Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Vertragsgemäss:  Farben  und  Farbstoffe,  nicht
besonders  genannt;  Farben  jeder  Art  mit  Beimischung ­
  einer  unbedeutenden  Menge  organischen
Pigments  oder  angerieben  in  Wasser,  Leim,  Oel  usw.;
Farben  mit  Beimischung  von  Stoffen,  die  das  Trocknen ­
  beschleunigen,  wenn  diese  Stoffe  nicht  einem
höheren  Zollsatz  unterliegen;  Wichse,  Tinte  jeder
Art,  trocken  und  flüssig,  für  das  Pud  o,—  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  137.  Tinte  jeder
Art,  für  das  Pud  4,—►  R
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Unter  Beimischung ­
  einer  unbedeutenden  Menge  organischen
Pigments  ist  ein  Zusatz  an  organischen  Pigmenten
bis  zu  3  v.  H.  einschl.  zu  verstehen.
Tinte  in  Glas-  und  Tongefässen  eingeführt  —  nach
Art.  137,  mit  Abzug  der  festgesetzten  Prozente  für  die  Tara,
wobei  die  Gefässe  nur  in  dem  Falle  verzollt  werden,  wenn  sie
als  Tintenfässer  benutzbar  sind;  sie  fallen  dann  unter  Art.  216
(C.  94,  Nr.  21  900).
Sohwefelsaures  Blei,  in  Oel  präpariert  —  nach
Art.  137  —  s.  auch  unter  Art.  112  (C.  95,  Nr.  574).
Gemäss  einer  vom  Finanzminister  bestätigten  Entscheidung ­
  der  besonderen  Tarifkommission  vom  13.  Dezember  1901,
Nr.  844,  ist  die  unter  dem  Namen  Lithopon  bekannte,
aus  Bariumsulfat  und  Zinksulfit  bestehende  weisse  Farbe
nach  Art.  137  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  01,  Nr.  29  222).
Russschwarz,  mineralisches,  eine  künstlich  zubereitete ­
  Manganfarbe  —  nach  Art.  137  (C.  10,  Nr.  520).
Eine  Farbe,  hergestellt  aus  dem  Auszug  von  blauem
Sandelholz  (Campeche)  in  Verbindung  mit  einer  bestimmten ­
  Menge  Chromlaugensalz  (sog.  Campechelack)  —
nach  Art.  137  (C.  10,  Nr.  36  911).
Organische  synthetische  Farbstoffe  —  s.  unter
Art.  135  das  C.  10,  Nr.  36  911.
TrockneTinte,  zusammen  mit  den  kleinen  hölzernen ­
  Büchsen,  in  denen  sie  eingeführt  wird.  Die  Behälter
stellen  eine  eigentümliche  ausländische  Verpackung  dar,  die
zusammen  mit  der  Ware  an  den  Käufer  übergeht.  Auf  Grund
des  §  83  der  allgemeinen  Dienstanweisung  über  die  Besichtigung ­
  der  Waren  —  nach  Art.  137  (C.  10,  Nr.  36  911).
            
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