33. Uebersicht über die Bestimmungen der Notenbankgesetzgebung. 153
aus der produktiven Zirkulation mit % ergibt, mindestens 2 Millionen Fcs.
hat dem Staat seit 1857 60 Milionen Fcs., ursprünglich zu 3%, seit
1897 zinslos, seit 1878 weitere 80 Millionen, zu 1%, seit 1897 zinslos,
40 Millionen seit 1896 und 20 Millionen seit 1911 zinslos bis 1920
geliehen.
Ge st erreichisch-Ungarische Lank: Zahlungsverpflichtung
wie die Reichsbank. hat dem Staat für die Dauer ihres Privilegs
60 Millionen Kr. geliehen.
Ban ca d’Italia: Mutz gegen Hinterlegung von Staatsrenten
oder Schatzscheinen dem Staat Gold zu 1%% bis zum höchstbetrag
von 115 Millionen Lire leihen.
Reservebanken der vereinigten Staaten:
Können mit dem Kassendienst des Bundes betraut werden.
33. Uebersicht über die Bestimmungen der Notenbankgesetzgebung.
Das Sgstem der Monopolnotenbank herrscht in fast allen Kulturstaaten.
Die vereinigten Staaten bilden nur insofern eine Ausnahme,
als sie nach der neuen Bankgesetzgebung über elf Institute verfügen,
die aber in ihrem Territorium das alleinige Notenausgaberecht besitzen.
Zn England, Deutschland und Italien sind aus historischen Gründen
neben der Zentralbank andre Notenbanken belassen worden, die
aber in ihrer Notenausgabe streng begrenzt sind. Die englischen Institute,
durchwegs Kleinbanken in der Provinz mit einem Gesamtnotenumlauf
von nur 170.000 £, kommen für den Geldverkehr des
Landes nicht in Betrachts das verschwinden dieser Neste aus der alten
Dezentralisationszeit ist nur eine Frage kurzer Jahre. In Deutschland
sind die bagrische, württemb er gische, badische und sächsische Notenbank
in ihrer Notenemission und Diskontfestsetzung eng eingeschränkt,-der
gesamte Notenumlauf der vier Institute betrug zu Ende 1913 kaum
9% jenes der Neichsbank. von den italienischen Instituten hat die
banca di Sicilia nur lokalen Charakter, der bavco di Napoli dagegen
ist eine ansehnliche Bank geblieben, allerdings mit wesentlich geringerer
Höchstgrenze des ungedeckten Notenumlaufs als die banca d’Italia,
im übrigen aber ohne Einschränkung ihres kvirkungskreises. Dezentralisiertes
Notenbankwessn besteht autzer in einigen englischen Kolonien
(Kanada) nur in Schottland, wo seit altersher neun mit einander
in Kartellverhältnis stehende Institute Noten ausgeben, doch hat diese
Organisation infolge der Währungsgemeinschaft mit England, der
Giroverbindung der schottischen Banken mit der Bank von England