Die Verteilung der Konkursmasse.
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findende Gläubigerversammlung (Schlußtermin) beschließt über
die nichtverwertbaren Vermögensstücke. Eine rasche Konkurs-
beendigung liegt in gleicher weise im Interesse des Gemeinschuld
ners, dem durch den Konkurs mannigfache privat- und öffentlich-
rechtliche Beschränkungen auferlegt sind, wie auch im Interesse
der Konkursgläubiger, die ihre Schlußquote bald zu erhalten
wünschen und erst nach Konkursbeendigung gegen den Gemein
schuldner in sein neuerworbenes vermögen vollstrecken können.
Buch zur Vornahme der Schlußverteilung hat der Verwalter die
Genehmigung des Gläubigerausschusses einzuholen, sofern ein
solcher eingesetzt ist. Die Vornahme der Schlußverteilung unter
liegt aber noch außerdem der Genehmigung des Gerichts.
Zur Nachtragsverteilung kommt es, wenn nach dem
Vollzüge der Schlußverteilung Beträge, welche vom Konkursver
walter zurückbehalten sind, für die Klasse frei werden, oder Be
träge, welche aus der Klaffe gezahlt wurden, zur Klasse zurück
fließen oder wenn nachträglich — nach der Schlußverteilung oder
der Aufhebung des Verfahrens zur Konkursmasse gehörige Ver
mögensstücke ermittelt werden. So ist beispielsweise Veranlassung
zur Vornahme einer Nachtragsverteilung gegeben, wenn der Kon
kursverwalter eine größere Zahlung aus der Konkursmasse ge
leistet hat und sich nachträglich herausstellt, daß der Zahlungs
empfänger überhaupt nichts zu fordern hatte, oder wenn nach
träglich bekannt wird, daß dem Gemeinschuldner schon vor Kon
kursbeginn eine auch jetzt noch vorhandene, nicht zur Klaffe ge
zogene Erbschaft angefallen war, die er nicht ausgeschlagen hatte.
Zur Vornahme einer nachträglichen Verteilung bedarf es der An
ordnung des Konkursgerichts. Dieses schreitet selbstverständlich
nur dann zur Anordnung einer Nachtragsverteilung, wenn die für
die Nachtragsverteilung in Betracht kommenden Klassebestandteile
nicht so geringwertig sind, daß sich die Arbeit und die Kosten der
Nachtragsverteilung nicht lohnen.
v o r j e d e r v e r t e i l u n g hat der Verwalter einverzeichnis
der bei ihr zu berücksichtigenden Forderungen auf der Gerichts
schreiberei zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen und die
Summe der Forderungen, sowie den zur Verteilung verfügbaren
Klassebestand öffentlich bekannt zu machen. Bei Abschlagsvertei
lungen hat der Verwalter den berücksichtigten Gläubigern auch
den Prozentsatz mitzuteilen. Konkursgläubiger, deren Forderungen
nicht festgestellt sind, und für deren Forderungen ein mit der Voll
streckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein