Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

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Dauer  irgendeiner  solchen  Aufhebung  sollen  die  Bestimmungen,  welche  im
Bureau  des  Secretary  erhältlich  sind,  in  Wirkung  treten,  sollen  jedoch  nicht
Anwendung  finden  auf  die  Verwaltung  von  Massen  von  Personen,  welche  auf
Grund  der  aufgehobenen  Verordnungen  zahlungsunfähig  erklärt  sind.
Sie  haben  die  folgenden  Beschlüsse  bestätigt:
1.  Daß  gemäß  Verordnung  178a  die  Wirksamkeit  der  Verordnungen  160
«nd  162  bis  176,  beide  inkl.,  bis  auf  weiteres  aufgehoben  wird.
2.  Daß  die  Verordnungen  10  und  18  soweit  als  nötig  abgeändert  werden,
u m  die  Vorschriften  der  Bestimmungen  auf  Grund  der  Verordnung  178  a  zur
Ausführung  zu  bringen.
Im  Aufträge
Edward  Satterthwaite,
Secretary  C.G.P.
2.  Oktober  1914.
Neue  Verordnung  178  a  und  dazugehörige  Bestimmungen.
178a.  Während  der  Fortdauer  des  gegenwärtigen  Krieges  und  während
6  Monaten  nach  dessen  Beendigung  kann  das  Komitee  durch  Beschluß  von
Zeit  zu  Zeit  die  Wirksamkeit  der  Verordnungen  160  und  162  bis  176  aufheben,
eventuell  auch  nur  einige  von  ihnen  und  kann  ferner  eine  derartige  Aufhebung,
welche  jeweilig  in  Kraft  ist,  wieder  rückgängig  machen  und  während  der
Dauer  irgendeiner  solchen  Aufhebung  sollen  die  folgenden  Bestimmungen  in
Wirkung  treten,  sollen  jedoch  nicht  Anwendung  finden  auf  die  Verwaltung  von
Massen  von  Personen,  welche  auf  Grund  der  aufgehobenen  Verordnungen
zahlungsunfähig  erklärt  sind.  _  _
1.  Wenn  ein  Mitglied  seine  Engagements  an  der  Börse  bei  Fälligkeit
nicht  prompt  erfüllt,  kann  das  Komitee  nach  seinem  Gutdünken  und  nach
Prüfung  der  Sachlage  jedes  einzelnen  Falles  anordnen,  daß  seine  Engagements
und  Geschäfte  gemäß  diesen  Bestimmungen  zur  Liquidation  gebracht  werden.
Das  Komitee  kann  verlangen,  ehe  es  eine  solche  Anordnung  trifft,  daß  ihm
eine  genaue  Übersicht  der  Lage  vorgelegt  wird.
2.  Ein  Antrag  auf  Anordnungen  gemäß  der  vorstehenden  Bestimmung
s °ll  in  der  folgenden  Form  erfolgen  und  dem  Secretary  von  dem  Mitgliede
selbst  oder  von  einem  anderen  Mitgliede,  dessen  Forderung  bei  Fälligkeit  nicht
Beglichen  wurde,  eingereicht  werden:
An  das  Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten.
Börse.

Ich  ,
Wf r  beantragen  Anordnungen  gemäß  Verordnung  178  a.

Formular  eines  Antrags  des  Mitglieds.

Ich

Formular  eines  Antrags  eines  Dritten.

seine  mir

^  gestatten  uns,  Ihnen  mitzuteilen,  daß  ihre  uns  gegenüber
  bestehenden  Engagements  an  der  Börse  nicht  erfüllt  hat  und  beantragen

Anord

nungen  gemäß  Verordnung  178  a.
            
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