Nachtrag (12. Dezember 1914)
ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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einer halbjährigen Zinsrate die Hälfte sofort, die andere Hälfte nach einem
Vierteljahre und von einer vierteljährigen Zinsrate ein Drittel sofort und ein
weiteres Drittel nach je einem Monate zu entrichten ist.
(2) Rechtsnachteile, die für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung >
vereinbart worden sind, treten nur dann ein, wenn der Mieter diese Raten
nicht rechtzeitig entrichtet.
(3) Wird eine solche Rate nicht rechtzeitig entrichtet, so kann der
Vermieter dem Mieter mit Wirksamkeit für den nächsten Kündigungstermin
aufkündigen.
§ 21.
(1) Gewerbe- und Handeltreibenden, die durch ein Zeugnis der Handels
und Gewerbekammer nachweisen, daß sie vorwiegend Waren liefern oder
beziehen, die zur Ausfuhr in das Zollausland bestimmt sind, ferner Personen
und Unternehmungen, die bescheinigen, daß sie vorwiegend auf den Erwerb
oder auf Einkünfte aus dem Fremdenverkehr angewiesen sind, kann unter den
im § 18, Absatz 1, bezeichneten Voraussetzungen richterliche Stundung für die
gemäß § 1, Absatz 2 und 3, oder § 2, Z. 1, 2, 3 und 5, von der gesetzlichen
Stundung ausgenommenen Forderungsbeträge bis längstens einschließlich
31. Angust 1915 gewährt werden. I
(2) Die Bestimmungen des § 18, Absatz 2 bis 5, und des § 19 finden
Anwendung.
Exekution.
§ 22.
(1) Exekutionshandlungen zugunsten gestundeter Forderungen sind
während der Stundungsfrist nicht zu bewilligen, bereits bewilligte nicht zu voll
ziehen. Ein anhängiges Exekutionsverfahren mit Ausnahme der Zwangs
verwaltung und Zwangsverpachtung ist nicht fortzusetzen. Schon zugestellte
Oberweisungsbeschlüsse bleiben wirksam. Durch Exekution eingebrachte Be
träge sind zu verteilen.
(2) Exekutionshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor die Kaiserliche
Verordnung vom 13. August 1914, R.G.B1. Nr. 216, beim Exekutionsgerichte
bekannt geworden ist, bleiben wirksam.
(3) Exekution zur Sicherstellung und einstweilige Verfügungen zugunsten
gestundeter Forderungen können bewilligt und vollzogen werden. >
Aufschiebung der Exekution.
§ 23.
(1) Das Exekutionsgericht kann auf Antrag des Verpflichteten unter den
im § 18, Absatz 1, bezeichneten Voraussetzungen die Exekution zugunsten eines
Forderungsbetrages, der nach § 1, Absatz 2 und 3, oder § 2, Z. 5, Lit. d, von
der gesetzlichen Stundung ausgenommen ist, auf die Dauer von längstens zwei
Monaten aufschieben, soweit es sich nicht um die Pfändung von Gegenständen
des beweglichen Vermögens oder um die zwangsweise Pfandrechtsbegründung
handelt. Eine solche Aufschiebung ist unzulässig, wenn bereits gemäß §§
19 oder 21 eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist.