108
nimg „Salvarsan" verkauft werden darf, wenn ein
Vermerk des Inhalts beigefügt ist, daß es in Eng
land von der Firma BoiroughS & Wellcome er
zeugt ist.
(Österreichisches Patentblatt 1915, Seite 122.)
Ablehnung der Übersendung von Patentschriften
an deutsche Interessenten.
Durch Vermittlung deutscher Patentanwälte sind
folgende Schreiben des Board of Trade an englische
Patentanwälte bekannt geworden:
Board ok Trade (Gornrnercial Department)
Gwydyr House, Whitehall, London SW
18th February 1915.
Gentlemen,
Witli rcference to yonr letter of January 7th
(E/G) addressed to the Home Office, and to yonr
letter of January 18th (N), I am directed by the
Board of Trade to state that tbey do not consider
that their General License of November 4th last
anthorises Patent agents in the United Kingdom to
forward to enemy countries British or foreign patent
specifications. The Board will, however, bc prepared
to consider the question of granting you permission
to forward patent specifications to enemy countries
whcn such specifications are required in order to
safeguard the interests of British Subjects in those
countries, or when British patent specifications are
quoted against a patent application made in the
United Kingdom on behalf of an enemy Subject. It
will, however, be necessary for you to apply to this
Departement in each case for permission to forward
such specifications to enemy countries and to state
the particular specifications which you desire to send.
I am to add that the Board are no longer able to
authorize you to act as agents on behalf of enemy
Subjects in connexion with applications for patents
in neutral or allied countries.
The original enclosure which accompanied yonr
letter of January 7th is rcturned to you herewith.
I am, Gentlemen, Your obedient Servant,
Board of Trade. (Commercial Departement)
Gwydyr House, Whitehall, London SW.
25th February 1915.
Gentlemen.
With reference to your letter of 15th February
(N.) in which you ask to be allowed to forward to
Germany a certified copy of a British patent specifi-
cation I am directed by the Board of Trade to state
that they presume that the application in connection
with the document in question is required, is one
made to the German Patent Office on behalf of the
Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft of Berlin, and in
these circumstance they are unable to accede to your
request.
I am, Gentlemen, Your obedient Servant,
(Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1915, S. 92.)
5. Prozeßfähigkeit feindlicher Aus
länder.
Der Oourt of Appeal hat im Jänner 1915 eine Ent
scheidung gefällt, in der die Frage der Prozeßfähigkcit
der „Alien enemies“, das ist der Angehörigen eines
Staates, der sich mit England im Kriegszustände be
findet, erörtert wird.
In dieser Entscheidung wird es als eine alte
Regel des englischen Rechtes bezeichnet, daß ein Ange
höriger eines feindlichen Staates in England während
der Dauer des Krieges keine Klage erheben kann.
Der Angehörige eines feindlichen Staates kann
dagegen geklagt werden und, wenn ein Urteil gegen
ihn gefällt wurde, die Berufung erheben.
Wenn jedoch der Angehörige eines feindlichen
Staates vor Ausbruch des Krieges eine Klage erhoben
hat. kann er nach Ausbruch des Krieges nicht berufen,
weil es grundsätzlich gleichgültig sei, ob er sein Recht
in erster oder zweiter Instanz durchsetzen will, da er
in jedem Falle Kläger sei und er, sobald der Krieg be
gonnen hat, in keinem Prozesse Gehör finden könne,
indem er jene Partei ist, die das Gericht zuerst ange
rufen hat. Hat er vor Ausbruch des Krieges die Be
rufung bereits erhoben, so muß das Verfahren bis
zum Friedensschluß unterbrochen werden.
Nur Angehörige eines feindlichen Staates, die
nach der Aliens Restriction Act 1914 registriert wurden,
gelten als unter des Königs Schutz stehend und
können Klage erheben; ebenso die Ausländer, die eine
besondere Erlaubnis oder Ermächtigung des Königs
zum Aufenthalt und zum Betrieb des Handels in
England besitzen.
(Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums vom
20. März 1915, S. 83.)
Die Zeitschrift TheTimes Law Reports
Vo l. 31, N r. 12 v o m 5. F e b r» a r 1915 enthält
einige wichtige einschlägige Urteile.
Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" schreibt:
In England ist ant 16. März 1915 ein Gesetz
„zur Erleichterung von Gerichtsverfahren
gegenFeinde ingewissenFällen" ergangen.
Das Gesetz enthält lediglich prozessuale Vorschriften. Es
schafft die bis dahin fehlende Möglichkeit, vor englischen
Gerichten Klagen auf Feststellung der Wirkung zu er
heben, die der Krieg auf die zwischen Engländern und
ihren Feinden vor Kriegsausbruch geschlossenen Verträge
ausübt, und derartige Klagen in Abwesenheit des Be
klagten zur Entscheidung zu bringen. In Deutschland
ist die Durchführung entsprechender Klagen gegen Eng
länder meist schon nach den Vorschriften der Zivilprozeß
ordnung über die öffentliche Zustellung und die Fest-
stellungsklage möglich; doch sind die deutschen Gerichte
nach 8 247 der Zivilordnung befugt, auch von Amts
wegen die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn
eine Partei sich an einem Orte aufhält, der durch Krieg
von dem Verkehr mit dem Prozeßgericht abgeschnitten