Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

226 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
der approximativen Bewertung sich ergeben würde. Durch die 
Schätzung wird der Verkaufswert ermittelt, der als Belehnungswert 
die Basis für das Darlehen bildet. Der Belehnungswert ist wieder 
der Durchschnitt aus dem Substanzwert (Handelswert von Grund 
und Boden und darauf errichteten Gebäuden) und dem Ertragswert 
(das ist der zum landläufigen Zinsfuß kapitalisierte Reinertrag). 
Die Gesuche um Bewilligung von Hypothekardarlehen sind in 
der Regel mit den bezüglichen Grundbuchsauszügen, den Steuer- 
und Ertragsnachweisen, dem Bau- und Lageplan und allfälligen 
Schätzungsausweisen zu belegen. Die Zuzählung der Darlehens- 
valuta erfolgt erst, nachdem der neue oder ergänzte Grundbuchs- 
auszug und die mit der Grundbuchsklausel versehene Schuldurkunde 
vorgelegt worden sind, und zwar entweder in barem (Bardarlehen) 
oder in Pfandbriefen (Pfandbriefdarlehen). Nach der Rückzahlung 
unterscheidet man das Zinsdarlehen, bei dem alljährlich nur die 
Zinsen und am Verfalltag (nach drei bis zehn Jahren) das Kapital 
auf einmal gezahlt werden, und das Amortisationsdarlehen; hier 
erfolgt die Rückzahlung in Teilbeträgen, die gleichzeitig mit den 
Zinsen halb- oder ganzjährig abgestattet werden, so daß in einer 
gewissen Anzahl von Jahren Kapital samt Zinsen getilgt (amortisiert) 
erscheinen; der Plan, in dem die jährlich fälligen Rückzahlungen. 
(Annuitäten) berechnet sind, wird Tilgungs- oder Amortisations- 
plan genannt. Außer den Zinsen hat der Hypothekarschuldner auch 
einen Regiebeitrag zu entrichten, der bei Bardarlehen 1 bis 11/2 %, 
bei Pfandbriefdarlehen gewöhnlich Jährlich 1/,% beträgt. Das Dar- 
lehen ist entweder beidseitig kündbar (bei Österreichischen Spar- 
kassen) oder einseitig kündbar, und zwar entweder vom Schuldner 
(bei Pfandbriefdarlehen) "oder vom Gläubiger (bei Versicherungs- 
anstalten). Zinsdarlehen werden auch zuweilen unkündbar bewilligt. 
Die Kapitalien, die im Hypothekargeschäft ausgeliehen werden, 
sind auf längere Zeit hinaus festgelegt und dürfen sohin nur aus 
Passivgeschäften stammen, die gleichfalls auf langfristigem Kredit 
beruhen; solche Passivgeschäfte sind das Pfandbrief- und das Spar- 
kassegeschäft. Aus diesem Grunde wird das Hypothekargeschäft von 
besonderen Hypothekenbanken, Bodenkreditanstalten und Sparkassen 
betrieben; dann auch von Versicherungsanstalten, in Österreich von 
den unter staatlicher Aufsicht stehenden kumulativen Waisenkassen, 
in Deutschland von den Landschaftsvereinigungen der Grundbesitzer, 
in Ungarn, von Bodenkreditgenossenschaften. Für den landwirtschaft- 
lichen Kleinbetrieb bestehen Wirtschaftsgenossenschaften, die dem 
kleinen Gyundbesitzer zu Darlehen mit mäßigem Zinsfuß verhelfen; 
sind diese Genossenschaften auf dem lokalen Gemeindeverband und 
auf der darin begründeten gegenseitigen Kenntnis der einzelnen 
Mitglieder aufgebaut, so werden sie nach ihrem Gründer Raiffeisen-
	        
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