Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)
GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

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die  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger  Erfüllung  vereinbart  worden  sind,  mit
Ausnahme  der  Pflicht  zur  Zahlung  von  Verzugszinsen,  nicht  eintreten  oder
aufgehoben  werden.
§  16.
(1)  Das  Prozeßgericht  kann  auf  Antrag  des  Beklagten,  wenn  dessen
wirtschaftliche  Lage  es  rechtfertigt  und  der  Gläubiger  dadurch  keinen  unverhältnismäßigen ­
  Nachteil  erleidet,  hinsichtlich  von  Forderungen,  die  gemäß
§§  2  bis  5  von  der  Stundung  ausgenommen  sind,  im  Urteil  eine  längere  als
die  gesetzmäßige  Leistungsfrist  bestimmen;  diese  Frist  darf  jedoch  die  für  gestundete ­
  Forderungen  mit  gleichem  Fälligkeitstage  geltende  Stundungsfrist
nicht  überschreiten.  Eine  richterliche  Stundung,  die  auf  die  längste,  nach
den  zur  Zeit  ihrer  Bewilligung  geltenden  Vorschriften  zulässige  Dauer
gewährt  wurde,  gilt  als  bis  einschließlich  31.  Januar  1915  verlängert;  das
Gericht  kann  jedoch  auf  Antrag  des  Gläubigers  und  nach  Einvernehmung
des  Schuldners  (§  56  E.  O.)  eine  Abkürzung  der  Frist  beschließen.
(2)  Der  Beklagte  hat  die  tatsächlichen  Behauptungen,  auf  die  er  seinen
Antrag  stützt,  glaubhaft  zu  machen.
(3)  Das  Gericht  kann  die  Bewilligung  der  Frist  von  einer  Sicherheitsleistung ­
  abhängig  machen.
(4)  Gegen  die  Bewilligung  oder  Verweigerung  der  richterlichen
Stundung  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

(1)  Der  Schuldner  kann  bei  dem  Bezirksgerichte,  in  dessen  Sprengel
der  Gläubiger  seinen  Wohnsitz  hat,  unter  Anerkennung  der  Forderung  des
Gläubigers  dessen  Ladung  zur  Verhandlung  über  die  Bestimmung  einer
Zahlungsfrist  für  eine  gemäß  §§  2  bis  5  von  der  Stundung  ausgenommen
Schuldverbindlichkeit  beantragen.
(2)  Das  Gericht  hat  in  dem  auf  Antrag  des  Gläubigers  zu  fällenden
Anerkenntnisurteil  oder,  wenn  die  Parteien  in  einem  über  die  Schuldverbind'
lichkeit  abgeschlossenen  gerichtlichen  Vergleiche  dem  Gerichte  die  Bestimmung
einer  Zahlungsfrist  überlassen,  in  einem  besonderen  Beschlüsse  über  die
Zahlungsfrist  zu  erkennen.  Die  Kosten  der  Verhandlung  hat  der  Schuldner
dem  Gläubiger  zu  ersetzen.
(3)  Die  Bestimmungen  des  §  16  finden  entsprechende  Anwendung.

§  18.
(1)  Das  Exekutionsgericht  kann  auf  Antrag  des  Verpflichteten  unter  de* 1
im  §  16,  Absatz  1,  bezeichneten  Voraussetzungen  die  Exekution  zugunsten
einer  Forderung,  die  gemäß  §§  2  bis  5  von  der  Stundung  ausgenommen  1  ’
auf  die  Dauer  von  längstens  zwei  Monaten  aufschieben  und  die  Aufhebung
bereits  vollzogener  Exekutionsakte  auch  ohne  die  in  §  43,  Absatz  2,  E-  '
verlangte  Sicherheitsleistung  anordnen.  Eine  solche  Aufschiebung  i st
zulässig,  wenn  das  Prozeßgericht  bereits  gemäß  §§  16  oder  17  eine  Zahlung
frist  bewilligt  hat.
            
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