Full text: Die deutsche Hausindustrie

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VI. Kap.: Staatshilfe 
oderandernTabakfabrikaten befchäftigt werden. Eine Bekannt 
machung vom I. März 1894 dehnt fie fernerhin aus auf felbftändige Haus- 
induftrielle, die mit Weberei und Wirkerei befchäftigt werden. Aus 
drücklich einbezogen in die Verficherungspflicht find auch die zur Herftellung 
der Gewebe und Wirkwaren erforderlichen Nebenarbeiten (Spulerei, Schererei, 
Schlichterei) fowie die weitere Verarbeitung (Appretierung, Konfektion) der 
Gewebe und Wirkwaren. 
11. Arbeiterfchutz 
Neben den in der Gewerbeordnung zerftreut liegenden Schutzbeftimmungen 
für die Hausinduftrie, die im Laufe der Jahre gelegentlich und fozufagen neben 
bei entftanden find, ragt jetzt als fyftematifches Ganze das Hausarbeitgefetz 
empor, durch das ein grofzer Teil der hausinduftrie gewerberechtlich geregelt 
wird. Eine Reihe von Schutz- und Reformma(znahmen, die fchon feit Jahren 
diskutiert wurden, ift hier einheitlich zufammengefafzt, und zwar zum Wohle 
gerade der hausinduftriellen Kreife, die bisher von der Gefetzgebung wenig 
oder gar nicht berückfichtigt wurden, die jedoch des Schutzes am allerbedürf- 
tigften find, ln den Bereich des Hausarbeitgefetzes fallen die mit Heimarbeit 
befchäftigten Familienangehörigen, die Alleinarbeiter und die Mitglieder 
von Werkftattgemeinfchaften, die keinem gemeinfamen Leiter unterftehen, 
alfo die vielerorts fogenannten Platzgefellen. Nicht berührt werden von dem 
neuen Gefetz die felbftändigen Hausgewerbetreibenden, foweit fie nicht zur 
Familie gehörige Gehilfen befchäftigen, und die hausgewerblichen Gehilfen. 
Ihre gewerbliche Lage bleibt daher diefelbe, wie fie in den bisherigen Be- 
ftimmungen, allerdings nur dürftig, geregelt war. 
Zu befprechen find demnach erftens die durch das Hausarbeit 
gefetz berührten Perfonengruppen, dann die Hausge 
werbetreibenden, die fremde Gehilfen befchäftigen, 
und endlich die hausinduftriellen Gehilfen. 
I. Das Hausarbeitgefetz (f. Anlage III) befriedigt nicht alle Wünfche 
der Heimarbeiter und der für fie eintretenden Sozialpolitiker. Insbefonderc 
ift die Hauptforderung, diejenige von Lohnämtern mit rechtsverbindlicher 
Lohnfeftfetzung, unerfüllt geblieben. Diefer in der Tat bedauernswerte Mangel 
hat dem Gefetze viele Gegner gefchaffen. Aber diefe gehen zu weit, wenn 
fie nun das ganze Gefetz als unnütz und leeren Lufthieb verurteilen. Es bietet 
pofitiven Gehalt genug, der aller Vorausficht nach in fortfchrittlichem Sinne 
wirken und die Lage vieler Heimarbeiter beffern wird. Die folgenden Aus
	        
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