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VI. Kap.: Staatshilfe
oderandernTabakfabrikaten befchäftigt werden. Eine Bekannt
machung vom I. März 1894 dehnt fie fernerhin aus auf felbftändige Haus-
induftrielle, die mit Weberei und Wirkerei befchäftigt werden. Aus
drücklich einbezogen in die Verficherungspflicht find auch die zur Herftellung
der Gewebe und Wirkwaren erforderlichen Nebenarbeiten (Spulerei, Schererei,
Schlichterei) fowie die weitere Verarbeitung (Appretierung, Konfektion) der
Gewebe und Wirkwaren.
11. Arbeiterfchutz
Neben den in der Gewerbeordnung zerftreut liegenden Schutzbeftimmungen
für die Hausinduftrie, die im Laufe der Jahre gelegentlich und fozufagen neben
bei entftanden find, ragt jetzt als fyftematifches Ganze das Hausarbeitgefetz
empor, durch das ein grofzer Teil der hausinduftrie gewerberechtlich geregelt
wird. Eine Reihe von Schutz- und Reformma(znahmen, die fchon feit Jahren
diskutiert wurden, ift hier einheitlich zufammengefafzt, und zwar zum Wohle
gerade der hausinduftriellen Kreife, die bisher von der Gefetzgebung wenig
oder gar nicht berückfichtigt wurden, die jedoch des Schutzes am allerbedürf-
tigften find, ln den Bereich des Hausarbeitgefetzes fallen die mit Heimarbeit
befchäftigten Familienangehörigen, die Alleinarbeiter und die Mitglieder
von Werkftattgemeinfchaften, die keinem gemeinfamen Leiter unterftehen,
alfo die vielerorts fogenannten Platzgefellen. Nicht berührt werden von dem
neuen Gefetz die felbftändigen Hausgewerbetreibenden, foweit fie nicht zur
Familie gehörige Gehilfen befchäftigen, und die hausgewerblichen Gehilfen.
Ihre gewerbliche Lage bleibt daher diefelbe, wie fie in den bisherigen Be-
ftimmungen, allerdings nur dürftig, geregelt war.
Zu befprechen find demnach erftens die durch das Hausarbeit
gefetz berührten Perfonengruppen, dann die Hausge
werbetreibenden, die fremde Gehilfen befchäftigen,
und endlich die hausinduftriellen Gehilfen.
I. Das Hausarbeitgefetz (f. Anlage III) befriedigt nicht alle Wünfche
der Heimarbeiter und der für fie eintretenden Sozialpolitiker. Insbefonderc
ift die Hauptforderung, diejenige von Lohnämtern mit rechtsverbindlicher
Lohnfeftfetzung, unerfüllt geblieben. Diefer in der Tat bedauernswerte Mangel
hat dem Gefetze viele Gegner gefchaffen. Aber diefe gehen zu weit, wenn
fie nun das ganze Gefetz als unnütz und leeren Lufthieb verurteilen. Es bietet
pofitiven Gehalt genug, der aller Vorausficht nach in fortfchrittlichem Sinne
wirken und die Lage vieler Heimarbeiter beffern wird. Die folgenden Aus