Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

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auf  Mobiliar-Wertpapiere  und  auf  Handelspapiere  gewährt  worden  sind  oder
für  welche  solche  Papiere  haften.
Artikel  4.
Eine  Frist  von  30  vollen  Tagen  vom  1.  August  1914  ab  gerechnet
wird  gewährt  für  die  Auszahlung  von  Bardepots  und  Kreditsaiden  aus  Kontokorrenten ­
  bei  den  Banken  oder  Kredit-  oder  Depot-Instituten,  namentlich  wenn
die  Auszahlung  zu  erfolgen  hat  gegen  Vorlegung  eines  Empfangsscheins,  eines
von  dem  Aussteller  selbst  vorgelegten  Schecks  eines  Kreditbriefes,  und  zwar
uiit  folgender  Maßgabe:
Im  Laufe  des  genannten  Zeitraums  hat  jeder  Depotinhaber  oder  Gläubiger,
dessen  Depot-  oder  Kreditsalden  nicht  mehr  als  250  Franks  beträgt,  das
Recht,  dessen  volle  Rückzahlung  zu  verlangen.  Über  den  Betrag  von
250  Franks  hinaus  können  die  Depotinhaber  oder  Gläubiger  außer  diesem
Betrage  nur  die  Zahlung  von  5%  des  Überschusses  verlangen.
Diese  Rückzahlung  kann  von  der  Verkündung  des  vorliegenden  Erlasses
a n  und  bis  zum  31.  August  einschließlich,  von  jedem  Gläubiger  oder  Depotmhaber
  in  soweit  verlangt  werden,  als  er  von  der  aus  dem  Erlaß  vom  1.  August ­
  1914  sich  ergebenden  Befugnis  die  Rückzahlung  zu  verlangen  nicht  Gebrauch ­
  gemacht  haben  sollte.
Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Absätze  finden  keine  Anwendung
uuf  die  von  den  Depotinhabern  vom  2.  August  1914  ab  erfolgten  Einzahlungen,
ebensowenig  auf  die  für  ihre  Rechnung  vom  selben  Tage  ab  erfolgten  Inkassi
jeder  Art.
Die  Depotinhaber  oder  Gläubiger,  die  Arbeiter  oder  Angestellte  für  die
Ausübung  eines  landwirtschaftlichen,  industriellen  oder  kaufmännischen  Berufs
beschäftigen,  haben  das  Recht,  aus  den  ihnen  gehörenden  Beträgen  den  Gesamtbetrag ­
  der  Löhne  eines  jeden  Löhnungstermins  zu  verlangen,
sofern  sie  den  Nachweis  dieses  Betrages  durch  die  Vorlegung  der  Lohnaufstellungen ­
  erbringen.  Für  die  Anwendung  der  obigen  Bestimmung  werden  den
Löhnen  gleichgestellt  die  zeitweiligen  Zuwendungen  oder  lebenslänglichen
Renten,  die  den  Opfern  von  Betriebsunfällen  oder  ihren  Rechtsnachfolgern  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  9.  April  1898  und  der  dieses  Gesetz  abändernden
Gesetze  zustehen.
Die  Inhaber  solcher  industriellen  Betriebe,  die  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1877  requisitioniert  worden  sind,  haben  Anspruch  auf  die  volle
Rückzahlung  der  ihnen  gehörenden  Gelder.
Die  Inhaber  von  industriellen  Betrieben  und  die  Lieferungsuntero
  chm  er,  die  den  Nachweis  erbringen,  daß  ihnen  staatliche  Bestellungen  für
le  Bedürfnisse  der  nationalen  Verteidigung  gemacht  worden  sind,
sowie  die  Konzessionsinhaber  öffentlicher  Dienste  können  die  Rückzahlung ­
  ihrer  Gelder  nach  Maßgabe  der  außer  den  Arbeitslöhnen  für  die  Ausrung
  dieser  Bestellungen  oder  dieser  Dienste  notwendigen  Ausgaben  verengen. ­

o  .  Gie  Gesellschaften  oder  Vereinigungen,  die  amtlich  ermächtigt  sind,  dem
amtätsdienst  des  Land-  und  Seeheeres  ihre  Beihilfe  zu  leisten,  haben  das
            
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