Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Nachtrag (12. Dezember 1914) 
Inhalt im einzelnen 
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und nebstbei ihre rückständige Schuld aus demselben Vertrage oder aus 
Verträgen, deren Gegenstand ein ähnlicher ist, erfüllt. 
Wenn die nicht in Geld bestehende Leistung in Raten zu erfolgen hat, 
ist der Rücktritt auf Grund der Absätze 1 und 2 nur bezüglich der fälligen 
Raten statthaft; bezüglich des ganzen Vertrages aber nur dann, wenn die 
Leistung unteilbar ist. 
§ 14. Das Rücktrittsrecht steht der Partei, der die nicht in Geld 
bestehende Leistung obliegt, auch dann zu, wenn sie die Geld schuldende 
Partei schon vor Anbieten der Erfüllung bei Bestimmung einer Frist von 
acht Tagen zur Erklärung darüber aufgefordert hat, ob sie geneigt ist, 
ihre Verpflichtung ohne Inanspruchnahme des Moratoriums (§ 13, Absatz 1) 
2 u erfüllen, die Frist aber erfolglos verstrichen ist. 
Dasselbe vorgängige Rücktrittsrecht steht auch der Geld schuldenden 
Partei zu, wenn sie die andere Partei bei Bestimmung einer Frist von 
a cht Tagen zur Erklärung darüber aufgefordert hat, ob sie bereit ist, bei 
Fälligkeit auch in dem Falle zu erfüllen, daß die Geld schuldende Partei 
das Moratorium in Anspruch nimmt (§ 13, Absatz 2), die Frist aber erfolg 
los verstrichen ist. 
Der Rücktritt kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 in der Auf 
forderung selbst auch im voraus erklärt werden. Die Erklärung der auf- 
Heforderten Partei ist nicht verspätet, wenn die Partei den ihre Erklärung 
enthaltenden rekommandierten Brief innerhalb der achttägigen Frist zur 
p ost gibt. 
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Aufforderung ist nicht zulässig, 
insofern die nicht in Geld bestehende Leistung erst nach dem 31. Januar 1915 
fällig wird. 
Die Vorschrift des § 13, Absatz 3 ist auch in den Fällen dieses 
ar agraphen entsprechend mit der Ergänzung anzuwenden, daß das Rück- 
.srecht nur hinsichtlich jener Raten ausgeübt werden kann, auf die sich 
le Aufforderung erstreckt und im Sine des vorstehenden Absatzes nicht 
au sgeschlossen ist. 
§ 15. Wenn die Partei, welche auf Grund eines vor dem 1. August 
4 abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages zu einer nicht in Geld be- 
ehenden Leistung verpflichtet ist, sich bereit erklärt, die Leistung bei 
a ligkeit auch in dem Falle zu erfüllen, wenn die Geld schuldende Partei 
a s Moratorium in Anspruch nimmt (§ 13, Absatz 2), so bleibt der 
ertrag unberührt, die Geld schuldende Partei kann jedoch hinsichtlich ihrer 
Eigenen Schuld das Moratorium selbst dann noch in Anspruch nehmen, 
e nn die Geldschuld zur Zeit ihrer Fälligkeit nicht mehr unter das derzeit 
stehende Moratorium fallen würde, im Sinne der Verordnung aber, welche 
zuglich der eventuellen Erstreckung oder der Aufhebung des Moratoriums 
r assen werden wird, einen Aufschub erhält. 
y § 16- Durch die Vorschriften der §§ 12—15 wird die Erfüllung von 
«Pflichtungen auf Lieferungen, welche für den Staat oder staatliche In- 
' utionen oder Unternehmungen benötigt werden, nicht berührt; ihre der-
	        
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