Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

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§  11.  In  der  Zeit  der  Stundung  für  die  Bezahlung  von  Wechseln  darf  der
Wechsel  nicht  zur  Bezahlung  vorgelegt  oder  wegen  mangelnder  Zahlung
protestiert  werden.
§  12.  Hängt  nach  dem  Gesetze  das  Recht  des  Gläubigers  davon  ab,  daß  die
Sache  gerichtlich  anhängig  gemacht  oder  eine  andere  Maßnahme  in  gewisser
Zeit  getroffen  wird,  und  kann  auf  Grund  der  hier  oben  angegebenen  Bestimmungen ­
  eine  solche  Maßnahme  nicht  getroffen  werden,  so  bleibt  das
Recht  des  Gläubigers  gewahrt,  sofern  die  Maßnahmen  innerhalb  eines  Kalendermonats ­
  nach  Fortfall  des  Hindernisses  getroffen  wird;  doch  gelten  hinsichtlich
dessen,  was  der  Gläubiger  zur  Wahrung  des  Wechselrechts  zu  beobachten  hat,
die  Vorschriften  des  §  92  im  Wechselgesetz.
Dieses  Gesetz  tritt  am  7.  September  1914  in  Kraft.

Nachstehende  Mitteilung  ist  vom  schwedischen  Justizdepartement  ausgegeben ­
  worden:
Wie  bei  der  Behandlung  des  Moratoriumgesetzes  am  4.  September
angedeutet  wurde,  bezweckt  dieses  Gesetz  eine  Abwickelung  des  Moratoriums,
soweit  es  sich  um  inländische  Forderungen  handelt.  Diese  Abwickelung,  die
in  gewissem  Umfang  bereits  am  7.  September  begann,  erhält  vom  19.  d.  Mts.
ab  ihre  volle  Ausdehnung.  Mit  diesem  Tage  beginnt  nämlich  der  Zahlungsaufschub ­
  allgemein  aufzuhören.  Darin  soll  jetzt  keine  Änderung  vorgenommen
werden.  Nur  bezüglich  der  Schuldenzahlung  an  Gläubiger,  die  außerhalb  des
Reichs  angesessen  sind,  ist  es  erforderlich,  das  Moratorium  weiterhin  mit
gewissen  Ausnahmen  aufrechtzuerhalten.  Daher  wird  am  Freitag  die  Verordnung ­
  über  ein  solches  Moratorium  erlassen  werden.  Dieses  Moratorium  wird
bis  zum  1.  November  gelten.  Wenn  aber  die  Verhältnisse,  die  in  dieser  Frage
von  Bedeutung  sind,  nicht  vorher  eine  Änderung  erfahren  haben  werden,  so
wird  das  Moratorium  alsdann  natürlich  noch  weiter  verlängert  werden.
Durch  die  in  Frage  stehende  Verordnung  wird  keine  Einschränkung  in
dem  Aufschub  veranlaßt,  den  der  Schuldner  nach  den  vorhergehenden  Moratoriumsverordnungen ­
  genießen  konnte.  Ebenso  wird  keine  Änderung  an  dem
iu  §  9  des  Moratoriumgesetzes  vom  4.  September  enthaltenen  Verbote  vorgenommen, ­
  in  anderen  als  gewissen  bezeichneten  Fällen  während  der  Zeit  bis
zum  6.  Oktober  einschließlich  Verkäufe  von  gepfändeten  oder  zu  Konkursmassen ­
  gehörenden  Besitzstücken  zu  veranstalten  oder  sich  aus  beweglichen
Pfändern  bezahlt  zu  machen.

§  1.  Sind  in  fremden  europäischen  Staaten  Verordnungen  über  die
Hinausschiebung  der  Schuldenzahlung  (Moratorium)  ergangen  oder  befindet
sich  Schweden  im  Kriege  oder  in  Kriegsgefahr,  und  wird  befunden,  daß  es
infolgedessen  unumgänglich  nötig  ist,  zu  einer  Zeit,  wo  der  Reichstag  nicht
            
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