Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe

oderandernTabakfabrikaten  befchäftigt  werden.  Eine  Bekanntmachung ­
  vom  I.  März  1894  dehnt  fie  fernerhin  aus  auf  felbftändige  Hausinduftrielle,
  die  mit  Weberei  und  Wirkerei  befchäftigt  werden.  Ausdrücklich ­
  einbezogen  in  die  Verficherungspflicht  find  auch  die  zur  Herftellung
der  Gewebe  und  Wirkwaren  erforderlichen  Nebenarbeiten  (Spulerei,  Schererei,
Schlichterei)  fowie  die  weitere  Verarbeitung  (Appretierung,  Konfektion)  der
Gewebe  und  Wirkwaren.

11.  Arbeiterfchutz
Neben  den  in  der  Gewerbeordnung  zerftreut  liegenden  Schutzbeftimmungen
für  die  Hausinduftrie,  die  im  Laufe  der  Jahre  gelegentlich  und  fozufagen  nebenbei ­
  entftanden  find,  ragt  jetzt  als  fyftematifches  Ganze  das  Hausarbeitgefetz
empor,  durch  das  ein  grofzer  Teil  der  hausinduftrie  gewerberechtlich  geregelt
wird.  Eine  Reihe  von  Schutz-  und  Reformma(znahmen,  die  fchon  feit  Jahren
diskutiert  wurden,  ift  hier  einheitlich  zufammengefafzt,  und  zwar  zum  Wohle
gerade  der  hausinduftriellen  Kreife,  die  bisher  von  der  Gefetzgebung  wenig
oder  gar  nicht  berückfichtigt  wurden,  die  jedoch  des  Schutzes  am  allerbedürftigften
  find,  ln  den  Bereich  des  Hausarbeitgefetzes  fallen  die  mit  Heimarbeit
befchäftigten  Familienangehörigen,  die  Alleinarbeiter  und  die  Mitglieder
von  Werkftattgemeinfchaften,  die  keinem  gemeinfamen  Leiter  unterftehen,
alfo  die  vielerorts  fogenannten  Platzgefellen.  Nicht  berührt  werden  von  dem
neuen  Gefetz  die  felbftändigen  Hausgewerbetreibenden,  foweit  fie  nicht  zur
Familie  gehörige  Gehilfen  befchäftigen,  und  die  hausgewerblichen  Gehilfen.
Ihre  gewerbliche  Lage  bleibt  daher  diefelbe,  wie  fie  in  den  bisherigen  Beftimmungen,
  allerdings  nur  dürftig,  geregelt  war.
Zu  befprechen  find  demnach  erftens  die  durch  das  Hausarbeitgefetz ­
  berührten  Perfonengruppen,  dann  die  Hausgewerbetreibenden, ­
  die  fremde  Gehilfen  befchäftigen,
und  endlich  die  hausinduftriellen  Gehilfen.
I.  Das  Hausarbeitgefetz  (f.  Anlage  III)  befriedigt  nicht  alle  Wünfche
der  Heimarbeiter  und  der  für  fie  eintretenden  Sozialpolitiker.  Insbefonderc
ift  die  Hauptforderung,  diejenige  von  Lohnämtern  mit  rechtsverbindlicher
Lohnfeftfetzung,  unerfüllt  geblieben.  Diefer  in  der  Tat  bedauernswerte  Mangel
hat  dem  Gefetze  viele  Gegner  gefchaffen.  Aber  diefe  gehen  zu  weit,  wenn
fie  nun  das  ganze  Gefetz  als  unnütz  und  leeren  Lufthieb  verurteilen.  Es  bietet
pofitiven  Gehalt  genug,  der  aller  Vorausficht  nach  in  fortfchrittlichem  Sinne
wirken  und  die  Lage  vieler  Heimarbeiter  beffern  wird.  Die  folgenden  Aus ­
            
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