I. MASS- UND WERTFESTSTELLUNG IM WARENVERKEHR 35
weigern unter Hinweis, daß die Ware noch nicht angekommen oder
Noch nicht geprüft, oder daß sie verloren oder beschädigt sei.
C. I. F. (cost, insurance, freight) oder €. A. F. (coüt, assır
rance, fret) Bestimmungshafen: Hier gelten dieselben Bestimmungen
wie für den Kost-Fracht-Kontrakt; außerdem ist der Verkäufer ver-
Ppflichtet, die notwendige und gebräuchliche (necessary and usual)?)
Seeversicherung bis zum Bestimmungshafen zu decken, die Prämie
hiefür zu bezahlen und dem Käufer die Versicherungspolizze oder
ein übertragbares Versicherungszertifikat zu übermitteln, Falls” der
Verkäufer die Versicherung nicht gedeckt hat, ist der Käufer be-
rechtigt, Schadenersatz zu fordern, die Versicherung zu decken und
die Kosten vom Fakturenbetrag abzuziehen, in gewissen Fällen auch
vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen,
In der Praxis wird die Klausel €. F. der Klausel C. I. F. vor-
gezogen, weil jene dem Käufer die Wahl der Versicherungsgesell-
schaft im Inlande überläßt; er kann auf die Bedingungen des Ver-
sicherungsvertrages Einfluß nehmen und sein Interesse im Schadens-
falle einfacher wahrnehmen.
Beim ‘Kost-Fracht-Kontrakt (C. F. und auch C. I. F.) trägt das
Risiko der Seereise und des Löschens der Käufer; wenn ihn
hiegegen auch die Seeversicherung deckt, so treffen ihn doch die
Beschränkungen der Seeversicherung durch Freizeichnungsklauseln im
Falle der Minderung des Gutes. Der Käufer kann daher das volle
Fakturengewicht nicht beanspruchen‘).
Die Nachteile des Kost-Fracht-Kontraktes für die Käufer ver-
anlassen diese nicht selten, den sogenannten Ankunfts- oder Arri-
val-Kontrakt vorzuziehen. Dieser verlegt die Erfüllung nach An-
kunft der Ware entweder im Bestimmungshafen („auf Ankunft“,
free delivered (s. oben), „to arrive“, „free at quay‘ [f. a. q.], franco
renduw Bestimmungsort, „sur bonne arriv6e‘, franko Waggon An-
kunftshafen) oder in das Magazin des Käufers („frei Magazin“,
„free warehouse“) und 1äßt daher Kosten und Risiko des Transportes
%) Die Worte „necessary and usual‘“ haben in den einzelnen Ländern
nicht dieselbe Bedeutung. In der Regel wird darunter verstanden, daß nicht
nur die Fakturensumme, sondern auch der übliche Gewinn (wenn nichts
vereinbart ist 10%) in die Versicherungssumme einzurechnen ist, daß die
Polizze nur gegen Seegefahr aufgenommen und daß die Versicherung bei
einer einwandfreien (approved) Versicherungsgesellschaft gedeckt wird. In
der Union gilt als normale Seeversicherung gewöhnlich free from .parti-
cular average, wenn nötig, ist auch Kriegsrisiko zu decken.
*) Durch die Klausel „cf“ oder „eif mit ausgeliefertem Gewicht“ wird
der Käufer nur zur Zahlung des bei der Ankunft festgestellten Gewichtes
verpflichtet, Gegen eine allzu große Schädigung schützt auch die Bedingung,
daß Untergewicht, falls es z. B. 1% übersteigt, und nicht nachweislich auf
Havarie oder andere vom Absender nicht abwendbare äußere Beschädi-
gung zurückzuführen ist, vom Verkäufer vergütet wird:
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