fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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JIL Abinitt: Erlöfchen der Schuldverhältniffe. 
Bevollmächtigte: Ob eine Bollmacdht fich auf die Annahme einer Er 
illung der Verbindlichkeit, insbefondere Mn erjtreckt, ij nach übren 
Inhalte und Zwede zu beurteilen. Bal. S8& 164 m. Svezialvolmacht | 
zicht erforderlich. 
Gefeslidhe Bollmadten; 
Der Neberbringer einer Yıurittung. Val. $ 370. era { 
Der Prokurijt, vgl. HOB. 8 53; der Gandlungsbevolmächtigte, Ef 
O6. 88 54, 55; der in einem Laden oder offenen Warenlager 
eftellte, HOB. $ 56. . no nicht 
rozefuollmacht. Bol. Sl 8& 81; diefelbe ermächtigt, falls fie a 
ausdrücklich dahin ausgedehnt wird, nicht zur Empfangnahme des U 
geffagten GegenftandeS, vielmehr nur zur Empfananahme der zu € 
Itattenden Koften. 
8) Gericht&vollzieher, ZPO. SS 754, 755. 20 
b) Gejeglidhe Vertreter: Vereinsvorjtände, S 26, befondere Vertreter, 8 nn 
Schlüfjelgewalt der Chefrau, S 18357. Elterlihe Gewalt, $ 1630. Bormund“ 
fchaft, S$ 1798—1797. Bilegichaft, 88 1909 ff. | 
6. Abf. 2. Annahme der Leiftung dur einen nicht bebolmächtigteN 
Dritten. Nimmt ein Dritter, bei welchem die VBorausfekungen der gefeßlichen De 
emillfürten Bollmadht nicht zutreffen, die an ihn zum Zwede der Erfüllung „Dewtt 5 
N Sehlmg als Erfüllung an, fo ift der Fall gegeben, daß ein Nichtberechtigter über % 
HorderungSrecht des U ie eine DBerfügung trifft f. Bem. 1). € finden De8haln 
die Vorfchriften des S 185 EDEN d. D. das Schuldverhältnis erlifdht nur, er 
der HE in die Leiftung an den Dritten einwilligt, menn er diefelbe genehmigt 09 
wenn ber Dritte das Zorderungsrecht des G®läubigerS erwirbt oder wenn der Dritte WO 
®läubiger beerbt wird und lekterer für die NachlaBverbindlichkeiten unbejchränkt haftet 
Bol. 9. I, 334, 335. Neber den Zeitpunkt des Erlöfchens f. die Bem. zu $ 185. 
Die Anwendung des S 185 ergibt im einzelnen folgendes: . n 
a) Wenn der Gläubiger feine vorherige Zuftimmung (Einwilligung) 
Annahme der Erfüllung (Bahlunmg) durch den Dritten erteilt bat, jo it 
Leiftung wirkfjam. Die Einwilligung ft bis zur Vornahme der Erfüllung 
(Bahlung) miderruflich, foweit nicht aus dem ihrer Erteilung nn 
liegenden NRechtZverhältnifje ich ein Andere& ergibt. Der Widerru nr « 
fowobhl dem Schuldner al8 dem Gläubiger gegenüber erflärt werden. Sofern 
in der Einwilligung aber eine Vollmacht liegt, bleibt diefe dem Schuldner 000 
über in Araft, bi3 ihın das Erlöfchen von dem Bollmachtgeber mitgeteilt 0% 
Der Öläubiger kann einer an den nicht legitimierten Dritten gejchehentT 
Erfüllung (Sablung) nachträglich zuitimmen (fie genehmigen). „1sd0nn 
wirkt dieje Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme der Seiltung ng 
den Dritten zurück, {joweit nicht ein Anderes beftimmt it, d. h. die Gr 
gilt al8 bereitS in jenem Zeitpunkte (ex tunc) redt8mirkHam erfolgt (S 1 gie 
Diefe Fktizilhe Nückdatierung hat befondere praktijiche Bedeutung für, ta 
are nn Verzugsfolaen, der Anfechtung, z%. B. Konkurspanliah 
. Durch die DE Na werden Verfügungen nicht unwirkfam, die ee 
der Genehmigung über den Gegenftand des Rechtsgefchäftz die zu Bios 
Horderung) von dem Genehmigenden getroffen oder im Wege der der 
vollitredung oder der Arreftvollziehung oder durch den Konkuräherma 
erfolgt find (Heffion, Befchlagnahme). . hr 
Der Dritte kann nach der Empfangnahme die Hoerung im Weot a, 
Sondernachfolge (Zeffion) oder Gefamtnachfolge (Beerbung) erwerben. 
bann fonvalesziert die Erfüllung, jedoch ohne rüchvirkende Kraft. voten 
Der underechtigte dritte Empfänger der N wird vom Berechtig a 
Geerbt und diefer Haftet unbelhränkt für die Nachlaßverbindlichkeiten. A N 
der Gläubiger nur befhränft für die Nacdhlaßverbindlichkeiten haftet, dt 
braucht er die Verfügung des Erblafjers über fein Forderungsredht, N g 
anzuerfennen, er fann alfo alsdann vom Schuldner nach wie vor Erfüllung 
jorbern, haftet jedoch auch dem Schuldner auf Rückerftattung des Geleilten 
zu8 dem Delikt oder der ungerechtfertigten Bereicherung in gleicher Weile 
wie der Erblafler haften würde. Val. NEL Komm. Il S, 278. # 
Ausnahmsweije wird der Schuldner auch durch qutaläubige Leitung w 
den Nidhtgläubiger befreit, nämlich: . 67 
a) Bei gehhmg an den durch Erbfchein Legitimierten falichen Erben, $ 23 q, 
b) Bei Bahlıuma an den bisherigen Gläubiger nach Wbtretung der Korderunß 
88 407, 398 Sar 2. 
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