kreditinstitute” müssen. sich ‚an den unter Führung der
Landesbankenzentrale aufzunehmenden Anleihen (Amerika-
Anleihe!) beteiligen und erhalten ihre Quoten zugemessen.
Zur Hilfeleistung an diese Umschuldungskreditinstitute, beileibe
nicht zur Hilfeleistung an die Landwirte selbst, isı die Gründung
ziner „Treuhandstelle” durch Reich, Länder und Gemeinden
vorgesehen. Diese Treuhandstelle wird im Falle von Zahlungs-
schwierigkeiten der umgeschuldeten Betriebe „entweder das Um-
schuldungskreditinstitut wegen seiner fälligen Ansprüche gegen Ab-
tretung dieser Forderungen befriedigen oder, falls dies nicht ge-
schieht, dem Umschuldungsinstitut anheimstellen, die Zwangsvoll-
streckung zu betreiben.“ Im Falle, daß das .Umschuldungskredit-
institut daraufhin die Zwangsvollstreckung betreibt, wird die Treu-
handstelle nicht etwa dem Schuldner beispringen, sondern dem Kre-
ditinstitut „zinslose Vorschüsse in Höhe der fälligen Beträge bis zur
Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gewähren‘, Die
Treuhandstelle kann beim Versteigerungstermim mitbieten und das
Grundstück nötigenfalls erwerben. (Zur Stützung der Güterpreise!)
„Soweit infolge des Zwangsvollstreckungsverfahrens Verluste ent-
stehen, wird die Treuhandstelle das Umschuldungskreditinstitut
schadlos halten für Ausfälle an Kapital, rückständige Zinsen und
Kosten". Also nicht den Bauern vor der Zwangsversteigerung retten,
ist der Zweck des Gesetzes, sondern die Ansprüche des Gläubigers
befriedigen. Ist ein Bauer bankerott, so kommt eben ein anderer
an seine Stelle, bis auch dieser wieder bankerott ist.
Der um ein Darlehen bei den zugelassenen Umschuldungskredit-
Instituten nachsuchende Landwirt ist vollkommen von dem Wohl-
wollen und Gutdünken des Finanzkapitals abhängig. In den Richt-
linien heißt es: „Umschuldungskredite dürfen nur an die Inhaber
solcher landwirtschaftlicher Betriebe gewährt werden, die zu ihrer
rationellen Fortführung dieses Kredits bedürfen und
deren rationelle. Fortführung bei Gewährung des Umschuldungs-
kredits zu erwarten ist,‘ Die Kreditinstitute sind es, die prüfen, ob
diese Voraussetzungen zutreifen, Die Gewährung des Umschuldungs-
kredits wird „möglichst“ davon abhängig gemacht, ob „einzelne
Gläubiger im Interesse der Erhaltung des schuldnerischen Betriebes
gegebenenfalls auch für gewisse Teilforderungen z. zZ. hinsichtlich
der Zinsrückstände, der Zinshöhe usw. Nachlaß gewähren‘, Auch
die privaten Geldverleiher kommen also unter die Kontrolle der
Banken. Ferner sollen die Umschuldungsdarlehen möglichst an die
Gläubiger der Schuldner, nicht an den Landwirt
selber, zur Auszahlung gelangen
Bei den Umschuldungskreditinstituten wird von den Landes-
regierungen ein Kreditaussc huß gebildet, dem angehören
sollen: ein Beauftragter der Reichsregierung, ein Beauftragter der
Landesregierung, ein Beauftragter der Kommunalverbände, ein Ver-
treter des Umschuldungskreditinstituts, zwei bis drei von der Land-
wirtschaftskammer benannte Personen, darunter nur ein oder gar
kein Kleinbauer! — nach Bedarf zwei bis vier Vertreter der im Be-