Full text: error

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1. Kesselschmiedearbeiten wie: Kessel, Re 
servoirs, Bassins, Kästen, Brückenteile, sowie 
Waren aller Art aus Eisen- und Stahlblech, 
ausser den besonders genannten, für das Pud . 2,55 R 
Vertragsgemäss: Aus 1. Dampfkessel und ähn 
liche Apparate, für das Pud 2,10 R 
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 11 551, 
ist die Tarifierung von Eisenblech, das in Form eines 
Zylinders zusammengebogen ist und ein für die Herstellung 
von Kesseln vorgearbeitetes Erzeugnis ohne irgend welche 
weitere Bearbeitung darstellt, nach Art. 152, P. 1, des Tarifs 
richtig (C. 09, Nr. 5962, P. 22). 
Ekonomeiser aus schmiedeeisernen Röhren als 
Apparate, die Dampfkesseln nicht ähnlich sind — nach Art. 
152, P. 1 (C. 10, Nr. 22 193). 
Im Hinblick darauf, dass Dampfkessel dazu bestimmt 
sind, die Dampfbildung zu entwickeln, und daher unter den 
inArt. 152,P. 1, des Vertragstarifs genannten dampfkesselähn 
lichen Apparaten nur solche zu verstehen sind, die ausschliess 
lich zur Dampfbildung, nicht aber zu irgend welchen anderen 
Zwecken dienen, sind eiserne röhrenförmige Auf- 
wärmer — nach Art. 152, P. 1, des allgemeinen Tarifs 
zu verzollen. (Ukas des Dirigierenden Senats Nr. 106 vom 
Jahre 1910. — C. 10, Nr. 36 911). 
Eiserne Aufwärmer — nach Art. 152, P. 1, des 
allgemeinen Tarifs (C. 10, Nr. 36 911, P. 18). 
Eine fabrikmässige Trockenanlage, be 
stehend aus einem Behälter aus Eisenblech, Röhren aus Eisen 
blech und einem Zentrifugal-Ventilator, ist, da sie keine ein 
heitliche Maschine darstellt, nach den für die einzelnen Teile 
in Betracht kommenden Artikeln: 152, P. 1; 152, P. 2; und 
167, P. 1 lit. b, des Tarifs zu verzollen. (C. 10, Nr. 36 911, 
P. 26). 
2. Röhren jeder Art, auch mit angeschraubten 
Muffen oder mit Flanschen, sowie Verbindungs 
teile von Röhren, in bearbeitetem und un 
bearbeitetem Zustande: 
a) bei einem Gewicht von mehr als 5 Pfund 
für das Stück, für das Pud 2,55 R 
b) bei einem Gewicht von 5 Pfund und 
weniger, für das Pud 4,05 R 
Anmerkung. Röhren und Verbindungs 
teile von solchen, emailliert, angestrichen, asphal 
tiert oder mit gemeinen Metallen überzogen, 
werden nach den entsprechenden Unterabteilungen 
des Punktes 2 dieses Artikels mit einem Zuschlag 
von 10 v. H. verzollt.
	        
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