  Beschickung  genossenschaftlicher ­
  Tagungen,  die  Wahl  der  Abgeordneten  zu  denselben  und  die
Festsetzung  der  Reiseentschädigung.
Ueber  diese  Angelegenheiten  haben  Vorstand  und  Aufsichtsrat  in  gemeinschaftlicher ­
  Sitzung  zu  beraten,  aber  getrennt  abzustimmen.  (8  39.)
XI.  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft.
Die  Bekanntmachungen  sind  in  zu  veröffentlichen.  (§  40.)
XII.  Betriebsmittel  der  Genossenschaft.
Die  Betriebsmittel  der  Genossenschaft  bestehen:
1.  aus  dem  Genossenschaftsvermögen,  zu  dem  die  Reserven
sowie  die  durch  Einzahlungen  oder  Gutschrift  auf  den  Geschäftsanteil  entstehenden ­
  Geschäftsguthaben  gehören;  2.  aus  fremdenGeldern,  die  nach
dem  durch  den  Umfang  der  Geschäfte  gebotenen  Bedürfnis  aufgenommen  werden. ­
  (Z  41.)
Der  Geschäftsanteil,  das  heißt  der  Betrag,  bis  zu  dem  sich  jeder
Genosse  mit  Einlagen  zu  beteiligen  hat,  wird  auf  30  M.  festgesetzt.
Dieser  Betrag  kann  sogleich  bei  dem  Eintritte  ganz  oder  nach  und  nach
-in  Teilen  eingezahlt  werden.  In  dem  letzteren  Falle  müssen  mindestens
5  M.  im  Laufe  von  sechs  Monaten  nach  dem  erfolgten  Eintritt  eingezahlt
werden.  Bis  zur  Erfüllung  des  Geschäftsanteils  werden  die  dem  Genossen
zufallenden  Rückvergütungen  einbehalten  und  mit  den  aus  den  Geschäftsanteil
geleisteten  Einzahlungen  dem  Genossen  gutgeschrieben.  Am  Schlüsse  des
dritten  Geschäftsjahrs  nach  dem  Eintritt  muß  der  Geschäftsanteil  durch  Einzahlung ­
  und  Einbehaltcn  der  Rückvergütung  erfüllt  sein.  (8  42.)
Spareinlagen  können  nach  Maßgabe  einer  besonderen,  von  Vorstand ­
  und  Aufsichtsrat  aufgestellten  und  vom  Genossenschaftsrate  genehmigten
Sparordnung  angenommen  und  verzinst  werden.  Die  Gesamtsumme  der  Anleihen ­
  und  Spareinlagen  darf  den  von  der  Generalversammlung  festgesetzten
Höchstbetrag  nicht  überschreiten.  (8  45.)
XIII.  Rechnungswesen.
Der  Vorstand  hat  nach  kaufmännischen  Grundsätzen  für  die  Führung
der  erforderlichen  Bücher  sowie  für  die  Aufstellung  der  Bilanzen  zu  sorgen.
            
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