Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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einer halbjährigen Zinsrate die Hälfte sofort, die andere Hälfte nach einem 
Vierteljahre und von einer vierteljährigen Zinsrate ein Drittel sofort und ein 
weiteres Drittel nach je einem Monate zu entrichten ist. 
(2) Rechtsnachteile, die für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung > 
vereinbart worden sind, treten nur dann ein, wenn der Mieter diese Raten 
nicht rechtzeitig entrichtet. 
(3) Wird eine solche Rate nicht rechtzeitig entrichtet, so kann der 
Vermieter dem Mieter mit Wirksamkeit für den nächsten Kündigungstermin 
aufkündigen. 
§ 21. 
(1) Gewerbe- und Handeltreibenden, die durch ein Zeugnis der Handels 
und Gewerbekammer nachweisen, daß sie vorwiegend Waren liefern oder 
beziehen, die zur Ausfuhr in das Zollausland bestimmt sind, ferner Personen 
und Unternehmungen, die bescheinigen, daß sie vorwiegend auf den Erwerb 
oder auf Einkünfte aus dem Fremdenverkehr angewiesen sind, kann unter den 
im § 18, Absatz 1, bezeichneten Voraussetzungen richterliche Stundung für die 
gemäß § 1, Absatz 2 und 3, oder § 2, Z. 1, 2, 3 und 5, von der gesetzlichen 
Stundung ausgenommenen Forderungsbeträge bis längstens einschließlich 
31. Angust 1915 gewährt werden. I 
(2) Die Bestimmungen des § 18, Absatz 2 bis 5, und des § 19 finden 
Anwendung. 
Exekution. 
§ 22. 
(1) Exekutionshandlungen zugunsten gestundeter Forderungen sind 
während der Stundungsfrist nicht zu bewilligen, bereits bewilligte nicht zu voll 
ziehen. Ein anhängiges Exekutionsverfahren mit Ausnahme der Zwangs 
verwaltung und Zwangsverpachtung ist nicht fortzusetzen. Schon zugestellte 
Oberweisungsbeschlüsse bleiben wirksam. Durch Exekution eingebrachte Be 
träge sind zu verteilen. 
(2) Exekutionshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor die Kaiserliche 
Verordnung vom 13. August 1914, R.G.B1. Nr. 216, beim Exekutionsgerichte 
bekannt geworden ist, bleiben wirksam. 
(3) Exekution zur Sicherstellung und einstweilige Verfügungen zugunsten 
gestundeter Forderungen können bewilligt und vollzogen werden. > 
Aufschiebung der Exekution. 
§ 23. 
(1) Das Exekutionsgericht kann auf Antrag des Verpflichteten unter den 
im § 18, Absatz 1, bezeichneten Voraussetzungen die Exekution zugunsten eines 
Forderungsbetrages, der nach § 1, Absatz 2 und 3, oder § 2, Z. 5, Lit. d, von 
der gesetzlichen Stundung ausgenommen ist, auf die Dauer von längstens zwei 
Monaten aufschieben, soweit es sich nicht um die Pfändung von Gegenständen 
des beweglichen Vermögens oder um die zwangsweise Pfandrechtsbegründung 
handelt. Eine solche Aufschiebung ist unzulässig, wenn bereits gemäß §§ 
19 oder 21 eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist.
	        
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