Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Er  hat  sofort  nach  Schluß  des  Geschäftsjahrs
1.  eine  vollständige  Inventur  unter  Zuziehung  des  Aufsichtsrats  aufzunehmen ­
  und  2.  für  den  Abschluß  der  Bücher  zu  sorgen.
Auch  hat  der  Vorstand  spätestens  bis  Mitte  des  Monats
nach  Schluß  des  Geschäftsjahrs  dem  Aufsichtsrate  vorzulegen:
1.  eine  Uebersicht  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  innerhalb  des
Geschäftsjahrs  nach  den  bei  der  Buchführung  eingeführten  Hauptrubriken:
2.  eine'die  Erübrigung  oder  den  Verlust  nachweisende  Jahresrechnung;  3.  eine
den  Stand  des  Genossenschaftsvermögens  "feststellende  Bilanz.  (§  47.)
Die  bilanzmäßig  nachgewiesene  Erübrigung  wird,  nachdem  zuvor  die  für
eine  umsichigte  Geschäftsführung  gebotenen  Ueberweisungen  an  die  Reserven
und  zu  gemeinnützigen  oder  wohltätigen  Zwecken  vorgenommen  sind,  den  Genossen ­
  nach  dem  Verhältnis  ihres  Umsatzes  an  Bedarfsgütern  bei  der  Genossenschaft ­
  zurückvergütet.  (§  50.)
XIV.  Auflösung,  Liquidation  unKKonkurs.
Auflösung,  Liquidation  und  Konkurs  erfolgen  nach  den  Bestimmungen
des  Genossenschaftsgesetzes.  (§  52.)
XV.  Zugehörigkeit  zum  Revisionsverband  e.
Die  Genossenschaft  soll  Mitglied  des  zum  Zentralverbande  deutscher
Konsumvereine  gehörenden  Revisionsverbandes  fein.  (§  53.)
            
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