Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

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Der  Inhaber  der  Depotrechnung  oder  der  laufenden  Rechnung  kann  eine
Abhebung  nur  unter  Mitwirkung  der  Inhaber  der  Schecks,  die  zuvor  zu  visieren
sind,  oder  mit  der  Erlaubnis  des  Richters  bewirken.
Artikel  5.
Durch  Anwendung  des  Artikel  2  der  Verordnung  vom  23.  September
1914  kann  die  Wohltat  der  durch  diese  Verordnung  bewilligten  Fristen  nicht
von  den  Gesellschaften  in  Anspruch  genommen  werden,  die  Zinsen-  oder
Dividendenzahlungen  an  die  Inhaber  von  Aktien  oder  Gründeranteilen
geleistet  haben.
Artikel  6.
Alle  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  29.  August  1914,  die  dieser
Verordnung  nicht  entgegenstehen,  werden  aufrechterhalten.
Artikel  7.
Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  auf  Algerien  und  Tunis
Anwendung.
Artikel  8.
Die  gegenwärtige  Verordnung  ist  kraft  des  Artikel  2  der  Verordnung
vom  5.  November  1870  sofort  auszuführen.

1.  In  Anbetracht  des  Kriegszustandes  und  aus  Gründen  der  Landesverteidigung ­
  wird  hiermit  jeder  Handel  mit  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches
und  Österreich-Ungarn  fürderhin  untersagt.
Desgleichen  wird  Untertanen  dieser  Staaten  verboten,  innerhalb  Frankreichs ­
  oder  der  französischen  Schutzgebiete  irgendein  Handelsgeschäft,  sei  es
unmittelbar  oder  durch  Mittelpersonen,  zu  betreiben.
2.  Als  Vergehen  gegen  die  öffentliche  Ordnung  und  nichtig  erklärt
werden  alle  Verträge  oder  sonstigen  Vereinbarungen,  welche  irgendeine  Person
innerhalb  Frankreichs  (einschließlich  Schutzgebiete),  ein  französischer  Untertan
bezw.  Schutzgenosse  an  einem  beliebigen  Ort  mit  Untertanen  des  Deutschen
Reiches  und  Österreich-Ungarn  oder  mit  Personen,  die  in  diesen  Staaten  wohnen,
eingegangen  hat.
Die  Wirksamkeit  dieser  Nichtigkeitserklärung  beginnt  Deutschland  gegenüber ­
  mit  dem  4.  August,  Österreich-Ungarn  gegenüber  mit  dem  13.  August  d.  J.
uud  bleibt  in  Kraft  während  der  ganzen  Kriegsdauer  bis  zu  einem  später  behördlich ­
  festzusetzenden  Endtermin.

3.  Während  der  gleichen  Frist  wird  verboten  und  als  Vergehen  gegen  die
öffentliche  Ordnung  erklärt,  zugunsten  von  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs
oder  Österreichs-Ungarns  oder  von  Personen,  die  sich  in  diesen  Ländern  aufhalten, ­
  irgendwelche  geldlichen  oder  sonstigen  Verpflichtungen  zu  erfüllen  auf
Grund  von  Verträgen  oder  Vereinbarungen,  welche  vor  den  angegebenen  Zeit-
            
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