Full text : Der Weltverkehr und seine Mittel

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Einleitung:  Entwickelung  des  Verkehrswesens.

Von  außerordentlichem  Nachteil  für  die  freie  Entfaltung  des  Verkehrs  und  Handels
erwiesen  sich  in  Deutschland  namentlich  die  Zölle,  die  sowohl  auf  den  Land-  wie  den  Wasserstraßen ­
  erhoben  wurden,  und  das  bekannte  Raubritterwesen.  In  den  älteren  Zeiten
waren  in  Deutschland  alle  Flüsse  und  Straßen  im  Reichsbesitz  gewesen,  und  sie  standen
demgemäß  unter  der  Herrschaft  der  Kaiser.  Nach  und  nach  gingen  jedoch  die  Rechte  der
Kaiser  durch  Schenkung,  Verpfändung  oder  Belehnung  auf  andere  Personen  über,  namentlich
gilt  dieses  für  den  Rhein  und  den  Main.  Am  Mittelrhein  besaßen  Kurmainz,  Kurpfalz,
Nassau,  Katzenelnbogen,  Falkeustein,  Klöster  und  Stifte  Eigentums-  oder  Lehnsrechte  auf
den  Strom.  Diese  sehr  verwickelten  Eigentumsverhältnisse  trugen  das  Ihrige  zu  einer  Benachteiligung ­
  des  Handels  bei.  Während  England,  die  Niederlande  und  Frankreich  trotz
den  auch  hier  vorhanden  gewesenen  provinziellen  Binnenzolllinien  und  zahlreichen  lokalen
Zöllen  zu  einem  die  Gesamtheit  des  Staats  umfassenden  Wirtschaftskörper  wurden  und  infolgedessen ­
  die  großen  Vorteile  nationalen  Handels  und  nationaler  Industrie  genossen,  war  in
Deutschland,  dank  der  hier  getriebenen  Reichspolitik  und  der  Handelseifersucht  der  einzelnen
Landschaften  die  Schaffung  einer  wirtschaftlichen  Gemeinsamkeit  leider  ein  Ding  der  Unmöglichkeit. ­
  Je  kleiner  die  Gebiete  waren,  um  so  mehr  waren  ihre  Gebieter  bemüht,  Handel  und
Gewerbe  der  Nachbarländer  zu  stören  und  die  Verkehrsstraßeu  in  ihre  Hände  zu  bekommen.
Die  Zölle  für  die  Benutzung  der  Land-  und  Wasserstraßen  wurden  durchgängig
angeblich  als  Entgelt  für  die  Verbesserung  und  Unterhaltung  dieser  Verkehrsvermittler
erhoben.  Wären  dieselben  thatsächlich  zu  diesem  Zwecke  verwendet  worden,  so  hätte  ihnen
eine  gewisse  Berechtigung  nicht  abgesprochen  werden  können,  in  Wirklichkeit  traf  solches
jedoch  nur  in  verschwindend  wenig  Ausnahmefällen  zu.
Die  Bedeutung  des  Rheins  für  das  Verkehrsleben  ist  sowohl  zur  Römerzeit,  wie  im
Mittelalter  eine  große  gewesen.  Frühzeitig  hat  der  vielbesungene  Rhcinstrom  nicht  nur  im
Lokalverkehr  sondern  auch  im  Welthandel  eine  Rolle  gespielt.  Die  Entstehung  der  Zölle  am
Rhein  läßt  sich  bis  zum  8.  Jahrhundert  zurückversolgen.  Zu  jener  Zeit  fuhren  die  Straßburger ­
  Schiffer  schon  bis  in  die  Rheinmündung.  In  der  Folgezeit  besaßen  reiche  Kaufleute,
sowie  verschiedene  mittelrheinische  Klöster,  wie  beispielsweise  Lorch  und  Eberbach  ihre  eigenen
Handelsschiffe.  Im  12.  Jahrhundert  fuhren  die  Seeschiffe  bis  Köln  und  wahrscheinlich  bis
an  die  Grenze  des  Mittclrheins.
Wie  den  Bewohnern  an  der  Meeresküste,  so  stand  auch  den  Flußbewohnern,  welche
sich  bei  gestrandeten  oder  sonst  verunglückten  Schiffen  der  Sachen  am  ersten  bemächtigten,
alles  zu,  was  verunglückt  war.  Dieses  Recht  ging  später  auf  den  Landesherrn  über.  Auch
die  Stapel-  und  Niederlagsgerechtigkeiten  (am  Rhein:  Speier,  Mainz  und  Köln)
störten  nicht  wenig  die  Entfaltung  des  Handels.  Die  der  Schiffahrt  in  den  Weg  gelegten
Schwierigkeiten  waren  zeitweise  so  groß,  daß  die  rheinischen  Kaufleute  ernsthaft  die
Frage  erwogen,  ob  es  nicht  ratsamer  sei,  die  Schiffahrt  ganz  aufzugeben  und  die  Waren
zu  Lande  zu  transportieren.  Die  hohen  Wehrzölle  und  die  schlechte  Beschaffenheit  der
Straßen  veranlaßten  jedoch  die  Handelsherren,  wieder  zu  der  Schiffahrt  ihre  Zuflucht
zu  nehmen.  Seitdem  die  Zölle  verpfändet  werden  konnten  und  je  mehr  die  Wasserzölle
aus  den  Händen  der  Kaiser  in  die  Hände  der  verschiedenen  Landesherren  resp.  der  au  den
Wasserstraßen  gelegenen  Städte  gelangten,  um  so  mehr  arteten  sie  in  reine  Finanzzölle
aus  und  wurden  zu  einer  wahren  Verkehrsplage.  Seit  dem  Anfang  des  13.  Jahrhunderts
sah  sich  jeder  Fürst,  Graf  oder  Ritter  am  Rhein  als  berechtigt  au,  die  Vorüberfahrenden
zur  Erlegung  eines  Zolles  zwingen  zu  können.  Diese  Zölle  wurden  zwar  mehrmals  durch
kaiserliche  Verfügungen  beseitigt,  sie  entstanden  jedoch  bald  immer  wieder  von  neuem.  Auch
die  Kirche  suchte  durch  Androhung  der  Exkommunikation  die  Erhebung  unrechtmäßiger  Zölle
zu  verhindern,  allein  auch  dieses  Mittel  erwies  sich  nur  für  kurze  Zeit  als  wirksam.
Die  Land-  und  Wasserzölle  wurden  am  Rhein  mit  drakonischer  Strenge  erhoben.  Eine
Regelung  der  Zollsätze  fehlte,  und  so  waren  die  Zollpflichtigen  fast  ganz  und  gar  der  Willkür
der  Zolleinnchmer  ausgesetzt.  Um  noch  größere  Kosten  durch  Aufenthalt  u.  s.  w.  zu  sparen,
zahlten  die  Schiffer  im  allgemeinen  das,  was  verlangt  wurde.  Dem  Kaufmann  war  es  bei
einer  solchen  Sachlage  erst  nach  Ankunft  der  Ware  an  ihrem  Bestimmungsort  möglich,  -deren
Kosten  festsetzen  zu  können.  Am  Ende  des  12.  Jahrhunderts  gab  es  19  Rheinzollstätten,  im
13.  Jahrhundert  44  und  im  14.  Jahrhundert  sogar  62.  Der  folgende  Vers  schildert  anschaulich
diese  Verhältnisse:
            
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