Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

womit  die  Haupteinnahmequelle  der  türkischen  Volkswirtschaft  unterbunden*'
Ebenso  ist  der  Warenabsatz  von  Konstantinopel  nach  der  Provinz  so  gut  wie
vollständig  unterbunden,  so  daß  den  europäischen  Einfuhrfinnen  und  Händlern
gegenwärtig,  von  kleinen  Oelegenheitsgeschäften  abgesehen,  jede  Verdienstmöglichkeit ­
  genommen  ist.  Unter  der  Einwirkung  dieser  Verhältnisse  leiden
die  Angehörigen  aller  Nationen,  nicht  zuletzt  auch  die  Deutschen.

Artikel  1.

Gestundet  sind  um  3  Monate  vom  21.  September  1330  (4.  Oktober  1914)
an  gerechnet  allgemein  diejenigen  Schulden,  Geldverbindlichkeiten  und  Bankdepots, ­
  die  am  Tage  der  Veröffentlichung  des  ersten  Moratoriumgesetzes,  am
21.  Juli  1330  (3.  August  1914),  einforderbar  waren  und  diejenigen,  deren
Fälligkeit  in  der  Zeit  von  diesem  Tage  bis  zum  20.  August  1330  (2.  September ­
  1914)  eintrat  und  durch  das  Gesetz  vom  18.  August  1330  (31.  August
1914)  bis  zum  20.  September  1330  (3.  Oktober  1914)  hinausgeschoben
wurde.
Jedoch  sind  Schuldner,  die  auf  ihre  fälligen  Verpflichtungen  5  v.  H.  gemäß ­
  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  18.  August  1330  (31.  August  1914)*)  abzuzahlen
hatten,  diese  Zahlung  aber  nicht  geleistet  haben,  verpflichtet,  außer  diesen
5  v.  H.  noch  weitere  10  v.  H.  davon  abzuzahlen.
Die  Hälfte  dieser  10  v.  H.  ist  einforderbar  vom  21.  September  1330
(4.  Oktober  1914)  an,  die  andere  Hälfte  vom  1.  November  1330  (14.  November
1914)  an.
Artikel  2.
Die  vom  Datum  der  Veröffentlichung  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1330
(3.  August  1914)  an  geleisteten  Zahlungen  werden  von  den  5  v.  H.  abgerechnet,
die  so,  wie  oben  angegeben,  abzuzahlen  sind.
Jedoch  müssen  die  als  Aktiengesellschaften  gegründeten  Banken  10  Ltq.  vom
21-  September  1330  (4.  Oktober  1914)  an  und  10  Ltq.  vom  1.  November  1330
(14.  November  1914)  an  zahlen,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der
vorher  von  ihren  Gläubigern  bereits  erhaltenen  Beträge  und  selbst  wenn  die
3  v.  H.  der  Guthaben  der  letzteren  weniger  als  10  Ltq.  betragen.
Artikel  3.
Ebenfalls  hinausgeschoben  bis  zum  21.  Dezember  1330  (3.  Januar  1915)
^■nd  die  Schulden,  deren  Fälligkeit  in  der  Zeit  vom  21.  August  1330
(3.  September  1914)  bis  zum  20.  September  1330  (3.  Oktober  1914)  eingetieten
  ist  und  deren  Bezahlung  durch  das  Gesetz  vom  18.  August  1330
•^L  August  1914)  um  einen  Monat  hinausgeschoben  wurde.
*)  Im  türkischen  amtlichen  Texte  steht  statt  »August“  der  Monat
"September".  Es  handelt  sich  offensichtlich  um  einen  Druckfehler.
            
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