DEUTSCHES REICH
Inhalt im einzelnen
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§ 2.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Wechsel,
bei denen die Zeit der Vorlage zur Zahlung und der Protesterhebung durch
die Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. Sep
tember 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 421) oder durch die Bekanntmachung, be
treffend Zahlungsverbot gegen Frankreich, vom 20. Oktober 1914 (Reichs-Gesetz
blatt S. 443) hinausgeschoben ist.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S.327) über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck
rechts im Falle kriegerischer Ereignisse folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, sowie juristische Personen,
die im Ausland ihren Sitz haben, können vermögensrechtliche Ansprüche, die
vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum 31. Oktober 1914 vor
inländischen Gerichten nicht geltend machen. Ist ein Anspruch vor dem In
krafttreten dieser Vorschrift bereits rechtshängig geworden, so wird das Ver
fahren bis zum 31. Oktober 1914 unterbrochen.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesen Vorschriften zu
zulassen. Er kann aus Gründen der Vergeltung die Vorschriften auf Angehörige
und juristische Personen eines ausländischen Staates ohne Rücksicht auf den
Wohnsitz oder Sitz für anwendbar erklären.
§ 2.
Die Vorschriften des § 1, Abs. 1 finden keine Anwendung auf Ansprüche,
die im Betriebe der von den dort bezeichneten physischen oder juristischen Per
sonen im Inland unterhaltenen gewerblichen Niederlassungen entstanden sind.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung die Vor
schriften auf Ansprüche der im Absatz 1 bezeichneten Art auszudehnen.
§ 3.
Die in den §§ 1, 2 vorgesehene Beschränkung in der Geltendmachung
von Ansprüchen, mit Einschluß der Unterbrechung des Verfahrens, gilt auch
für die Rechtsnachfolger der von der Beschränkung betroffenen Personen, sofern
nicht die Ansprüche vor dem 31. Juli 1914 auf sie übergegangen sind.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Wirksamkeit der Bekanntmachung über die Geltendmachung von An
sprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August
1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 360) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die
Stelle des 31. Oktober 1914 der 31. Januar 1915 tritt.