V. Verbandswesen und Regelung der Concurrenz.
Vor Eintritt in die Besprechung der in der UeberschB
bezeichneten Einrichtungen auf den englischen Eisenbahi^®^’
sind einige allgemeine Bemerkungen über die Bedeutung
Concuirenz im Eisenbahnverkehr vorauszuschicken.
Da eine einmal vorhandene Eisenbahn, schon wegen
damit veiknüpften öffentlichen Interessen, nicht wieder beseih»
werden kann, sind zwischen Eisenbahnen die der Natur
h^W^Wn Gonannm^:ämpk, näm^^init ^^r
renz im Eisen- ^^S^er zu vernichten, nicht wohl möglich. Es kann Absi^
bahnverkehr, sein, die angegriffene Bahn zur Fusion mit der angreifenden
nöthigen, abei solche, wie alle blos als Pressionsinittel,
den Gegner zu einer Einigung zu bestimmen, aufgefnss^'^'|
Concurrenzkämpfe führen lediglich zu vorübergehenden
nach erreichtem Zweck wieder wegfallenden Erinässigung^’’'
Dauernde Wiikungen entstehen nur, wenn die ConcuH^^
Selbstzweck ist und ohne Nebenabsicht die Gewinnung
einzelnen Transporte im Auge hat. Für eine solche
. . liegen die Verhältnisse im Eisenbahnverkehi J
'I::::'" l^dWmn^n m.gmi8tig^ ak a^ amlern
^^skemesw^rg mirAv^ren ^TbesdirÄn^ßi'^;
ungiinsti, sind, /^ahl der Mitbewerber. Der Kaufmann wie der Fabi#'
kann die Selbstkosten im einzelnen Fall ziemlich genaü
rec men, schon desshalb weil der Einkaufpreis der wiede^^
verkaufenden Waare oder des zu verarbeitenden MateB^ '
den grössten Theil davon zu bilden pflegt. Er darf ’