Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
FRANKREICH 
Inhalt im einzelnen 
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Artikel 6. Es werden aufrecht erhalten alle B e s t i m- 
m u n g e n der Verordnungen vom 29. August und 27. Sep 
tember 1914, die dieser Verordnung nicht entgegen 
stehen. 
Artikel 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Algerien 
u nd Tunis Anwendung. 
Artikel 1. Die durch die Verordnung vom 29. August 1914 bewilligten 
Fristen werden unter den Bedingungen, die durch die genannte Verordnung, 
die Verordnung vom 23. September 1914, und durch Artikel 5 der Verord- 
! 'ung vom 27. September 1914 vorgesehen sind, auf die Einlösung der Schuld 
verschreibungen, die Auszahlung des Betrags der Losgewinne, die Einlösung 
der Zinsscheine, die Zahlung der Dividenden und Zinsen, die vor dem 
F Januar 1915 fällig werden, ausgedehnt. 
Artikel 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Algerien 
Anwendung. 
Ein Dekret vom 27. Oktober verfügte, daß der Gläubiger berechtigt 
* ei > am 1. Dezember die Deckung der von den Schuldnern ausgestellten 
Rimessen und die Bezahlung von Warenforderungen zu verlangen. Kurz 
'°r dem Eintritt des festgesetzten Termines stellt sich nun heraus, daß die 
c huldner nicht imstande sind, die Vorschriften dieses Dekrets zu erfüllen. 
u ‘ den Antrag des Handels- und des Finanzministers ist daher gestern ein 
neues Dekret unterzeichnet worden, das für den Monat Dezember die Be- 
s itnniung vom 27. Oktober aufhebt. Die Maßregel bedeutet nichts anderes 
s die unbeschränkte Verlängerung des allgemeinen Moratoriums bis zum 
Januar 1915.
	        
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