Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  8399
ist  zerkleinerter  Graphit,  der  zum  grössten  Teile
aus  feinem  Pulver  besteht  (bei  der  Analyse  gingen  durch  ein
Sieb  von  2112  Oeffnungen  auf  den  Quadratzoll  70  v.  H.  der
Ware),  als  gemahlener  Graphit  nach  Art.  71,  P-  2,  des  Tarifs
einzulassen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  8).
3.  Schleif-  und  Polierhäute  jeder  Art:
a)  auf  Papier,  für  das  Pud
b)  auf  Leinwand,  für  das  Pud
4.  künstliche  Schleif-Scheiben,  -Steine,  -Platten
und  -Feilen  jeder  Art  aus  Schmirgel,  Korund,
Feuerstein,  Granat  und  anderen  Materialien,  für
das  Pud
Schmirgeltrommeln  für  Maschinen  sind,  wenn
sie  gesondert  eingeführt  werden  —  nach  Art.  71,  P.  4,  des
Tarifs  zu  verzollen  (C.  04,  Nr.  13  996).
Nach  Anzeigen,  die  bei  dem  Zolldepartement  eingegangen
sind,  sollen  künstliche  Schleif-Scheiben  und  -Steine
aus  Schmirgel  und  von  anderer  Art  von  den  Zollämtern  nicht
nach  Art.  71,  sondern  nach  anderen  Artikeln  des  Tarifs  eingelassen ­
  werden.  Die  Zollämter  sind  deshalb  angewiesen
worden,  im  Hinblick  auf  die  Aehnlichkeit  dieser  Erzeugnisse
mit  den  in  Art.  72,  P.  2,  und  Art.  66,  P.  4,  genannten  Waren
bei  der  Besichtigung  die  tarifarischen  Eigenschaften  solcher
Waren  genauer  zu  bestimmen  und  in  zweifelhaften  Fällen  dem
Zolldepartement  ein  Muster  zur  Prüfung  einzureichen  (C.  06,
Nr.  5731).
5.  geformte  Kohlenerzeugnisse  für  die  Elektrotechnik, ­
  wie  Stifte,  Platten,  Zylinder  usw.  bei
einem  Gewicht  für  das  Stück:
a)  von  weniger  als  10  Pfund,  für  das  Pud
5.  Vertragsgemäss:  Kohlen,  für  die  Elektrotechnik
geformt,  wie  Stifte,  Platten,  Zylinder  usw.,  das
Stück  im  Gewichte  von
a)  weniger  als  10  Pfund,  für  das  Pud  .  .
b)  von  10  Pfund  und  mehr,  für  das  Pud  .
Kohlen-Zylinder  für  trockene  Elemente,  aus
Kohlen,  Graphit  und  Pyrolusit  —  nach  Art.  71,  P.  5  (C.  91,
Nr.  20996).
6.  Gasglühstrümpfe,  in  fertigem  Zustande,  für
das  Stück
7.  Schmiere  jeder  Art  zum  Schmieren  von
Achsen,  Rädern,  Riemen  usw.,  und  Mischungen
zum  Putzen  von  Metallen,  zum  Kitten  von
Porzellan,  Glas  und  dergl.,  in  Verbindung  mit
Wachs,  Fett,  Oel  oder  Leim,  für  das  Pud  .  .  .

2,-  R
4,—  R

8,—  R

8,—  R

6,—  B
1-  R

0,04  R
            
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