Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

18

ist.  Die  Vormänner  sind  gemäß  Artikel  45  bis  47  WO.  zu  benachrichtigen.
Hat  ein  Rückgriffsverpflichteter  die  Teilzahlung  geleistet,  so  kann  er  außer  dem
Vermerke  nach  Absatz  3  und  der  Quittung  die  Ausfolgung  des  Protestes  über
die  nicht  geleistete  Teilzahlung  verlangen.
(6)  Macht  ein  Rückgriffsverpflichteter  den  Ersatz  der  von  ihm  geleisteten
Teilzahlung  gegen  die  Vormänner  oder  den  Akzeptanten  geltend,  so  ist  bei
Wechseln,  die  vor  dem  1.  August  1914  fällig  geworden  sind,  die  Quittung  und
die  beglaubigte  Abschrift  des  Protestes,  wenn  jedoch  der  Protest  erlassen  worden
ist,  die  Quittung  und  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Wechsels  beizubringen;  bei
Wechseln,  die  nach  dem  31.  Juli  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werden,
ist  die  Quittung  und  der  Protest  über  die  nicht  geleistete  Teilzahlung  beizubringen. ­

(7)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Schecks  entsprechende
Anwendung.
Einfluß  der  höheren  Gewalt  auf  Wechsel  und  Schecks.
§  9.
Steht  bei  Wechseln  oder  Schecks,  ohne  Unterschied  des  Zahlungsortes  und
des  Ausstellungstages,  der  Präsentation  oder  der  Protesterhebung  ein  infolge  der
kriegerischen  Ereignisse  eingetretenes  unüberwindliches  Hindernis  (höhere  Gewalt)
entgegen,  so  wird  die  Zahlungszeit,  die  Frist  für  die  Präsentation  zur  Annahme
oder  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  um  soviel  hinausgeschoben,  als
erforderlich  ist,  um  nach  Wegfall  des  Hindernisses  die  wechselrechtliche  Handlung
vorzunehmen,  mindestens  aber  bis  zum  Ablauf  von  zehn  Werktagen  nach  Wegfall ­
  des  Hindernisses.  Im  Protest  ist  das  Hindernis  und  dessen  Dauer,  soweit
als  tunlich,  festzustellen.
Zinsenvergütung.
§  10.
Für  die  Zeit,  um  die  infolge  der  Stundung  (§§  1,  3,  4,  5,  8  und  9)  die
Zahlung  hinausgeschoben  wird,  sind  die  gesetzlichen  oder  die  nach  dem
Vertrage  gebührenden  höheren  Zinsen  zu  entrichten.
Verjährungs-  und  Klagefristen.
§  11.
Die  Dauer  der  Stundung  wird  bei  der  Berechnung  der  Verjährungsfrist
und  der  gesetzlichen  Fristen  zur  Erhebung  der  Klage  nicht  eingerechnet.
Kündigung.
§  12.
(1)  Eine  zwischen  dem  1.  August  1914  und  dem  Tage  der  Kundmachung
dieser  Kaiserlichen  Verordnung  erklärte  Kündigung  einer  gestundeten  Geldforderung
  ist  so  zu  behandeln,  als  ob  sie  am  1.  Oktober  1914  erklärt  worden
wäre;  jedoch  können  von  einer  auf  diese  Weise  fällig  gewordenen  Geldforderung ­
  während  der  Zeit,  um  die  durch  die  Stundung  die  Zahlung  des  fällig 611
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.