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1. Kesselschmiedearbeiten wie: Kessel, Re
servoirs, Bassins, Kästen, Brückenteile, sowie
Waren aller Art aus Eisen- und Stahlblech,
ausser den besonders genannten, für das Pud . 2,55 R
Vertragsgemäss: Aus 1. Dampfkessel und ähn
liche Apparate, für das Pud 2,10 R
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 11 551,
ist die Tarifierung von Eisenblech, das in Form eines
Zylinders zusammengebogen ist und ein für die Herstellung
von Kesseln vorgearbeitetes Erzeugnis ohne irgend welche
weitere Bearbeitung darstellt, nach Art. 152, P. 1, des Tarifs
richtig (C. 09, Nr. 5962, P. 22).
Ekonomeiser aus schmiedeeisernen Röhren als
Apparate, die Dampfkesseln nicht ähnlich sind — nach Art.
152, P. 1 (C. 10, Nr. 22 193).
Im Hinblick darauf, dass Dampfkessel dazu bestimmt
sind, die Dampfbildung zu entwickeln, und daher unter den
inArt. 152,P. 1, des Vertragstarifs genannten dampfkesselähn
lichen Apparaten nur solche zu verstehen sind, die ausschliess
lich zur Dampfbildung, nicht aber zu irgend welchen anderen
Zwecken dienen, sind eiserne röhrenförmige Auf-
wärmer — nach Art. 152, P. 1, des allgemeinen Tarifs
zu verzollen. (Ukas des Dirigierenden Senats Nr. 106 vom
Jahre 1910. — C. 10, Nr. 36 911).
Eiserne Aufwärmer — nach Art. 152, P. 1, des
allgemeinen Tarifs (C. 10, Nr. 36 911, P. 18).
Eine fabrikmässige Trockenanlage, be
stehend aus einem Behälter aus Eisenblech, Röhren aus Eisen
blech und einem Zentrifugal-Ventilator, ist, da sie keine ein
heitliche Maschine darstellt, nach den für die einzelnen Teile
in Betracht kommenden Artikeln: 152, P. 1; 152, P. 2; und
167, P. 1 lit. b, des Tarifs zu verzollen. (C. 10, Nr. 36 911,
P. 26).
2. Röhren jeder Art, auch mit angeschraubten
Muffen oder mit Flanschen, sowie Verbindungs
teile von Röhren, in bearbeitetem und un
bearbeitetem Zustande:
a) bei einem Gewicht von mehr als 5 Pfund
für das Stück, für das Pud 2,55 R
b) bei einem Gewicht von 5 Pfund und
weniger, für das Pud 4,05 R
Anmerkung. Röhren und Verbindungs
teile von solchen, emailliert, angestrichen, asphal
tiert oder mit gemeinen Metallen überzogen,
werden nach den entsprechenden Unterabteilungen
des Punktes 2 dieses Artikels mit einem Zuschlag
von 10 v. H. verzollt.