378 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [836
Norwegen hat 1894 eine allgemeine Staatsanstalt mit Zwangsbeitritt für die gewerb⸗
che Unfallversicherung eingesührt; ebenso Finnland 1808. Frankreich hat die Unfall⸗
zwangsversicherung wenigstens für Seeleute bei einer Staatsanstalt angeordnet (1808),
wie Belgien schon 1868 die für Bergleute. Im übrigen haben die meisten europäischen
Staaten daran festgehalten, die Hastpflicht gewifser Unternehmerkreise für gewisse Be—⸗
triebsunfälle zu verschärfen und gewisse Garantien dafür zu schaffen, daß der verunglückte
Arbeiter eine mäßige Entschädigung erhalte.
England hat durch das Gesetz vom 7. September 1880 die gewerblichen Unter—
nehmer für die Beschaffenheit der Maschinen und Nachlässigkeit der Auffeher haftbar
gemacht, es hat damit die rechtliche Ungeheuerlichkeit, den Arbeiter schlechter als Dritte
zu stellen (weil er das Risiko kenne und übernommen habe) nur etwas abgeschwächt;
überdies schlossen viele große Unternehmer mit ihren Arbeitern Verträge, daß sie auf die
Ansprüche aus dem Gesetz zu verzichten hätten (contracting out). Nach parlamentarischen
Verhandlungen von 1893-1897 brachte Chamberlain den sogenannten Compensation Act
zu stande, der 1900 auf die Landwirischafi ausgedehnt wurde: der Unternehmer haftet
darnach für die Betriebsunfälle, die über zwei Wochen Lohnverlust bedeuten und nicht
vorsätzlich oder durch grobes Mißverhalten herbeigeführt sind; im Todesfall zahlt er
150-800 4, im Berletzungsfall die Hälfte des Lohns, höchstens 14 wöchentlich;
vertragsmäßige Ausschließung dieser Bestimmungen durch Vertrag ist nur noch mit Zu—
stimmung des ersten Registerbeamten erlaubt; er wird sie nur geben, wo gemeinsame Kassen
mindestens dasselbe bieten. Von den Wohlthaten der deutschen Institution ist diese Ord⸗
nung noch weit entfernt; Chamberlain soll sie auch nur als Ubergang zu einer der
deutschen gleichen betrachten. Auch in Frankreich hat die Majorität der Deputierten—
kammer die Unfallzwangsversicherung gegen den anm bisherigen Zustand festhaltenden
Senat nicht durchsetzen können. Aber das Gesetz vom 9. April 1898 macht die ge⸗
werblichen Unternehmer und die landwirtschaftlichen Motorenbetriebe (Gesetz von 1899),
für den sogenannten risque professionel gegenüber ihren Arbeitern und Betriebsbeamten
haftbar; die Forderungen der Beschäftigten sind sichergestellt durch im Konkurs ein—
tretende Bevorzugung und durch eine subsidiäre Bürgschaft des Staates; den Zwang zur
Verficherung bei den bestehenden Aktiengesellschaften spricht das Gesetz nicht aus, aber
der Staat kontrolliert in scharfer Weise (durch Sicherheitsbestellung) alle Privatversiche—
rung, alle Gegenseitigkeitsgesellschaften und Garantieverbände. In Italien hat man
nach allerlei Experimenten von 1879—18898 endlich durch ein Gesetz vom 17. März
1898 die gewerblichen Unternehmer gezwungen, ihre Arbeiter gegen Unfall zu versichern,
läßt ihnen aber die Wahl, ob sie das bei einer ftaatlichen (seit 1888 bestehenden) oder
bei anderen Verficherungsanstalten thun wollen. Ähnlich lautet das holländische Gesetz
vom 2. Januar 1901. Das dänische Gesetz vom 7. Januar 1898 ist ein erweitertes
Haftpflichtgefetz für gewerbliche Unfälle, ebenso das spanische vom 80. Januar 1900.
Weitere Gesetzentwürfe schweben in Belgien, Rußland, Luxemburg und anderwaͤrts.
In Bezug auf die Altexs- und Invalidenversicherung hat man bis jetzt
Abschließendes außerhalb Deutschlands kaum erreicht. Dänemark ist 1891 zu einer durch
Gemeinden und Staat zu tragenden allgemeinen Altersunterstützung gekommen, welche aber
der Armenpflege sehr nahe steht. In England und Frankreich wird jedoch der Kampf
für die Zwangsaltersverficherung energisch geführt: im englischen Parlamente wurde
schon 1885 eine Prüfungskommission eingesetzt; Charles Booth, Chamberlain und andere
haben ernsthafte Vorschläge gemacht. In Frankreich spielt die Frage bei den Wahlen
neuerdings eine Hauptrolle, jede Regierung muß sich mit ihr beschäftigen; es fragt sich
nur, wie lange der Widerstand der alten Schule und des Senats noch vorhält. Auch
in Australien scheint die allgemeine Altersversicherung in mehreren Staaten nahe Aus—
sicht auf Verwirklichung zu haben.
Vielleicht noch lehrreicher als diese fummarischen Mitteilungen dürfte es zum
Schluß sein, kurz die zwei großen A. B.⸗-Gesetzgebungswerke in der Schweiz und in Schweden
im Umrisse kennen zu lernen.