Nachtrag (12. Dezember 1914)
FRANKREICH
Inhalt im einzelnen
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Artikel 6. Es werden aufrecht erhalten alle B e s t i m-
m u n g e n der Verordnungen vom 29. August und 27. Sep
tember 1914, die dieser Verordnung nicht entgegen
stehen.
Artikel 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Algerien
u nd Tunis Anwendung.
Artikel 1. Die durch die Verordnung vom 29. August 1914 bewilligten
Fristen werden unter den Bedingungen, die durch die genannte Verordnung,
die Verordnung vom 23. September 1914, und durch Artikel 5 der Verord-
! 'ung vom 27. September 1914 vorgesehen sind, auf die Einlösung der Schuld
verschreibungen, die Auszahlung des Betrags der Losgewinne, die Einlösung
der Zinsscheine, die Zahlung der Dividenden und Zinsen, die vor dem
F Januar 1915 fällig werden, ausgedehnt.
Artikel 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Algerien
Anwendung.
Ein Dekret vom 27. Oktober verfügte, daß der Gläubiger berechtigt
* ei > am 1. Dezember die Deckung der von den Schuldnern ausgestellten
Rimessen und die Bezahlung von Warenforderungen zu verlangen. Kurz
'°r dem Eintritt des festgesetzten Termines stellt sich nun heraus, daß die
c huldner nicht imstande sind, die Vorschriften dieses Dekrets zu erfüllen.
u ‘ den Antrag des Handels- und des Finanzministers ist daher gestern ein
neues Dekret unterzeichnet worden, das für den Monat Dezember die Be-
s itnniung vom 27. Oktober aufhebt. Die Maßregel bedeutet nichts anderes
s die unbeschränkte Verlängerung des allgemeinen Moratoriums bis zum
Januar 1915.